XV.
Geschichte der Fundamental= Gesetze der
Oeutschen katholischen Kirche im Verhältniß
zum Romischen Stuhl ).
Es scheint ein Räthsel zu seyn, wenigstens wäre es beleidigend,
kein Räthsel hierin finden zu wollen, daß wir lieben
fleissigen Deutschen den wichtigsten Fundamenral-Vertrag mit
dem Rdmischen Pabste, der nach vielfältigen Negociationen
auf feierlichen Versammlungen des Reichs vor 340 Jahren
geschlossen worden, glücklicherweise 347 Jahre lang vergessen
konnten. Wir haben 317 Jahre lang Rdmische Lasten getragen,
wir haben getragen ünd geduldet, umer manchem
Mutren gedulder, ein Theil der Ungeduldigen hat eine Empdrung
gewagt, doch wußte keiner der Gelehrten und keiner
der Staats-Männer, worüber man zuerst hätte klagen sollen;
wir kannten unser eingestandenes Recht nicht, der Gränzstein,
der vor 817 Jahren so seierlich gelegt worden, war vermoost
und versunken, und wenn es nun zum Terrikorial-Kriege
kam, so glaubten wir wohl noch etwas recht kühnes gethan
zu haben, wenn wir endlich sogar bis an den Platz vorrückten,
den wir als alte gesetzmäßige Grängscheidung längst hätten
kennen sollen.
Was die folgsamere, geduldigere Parthie nicht fand, weil
sie sich vielleicht selbst fürchtete, etwas zu finden, das hätten
*) Aus Meiners und Spittler's Götting. histor. Magazin.
Band I. S. 347 — 384 und S. a74 — 490.,