Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Achter Band. (8)

XV.
Geschichte  der  Fundamental=  Gesetze  der
Oeutschen  katholischen  Kirche  im  Verhältniß
  zum  Romischen  Stuhl  ).

Es  scheint  ein  Räthsel  zu  seyn,  wenigstens  wäre  es  beleidigend,
  kein  Räthsel  hierin  finden  zu  wollen,  daß  wir  lieben
fleissigen  Deutschen  den  wichtigsten  Fundamenral-Vertrag  mit
dem  Rdmischen  Pabste,  der  nach  vielfältigen  Negociationen
auf  feierlichen  Versammlungen  des  Reichs  vor  340  Jahren
geschlossen  worden,  glücklicherweise  347  Jahre  lang  vergessen
konnten.  Wir  haben  317  Jahre  lang  Rdmische  Lasten  getragen,
  wir  haben  getragen  ünd  geduldet,  umer  manchem
Mutren  gedulder,  ein  Theil  der  Ungeduldigen  hat  eine  Empdrung
  gewagt,  doch  wußte  keiner  der  Gelehrten  und  keiner
der  Staats-Männer,  worüber  man  zuerst  hätte  klagen  sollen;
wir  kannten  unser  eingestandenes  Recht  nicht,  der  Gränzstein,
  der  vor  817  Jahren  so  seierlich  gelegt  worden,  war  vermoost
  und  versunken,  und  wenn  es  nun  zum  Terrikorial-Kriege
kam,  so  glaubten  wir  wohl  noch  etwas  recht  kühnes  gethan
zu  haben,  wenn  wir  endlich  sogar  bis  an  den  Platz  vorrückten,
  den  wir  als  alte  gesetzmäßige  Grängscheidung  längst  hätten
  kennen  sollen.

Was  die  folgsamere,  geduldigere  Parthie  nicht  fand,  weil
sie  sich  vielleicht  selbst  fürchtete,  etwas  zu  finden,  das  hätten

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Götting.  histor.  Magazin.
Band  I.  S.  347  —  384  und  S.  a74  —  490.,