Metadata : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

Vorsitz.  Ein  anderer  Teil  schlug  eine
dreiheitliche  Oberleitung,  eine  „Trias“  der
drei  größten  Staaten  vor.  Die  Mehrheit
entschied  für  ein  preußisches  Erbkaisertum.
  Dreißig  Mitglieder  der  Versammlung
  trugen  darauf  die  Würde  eines
„HKaisers  der  Deutschen“  dem  König  Friedrich
ilhelm  IV.  an;  derselbe  lehnte  aber  ab,
da  er  nicht  „Kaiser  von  Volkes  Gnaden“
ein  wollte.  Damit  war  das  Schicksal  der
ationalversammlung  entschieden.  Ihre
ganze  Tätigkeit  war  eine  rein  theoretische
gewesen,  da  sie  der  praktischen  Beihilfe  der
Regierung  entbehrte.  Von  dieser  jetzt
verleugnet,  zerfiel  sie  sehr  schnell;  zuletzt
tagte  nur  noch  ein  „Rumpfparlament“".
Sie  hatte  vergeblich  gearbeitet.
Im  Geist  der  Zeit  lag  trotzdem  die
Anderung  des  alten  Bundesverhältnisses
auf  der  Grundlage  einer  Repräsentalivverfassung.
  Preußen  hielt  es  mit  Rücksicht
auf  seine  deutsche  Mission  für  geboten,  die
Sache  in  Fluß  zu  bringen,  trotz  seiner  bisherigen
  abwehrenden  Haltung  zur  Frank.
furter  Nationalversammlung.  Es  schloß  mit
Sachsen  und  Hannover  einen  „Dreikönigsbund“,
  welcher  dem  deutschen  Volk  eine
dem  Frankfurter  Verfassungswerk  nachgebildete
  Reichsverfassung  geben  sollte.
Auf  einem  zu  Erfurt  abzuhaltenden  neuen
RLeichstage.  sollte  sie  beraten  werden.  Den
"

Intrigen  Osterreichs  und  der  süddeutschen
Staaten  gelang  es  aber,  diesen  Dreibund
gleich  wieder  zu  sprengen.  Preußen  wollte
aber  auf  den  hier  eingeschlagenen  Wegen
nicht  stehen  bleiben.  Dariun  trat  es  selbständig
  für  den  aus  freien  Wahlen  zu  bildenden
  „Erfurter  Reichstag“  ein,  mit  dem  Erfolge,
  daß  auch  die  übrigen  Staaten  zuletzt
an  demselben  teilnahmen.  An  den  Wahlen
für  denselben  beteiligten  sich  aber  die  tief

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über  das  Schicksal  der  Frankfurter  Versammlung
  gekränkten  Demokraten  nicht
mehr.  Das  Erfurter  Parlament  bildete
eine  Versammlung  von  vorherrschend
konservativer  Färbung.  Am  26.  Mai  1850
wurde  der  von  ihm  durchberatene  Verfassungsentwurf
  angenommen.  Er  hatte
den  Frankfurter  Entwurf  vielfach  abgeschwächt.
  So  sollte  das  Reichsoberhaupt
nicht  mehr  ein  Kaiser  sein,  sondern  ein
„Reichsvorstand“,  der  als  Spitze  eines
aus  sechs  Stimmen  bestehenden  Fürstenkollegiums
  gedacht  war.  Die  Vorstandswürde
  sollte  aber  dauernd  mit
der  preußischen  Krone  verknüpft  sein.
Die  Truppen  der  Einzelstaaten  leisteten
diesem  „Vorstand“  auch  nicht  den  Treueid,
das  Heerwesen  blieb  vielmehr  den  Einzelstaaten
  vorbehalten.  Der  Reichstag  war
wie  in  der  Frankfurter  Verfassung  als
Staaten-  und  Volkshaus  gedacht.  Bei
den  Grundrechten  des  Volkes  wurden  die
Bestimmungen  über  den  Adel,  die  Titel,
Orden  und  Todesstrafe  wieder  abgeschafft.
Ferner  wurde  das  Petitions-  und  Vereinsrecht
  mehr  beschränkt.  Das  Wahlgesetz  wurde
nach  dem  Dreiklassensystem  gebildet.  Dies
waren  die  hervorstechendsten  Bestimmungen
dieser  Verfassung,  auf  die  sonst  nicht  näher
eingegangen  werden  kann.  Sie  sollte  eine
„Union“  der  deutschen  Staaten  an  Stelle
des  alten  Staatenbundes  begründen;  aber
auch  dieses  Unionswerk  scheiterte  durch
österreichische  Intrigen,  die  beinahe  zu
einem  Kriege  zwischen  Osterreich  und
Preußen  führten.  Erst  im  Jahre  1866,
nach  dem  Siege  bei  Königgrätz,  wurde
unter  Preußens  Führung  ein  neuer  verfassungsmäßiger
  Iustand  zunächst  für  Norddeutschland
  begründet  durch  Errich
des  Norddeutschen  Bundes.

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