Vorsitz. Ein anderer Teil schlug eine
dreiheitliche Oberleitung, eine „Trias“ der
drei größten Staaten vor. Die Mehrheit
entschied für ein preußisches Erbkaisertum.
Dreißig Mitglieder der Versammlung
trugen darauf die Würde eines
„HKaisers der Deutschen“ dem König Friedrich
ilhelm IV. an; derselbe lehnte aber ab,
da er nicht „Kaiser von Volkes Gnaden“
ein wollte. Damit war das Schicksal der
ationalversammlung entschieden. Ihre
ganze Tätigkeit war eine rein theoretische
gewesen, da sie der praktischen Beihilfe der
Regierung entbehrte. Von dieser jetzt
verleugnet, zerfiel sie sehr schnell; zuletzt
tagte nur noch ein „Rumpfparlament“".
Sie hatte vergeblich gearbeitet.
Im Geist der Zeit lag trotzdem die
Anderung des alten Bundesverhältnisses
auf der Grundlage einer Repräsentalivverfassung.
Preußen hielt es mit Rücksicht
auf seine deutsche Mission für geboten, die
Sache in Fluß zu bringen, trotz seiner bisherigen
abwehrenden Haltung zur Frank.
furter Nationalversammlung. Es schloß mit
Sachsen und Hannover einen „Dreikönigsbund“,
welcher dem deutschen Volk eine
dem Frankfurter Verfassungswerk nachgebildete
Reichsverfassung geben sollte.
Auf einem zu Erfurt abzuhaltenden neuen
RLeichstage. sollte sie beraten werden. Den
"
Intrigen Osterreichs und der süddeutschen
Staaten gelang es aber, diesen Dreibund
gleich wieder zu sprengen. Preußen wollte
aber auf den hier eingeschlagenen Wegen
nicht stehen bleiben. Dariun trat es selbständig
für den aus freien Wahlen zu bildenden
„Erfurter Reichstag“ ein, mit dem Erfolge,
daß auch die übrigen Staaten zuletzt
an demselben teilnahmen. An den Wahlen
für denselben beteiligten sich aber die tief
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über das Schicksal der Frankfurter Versammlung
gekränkten Demokraten nicht
mehr. Das Erfurter Parlament bildete
eine Versammlung von vorherrschend
konservativer Färbung. Am 26. Mai 1850
wurde der von ihm durchberatene Verfassungsentwurf
angenommen. Er hatte
den Frankfurter Entwurf vielfach abgeschwächt.
So sollte das Reichsoberhaupt
nicht mehr ein Kaiser sein, sondern ein
„Reichsvorstand“, der als Spitze eines
aus sechs Stimmen bestehenden Fürstenkollegiums
gedacht war. Die Vorstandswürde
sollte aber dauernd mit
der preußischen Krone verknüpft sein.
Die Truppen der Einzelstaaten leisteten
diesem „Vorstand“ auch nicht den Treueid,
das Heerwesen blieb vielmehr den Einzelstaaten
vorbehalten. Der Reichstag war
wie in der Frankfurter Verfassung als
Staaten- und Volkshaus gedacht. Bei
den Grundrechten des Volkes wurden die
Bestimmungen über den Adel, die Titel,
Orden und Todesstrafe wieder abgeschafft.
Ferner wurde das Petitions- und Vereinsrecht
mehr beschränkt. Das Wahlgesetz wurde
nach dem Dreiklassensystem gebildet. Dies
waren die hervorstechendsten Bestimmungen
dieser Verfassung, auf die sonst nicht näher
eingegangen werden kann. Sie sollte eine
„Union“ der deutschen Staaten an Stelle
des alten Staatenbundes begründen; aber
auch dieses Unionswerk scheiterte durch
österreichische Intrigen, die beinahe zu
einem Kriege zwischen Osterreich und
Preußen führten. Erst im Jahre 1866,
nach dem Siege bei Königgrätz, wurde
unter Preußens Führung ein neuer verfassungsmäßiger
Iustand zunächst für Norddeutschland
begründet durch Errich
des Norddeutschen Bundes.
tung