Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Jagdausübungsrechte  übertrage.  Mit  Recht  sage  das  Urteil  des  Landgerichts:  „Wenn  für
das  Zustandekommen  eines  solchen  Vertrags  die  Zustimmung  gewisser  staatlicher  Behörden
vorgeschrieben  ist,  haben  die  bürgerlichen  Gerichte  auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  diese  Zu—
stimmung  erteilt  ist  oder  nicht.“  Die  Gerichte  hätten  deshalb  auch  darüber  zu  entscheiden,
welche  Bedeutung  der  Zurücknahme  einer  solchen  Zustimmung  beizulegen  ist;  damit  „mischten
die  Gerichte  sich  nicht  in  Verwaltungsoperationen  ein.“  Der  Denkschrift  der  Regierung
gegenüber  sei  geltend  zu  machen:

1.  Der  Artikel  92  der  Gemeindeordnung  und  die  Organisationsverordnung  für  die
Pfalz  vom  18.  August  1816  bestimmten,  daß  die  Kreisregierung  in  letzter  Instanz  ent—
scheidet.  Nach  der  Organisationsverordnung,  die  Geib,  Handbuch  für  die  Gemeindebehörden
der  Pfalz  Bd.  1  S.  669  Anm.,  für  in  Jagdsachen  anwendbar  erklärt,  gebe  es  gegen  die
Bescheide  der  Regierung  nur  eine  Vorstellung  an  den  König  (von  Seydel,  bayer.  Staatsrecht
  Bd.  1  S.  502  Anm.  49).

2.  Die  Annahme  der  Denukschrift,  daß  alle  Verfügungen  der  Unterbehörde  ohne  weiteres
durch  die  Oberbehörde  geändert  werden  können,  sei  unrichtig;  man  denke  an  Verfügungen,
die  durch  sofortige  Ausführung  eine  Anderung  unmöglich  machen,  an  Verfügungen,  die  einen
fertigen  Zustand,  Besitzstand,  droit  acquis,  schaffen,  an  Verfügungen,  die  nach  Verwaltungsrecht
  gesetzlich  unabänderlich  sind,  und  an  Tätigkeiten  des  Staates,  die  einen  Vertrag  und
damit  ein  droit  privé  schaffen,  das  nicht  wie  das  droit  acquis  aus  dem  Staatsakte  selbst
sondern  aus  dem  durch  den  Staatsakt  geschaffenen  Vertrag  entsteht!  Die  Anderung  eines
Vertrags  durch  die  Oberbehörde  sei  nach  Verwaltungsgrundsätzen  untersagt.  Die  Zurücknahme
  der  Genehmigung  eines  Jagdpachtvertrags  könne  nicht  ein  Verwaltungsakt  sein;
denn  durch  den  Abschluß  des  Vertrags  habe  der  Staat  sich  auf  das  Gebiet  des  bürgerlichen
Nechtes  begeben  und  damit  auf  jeden  Eingriff  in  den  Vertrag  verzichtet.  Das  bürgerliche
Recht  kenne  Anderungen  eines  Vertrags  durch  einseitige  Parteierklärungen  nicht  (B.G.
§§  183  ff.).  Wollte  man  die  Zurücknahme  der  Genehmigung  durch  die  Regierung  als
einen  Verwaltungsakt  (acte  d'autorité)  ansehen,  so  wäre  es  ein  Akt,  in  dem  die  Verwaltung
die  Grenze  ihrer  Macht  überschreitet  und  in  das  Gebiet  der  Gerichte  eingreift.

3.  Vor  dem  Landgerichte  sei  behauptet  worden,  daß  die  Verwaltung  in  letzter  Instanz
durch  das  Ministerium  entschieden  habe,  und  darauf  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des
Gerichts  gegründet.  Dieser  Gedanke  liege  zwar  der  Denkschrift  der  Regierung  zugrunde,
aber  die  Verwaltung  beanspruche  damit  nicht  die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über
den  streitigen  Anspruch,  sondern  mache  die  Einrede  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache,  eine
Einrede  zum  Grunde  der  Sache,  geltend,  ein  Kompetenzkonflikt  bestehe  demnach  nicht.  Seine
Erhebung  sei  dann  weiter  nichts  als  der  Einwand,  durch  die  Entschließung  des  Ministeriums
sei  die  Sache  entschieden,  und,  da  diese  Entschließung  eine  Uberschreitung  der  Macht  des