Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

246  $  15.  Verwaltungsgerichtebarkeit.

gebunden  worden  ist,  hat  es  angefochtene  Verwaltungsakte  nicht
bloß  auf  ihre  Recht-,  sondern  auch  auf  ihre  Zweckmäßigkeit  zu
prüfen.”  Am  weitesten  gehen  nach  dieser  Richtung  die  Gesetze,
welche  den  Betroffenen  die  Möglichkeit  gewähren,  die  Feststellung,
daß  eine  Zwangsenteignung  vom  öffentlichen  Wohl  gefordert
wird,  der  verwaltungsgerichtlichen  Kontrolle  zu  unterstellen.“
—  Endlich  aber  ist  die  verwaltungsgerichtliche  Kompetenz  noch
nach  einer  anderen  Seite  hin  ausgebaut  worden.  Einzelne  Staaten
(z.  B.  Braunschweig)  haben  ganz  allgemein,  andere  (z.  B.  Preußen,
Baden,  Lippe)  wenigstens  für  das  Gebiet  der  Polizeiverfügungen
dem  Kläger  (Beschwerdeführer)  die  Befugnis  erteilt,  eine  Verfügung
  der  Verwaltungsbehörde  auch  mit  der  Behauptung  anzufechten,
  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  seien  nicht  vor-47

  Das  ältere  Badische  Recht  weist  zahlreiche  Beispiele  auf;  vgl.
Weizel,  Das  Bad.  Gesetz  vom  5.  Oktober  1863  S.  170,  195.  Ferner  sei
verwiesen  auf  das  Recht  Preußens,  des  Königreichs  Sachsen,  Oldenburgs,
Hessens.  Vgl.  z.  B.  Preuß.  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  1883
88  56,  66;  ferner  Preuß.  Gesetz  betr.  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau,
v.  18.  August  1902,  $8$  5,  6  (Beurteilung  von  Anträgen  auf  Festsetzung
von  Vorausleistungen  „nach  freiem,  billigem  Ermessen‘).  —Kgl.  Sächs.
Verwaltungsrechtspflegegesetz  $  73,  Ziff.  4;  $  76,  Abs.  3  (Prüfung  der  Frage,
ob  der  Einspruch  gegen  die  Eintragung  eines  politischen  Vereins  in  das
Vereinsregister  zweckmäßig  gewesen  sei;  Urt.  des  Kgl.  Sächs.  OVG.  v.
30.  Mai  1907,  Jahrb.  des  Kgl.  Sächs.  OVG.  XI  53;  Apelt,  Sächs.  Verwaltungsrechtspflegegesetz
  8.  250).  Über  Oldenburg  vgl.  Schultzenstein,
  im  Verwaltungsarchiv,  XIII  331  und  XIV  441.  Hessische  Verw.-R.-Pfl.-G.
  Art.  133,  Ziff.  4,  7,  9.

48  Das  Bayr.  Verwaltungsgerichtsgesetz,  Art.  8,  Ziff.10,  erstreckt  in
Expropriationssachen  die  Kompetenz  der  Verwaltungsgerichte  auch  auf  die
Beurteilung  der  Frage,  ‚ob  das  betreffende  Unternehmen  vom  gemeinen
Nutzen  erfordert  werde‘.  Reger-  Dyroff,  Bayr.  Verw.-Ger.-Ges.  S.  228.
Laforet,  Bayr.  Zwangsabtretungsgesetz,  1910,  S.  79.  Fleiner,  Einzelrecht
  und  öffentl.  Interesse  S.  25.  Dieselbe  Kompetenz  besitzen  die
Verwaltungsgerichte  in  Sachsen-Meiningen  und  Lippe.  8.  nämlich  Gesetz,
betr.  das  Verwaltungsstreitverfahren  für  Sachsen-Meiningen,  Art.  10,
Ziff.  7;  Gesetz  für  Lippe,  betr.  die  sachl.  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte,
  $  1,  Ziff.  II.  Das  zitierte  Gesetz  für  Meiningen  weist  den  Verwaltungsgerichten
  in  Art.  10,  Ziff.  6  auch  die  Beurteilung  von  Streitigkeiten
  darüber  zu,  „ob  bestehende  Wege,  Brunnen  und  Wasserleitungen,
Kanäle,  Abzüge  u.  dergleichen  Anlagen,  welche  zu  allgemeinen  Zwecken
dienen,  der  Gemeinde  oder  dem  großen  Publikum  notwendig  und  dem
öffentlichen  Gebrauch  zu  überlassen  seien  .  .  .“  Vgl.  auch  Preuß.  Zuständigkeitagesetz
  $  47.