Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gesetz-Sammlung

für  die

 

Nr.  21.  —

Inhalt:  Gesegtz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Beteiligung
  des  Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen,  S.  237  —  Berichtigung,  S.  2438.

 

 

(Nr.  10612.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes
  und  die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen.
Vom  6.  Juni  1905.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
¾  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der
für  diese  erforderlichen  Betriebsmittel  und  zwar:

a)  zum  Baue  von  Haupteisenbahnen:
1.  von  Egerfeld  nach  Summin  die  Summe  von  3  795  000  Mark,

2.  von  Schmentau  nach  Riesenburg  die  Summe
v.enn  ...  23  360  000

dazu  behufs  Einrichtung  der  im  Zuge

der  Bahn  vorgesehenen  Weichselbrücke  für
den  Landverkehr  die  Summe  von  .  .  ....  800  000

3.  von  Schwerte  nach  Dortmunderfeld  nebst

Gleisverbindung  nach  der  Strecke  Schwerte-Langschede
  die  Summe  von  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  6707  000

b)  zum  Baue  von  Nebeneisenbahnen:
1.  von  Johannisburg  nach  Dlottowen  die  Summe

 

von  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ......  ..  .  .  .  ..  1640  000
2.  von  Ortelsburg  nach  Bischofsburg  (Rothfließ)
die  Summe  .  .  ...  .  .  .....  .  .  ..  .  .  ...  3  606  000
Seite  39  908  000  Mark,
Gesetz  Samml.  1905.  (Nr.  10612.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1905.