Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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ihm  zufielen,  weit  nicht  in  dem  Sinne  ein  Fuͤrstenthum,
daß  saͤmmtliche  Rilter,  Prälaten  und  Städte  zu  einer  Landschaft
  vereinigt  gewesen  wären,  sondern  das  Land  zwischen
  Deister  und  Leine  hatte  seine  eigenen  Staͤnde  und
Landtage,  wie  seine  eigenen  Privilegien  und  Rechte,  an
welchen  das  ehemalige  Appertinenzstuͤck  des  Fürstenthums
Lüneburg  zu  erkennen  war  9),  und  eben  so  blieb  auch  das
Fürstenthum  Göttingen  so  ziemlich  in  der  eigenen
Subsistenz,  welche  dasselbe  bei  dem  Aussterben  seines  eigenen

kenberg,  Holzminde,  Lauenföhrde,  kauenau,  Spriuck,  Calenberg,
  Nigenstadrt,  Blumenau,  Reburg,  Wölpe,  Nigenover,
Poll,  Osen,  Ortenstein,  Lüneburg  half,  Hameln  half,  Hannover,
  Pattensen,  Wunsiorf,  Eldageßen,  Münder,  Göttingen,
Northeim,  Dransfelde  mit  allen  ibren  Zubehèrungen  und  wem
dieser  Tbeil  zufälr,  soll  uns  die  Perschreibung,  die  uns  unsere
Söhne,  da  wir  ihnen  das  Regiment  liehen,  gegeben  haben  mit
ollem  Inhalt  jährlich  auf  tausend  Gulden  haltend.  Desgleichen
soll  die  Hochgeborne  Fürstin  Frau  Anna  geb.  Herzogin  zu
Braunsckweig  und  Lüneburg,  Landgräfin  zu  Hessen,  unsere
freundliche  liebe  Tochter,  von  diesem  Theile  ihre  Leibzucht,  in
aller  Maasse  ibr  das  unsere  lieben  Söhne  verschrieben  haben,
ver'rt  werden.  Also  daß  ihre  Liebe  der  300  Gulden,  die  ihr
zuror  an  der  Harzdurg  versckrieben  sind,  nun  sort  an  diesem
Theile  angewiesen  oder  verwahrt  werden,  und  sollen  die  Stolbergischen,
  Spiegelbergischen  und  Peh-ischen  Leben  die  mit  ihne
in  fünder  Lehen  sitzen,  bei  diesem  Theile  bleiben.  Auch  sollen
von  diesem  Theile  verlehnt  werden,  die  Lehengüter,  die  uns
von  Graven  von  Pyormone  seel.  angesallen,  und  auf  dieser  Seite
der  Weser,  da  Hol  minden  lieat,  gelegen  sind,  und  das  Vogtamt
  zu  Corveo  hievon  zu  Vorstande,  auch  das  Schloß  Vodenburg
  von  diesem  Theile  zu  verleihen,  sondern  die  Lehngüter
in  der  Herrschaft  zu  Homburg  sollen  unsere  Söhne  nach  laut
der  Lebenregister  theilen,  daß  jeglicher  die  Hälfte  davon  zu  verleiben
  habe.

*)  Doch  war  nicht  alles,  was  damals  zu  Deister  und  Leine  gehörte,
  Lüneburgisches  Appertinenzsiück  gewesen.