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ihm zufielen, weit nicht in dem Sinne ein Fuͤrstenthum,
daß saͤmmtliche Rilter, Prälaten und Städte zu einer Landschaft
vereinigt gewesen wären, sondern das Land zwischen
Deister und Leine hatte seine eigenen Staͤnde und
Landtage, wie seine eigenen Privilegien und Rechte, an
welchen das ehemalige Appertinenzstuͤck des Fürstenthums
Lüneburg zu erkennen war 9), und eben so blieb auch das
Fürstenthum Göttingen so ziemlich in der eigenen
Subsistenz, welche dasselbe bei dem Aussterben seines eigenen
kenberg, Holzminde, Lauenföhrde, kauenau, Spriuck, Calenberg,
Nigenstadrt, Blumenau, Reburg, Wölpe, Nigenover,
Poll, Osen, Ortenstein, Lüneburg half, Hameln half, Hannover,
Pattensen, Wunsiorf, Eldageßen, Münder, Göttingen,
Northeim, Dransfelde mit allen ibren Zubehèrungen und wem
dieser Tbeil zufälr, soll uns die Perschreibung, die uns unsere
Söhne, da wir ihnen das Regiment liehen, gegeben haben mit
ollem Inhalt jährlich auf tausend Gulden haltend. Desgleichen
soll die Hochgeborne Fürstin Frau Anna geb. Herzogin zu
Braunsckweig und Lüneburg, Landgräfin zu Hessen, unsere
freundliche liebe Tochter, von diesem Theile ihre Leibzucht, in
aller Maasse ibr das unsere lieben Söhne verschrieben haben,
ver'rt werden. Also daß ihre Liebe der 300 Gulden, die ihr
zuror an der Harzdurg versckrieben sind, nun sort an diesem
Theile angewiesen oder verwahrt werden, und sollen die Stolbergischen,
Spiegelbergischen und Peh-ischen Leben die mit ihne
in fünder Lehen sitzen, bei diesem Theile bleiben. Auch sollen
von diesem Theile verlehnt werden, die Lehengüter, die uns
von Graven von Pyormone seel. angesallen, und auf dieser Seite
der Weser, da Hol minden lieat, gelegen sind, und das Vogtamt
zu Corveo hievon zu Vorstande, auch das Schloß Vodenburg
von diesem Theile zu verleihen, sondern die Lehngüter
in der Herrschaft zu Homburg sollen unsere Söhne nach laut
der Lebenregister theilen, daß jeglicher die Hälfte davon zu verleiben
habe.
*) Doch war nicht alles, was damals zu Deister und Leine gehörte,
Lüneburgisches Appertinenzsiück gewesen.