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K 11.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 23. Juni 1897.
Inhalt:
Verfügung des Winisterinme des Innern, betreffend den Vollzug der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897
er die Ansdehnung der 8§. 135 bis 139 und des §. 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der
Kleider= und Wäschekonfektion. Vom 15. Juni 1897.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug der saiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1697 über die Ausdehnung
der 88. 135 bis 139 und des §. 139b der Gewerbeordunng auf die Werkstätten der Klrider- und
Wäschekonfektion. Vom 15. Juni 1897.
Zum Vollzug der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 8§§. 135
bis 139 und des §. 1395 der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und
Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) wird hiemit Nachstehendes
verfügt:
Zu §. 1 der Kaiserlichen Verordnung.
S. 1.
Die Geltung der Verordnung beschränkt sich auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung
oder Bearbeitung von Waaren der im §. 1 bezeichneten Art im Großen
erfolgt. Hienach bleiben sowohl die Schneiderwerkstätten, in denen das Handwerk noch
in der alten Form der Bestellung nach Maaß für den persönlichen Bedarf der Besteller