VI Vorwort.
die Aufgaben des Staates und betreffen den Schutz der Personen und
des Eigentums und die Pflege der geistigen und wirtschaftlichen Interessen
der Staatsangehörigen. — Schutz bietet die Rechtspflege (Teil VI),
die in fünf Bänden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handels= und Gewerberecht,
die Gerichtsverfassung und das Verfahren, die freiwillige Gerichtsbarkeit
und das Strafrecht umfaßt, und die Polizei (Teil VII) nebst
Gesundheitswesen (Teil VIII), Bauwesen (Teil IX), Personenstand und
Armenwesen (Teil X). Die geistigen Interessen finden ihre Pflege in der
Kirche (Teil XI) und dem Unterricht (Teil XII), der in vier Bände für
das Volksschulwesen, die höheren Schulen, die Universitäten und für
Kunst und Wissenschaft zerlegt ist. — Für die wirtschaftliche Pflege kommen
die verschiedenen Gebiete des Erwerbslebens in Betracht, das Bergwesen
(Teil XIII), die Land= und Forstwirtschaft im weiteren Sinne (Teil XIV),
die in sechs Bänden für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrargesetzgebung,
Viehzucht, Jagd und Fischerei zur Darstellung gelangt, der Handel und
das Gewerbe (Teil XV) in zwei Bänden, die Arbeiterfürsorge und Arbeiterversicherung
(Teil XVI) und die den Verkehr betreffenden Gebiete der
Schiffahrt (Teil XVII), Wege (Teil XVIII), Eisenbahnen (Teil XIX),
der Post und Telegraphie (Teil XX).
Die Einzelgebiete sind in Abschnitte geteilt, die mit römischen
Zahlen bezeichnet sind und eine Mehrzahl zusammenhängender Gesetze
umfassen. Die Hauptgesetze werden unter fortlaufenden deutschen Ziffern
aufgeführt. Die den Abschnitten vorangestellten Einleitungen bieten eine
Übersicht der aufgenommenen Gesetze. Die nur zu ihrer Ergänzung oder
Ausführung ergangenen Bestimmungen (Nebengesetze, Verordnungen, Anweisungen)
sind entweder in Anmerkungen — die minder wichtigen nur
dem Inhalt nach — aufgeführt, oder bei größerem Umfange als Anlagen
unter lateinischen Buchstaben den Hauptgesetzen in der Reihenfolge
angefügt, in der in diesen auf sie hingewiesen wird.?)
Die gesetzlichen Bestimmungen sind durch stärkeren Druck hervorgehoben
und alle Bestimmungen streng nach dem Wortlaut ihrer amtlichen
Veröffentlichung wiedergegeben. 3) Die späteren Anderungen sind
zwar eingefügt, aber als solche deutlich bezeichnet. Veraltete oder auf-Wilhelm,
von Gottes Gnaden
2) Ortliche Bestimmungen, die
Deutscher Kaiser, König von
nicht mindestens für den Bezirk einer
Provinz Geltung haben, sind in der
Regel nicht aufgenommen, aber überall
nachrichtlich angeführt.
3) Fortgelassen sind die regelmäßig
wiederkehrenden Ein ga ngs—
Schlußformeln der Gesetze, erstere,
soweit sie nicht mit gesetzlichen Bestim—
mungen verbunden sind. Die Eingangsformel
lautet bei Reichsgesetzen: „Wir
und
Preußen 2c. verordnen im Namen des
Reichs nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was
folgt:“, bei Landesgesetzen: „Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König
von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung
beider Häuser des Landtags
der Monarchie, was folgt:“. Die Schlußformel
lautet: „Urkundlich unter Unserer