Contents : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

VI  Vorwort.

die  Aufgaben  des  Staates  und  betreffen  den  Schutz  der  Personen  und
des  Eigentums  und  die  Pflege  der  geistigen  und  wirtschaftlichen  Interessen
  der  Staatsangehörigen.  —  Schutz  bietet  die  Rechtspflege  (Teil  VI),
die  in  fünf  Bänden  das  Bürgerliche  Gesetzbuch,  das  Handels=  und  Gewerberecht,
  die  Gerichtsverfassung  und  das  Verfahren,  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  und  das  Strafrecht  umfaßt,  und  die  Polizei  (Teil  VII)  nebst
Gesundheitswesen  (Teil  VIII),  Bauwesen  (Teil  IX),  Personenstand  und
Armenwesen  (Teil  X).  Die  geistigen  Interessen  finden  ihre  Pflege  in  der
Kirche  (Teil  XI)  und  dem  Unterricht  (Teil  XII),  der  in  vier  Bände  für
das  Volksschulwesen,  die  höheren  Schulen,  die  Universitäten  und  für
Kunst  und  Wissenschaft  zerlegt  ist.  —  Für  die  wirtschaftliche  Pflege  kommen
die  verschiedenen  Gebiete  des  Erwerbslebens  in  Betracht,  das  Bergwesen
(Teil  XIII),  die  Land=  und  Forstwirtschaft  im  weiteren  Sinne  (Teil  XIV),
die  in  sechs  Bänden  für  Landwirtschaft,  Forstwirtschaft,  Agrargesetzgebung,
Viehzucht,  Jagd  und  Fischerei  zur  Darstellung  gelangt,  der  Handel  und
das  Gewerbe  (Teil  XV)  in  zwei  Bänden,  die  Arbeiterfürsorge  und  Arbeiterversicherung
  (Teil  XVI)  und  die  den  Verkehr  betreffenden  Gebiete  der
Schiffahrt  (Teil  XVII),  Wege  (Teil  XVIII),  Eisenbahnen  (Teil  XIX),
der  Post  und  Telegraphie  (Teil  XX).

Die  Einzelgebiete  sind  in  Abschnitte  geteilt,  die  mit  römischen
Zahlen  bezeichnet  sind  und  eine  Mehrzahl  zusammenhängender  Gesetze
umfassen.  Die  Hauptgesetze  werden  unter  fortlaufenden  deutschen  Ziffern
aufgeführt.  Die  den  Abschnitten  vorangestellten  Einleitungen  bieten  eine
Übersicht  der  aufgenommenen  Gesetze.  Die  nur  zu  ihrer  Ergänzung  oder
Ausführung  ergangenen  Bestimmungen  (Nebengesetze,  Verordnungen,  Anweisungen)
  sind  entweder  in  Anmerkungen  —  die  minder  wichtigen  nur
dem  Inhalt  nach  —  aufgeführt,  oder  bei  größerem  Umfange  als  Anlagen
  unter  lateinischen  Buchstaben  den  Hauptgesetzen  in  der  Reihenfolge
angefügt,  in  der  in  diesen  auf  sie  hingewiesen  wird.?)

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  durch  stärkeren  Druck  hervorgehoben
  und  alle  Bestimmungen  streng  nach  dem  Wortlaut  ihrer  amtlichen
  Veröffentlichung  wiedergegeben.  3)  Die  späteren  Anderungen  sind
zwar  eingefügt,  aber  als  solche  deutlich  bezeichnet.  Veraltete  oder  auf-Wilhelm,

  von  Gottes  Gnaden

2)  Ortliche  Bestimmungen,  die
Deutscher  Kaiser,  König  von

nicht  mindestens  für  den  Bezirk  einer

Provinz  Geltung  haben,  sind  in  der
Regel  nicht  aufgenommen,  aber  überall
nachrichtlich  angeführt.

3)  Fortgelassen  sind  die  regelmäßig
wiederkehrenden  Ein  ga  ngs—
Schlußformeln  der  Gesetze,  erstere,
soweit  sie  nicht  mit  gesetzlichen  Bestim—
mungen  verbunden  sind.  Die  Eingangsformel
  lautet  bei  Reichsgesetzen:  „Wir

und

Preußen  2c.  verordnen  im  Namen  des
Reichs  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was
folgt:“,  bei  Landesgesetzen:  „Wir  Wilhelm,
  von  Gottes  Gnaden  König
von  Preußen  2c.  verordnen  unter  Zustimmung
  beider  Häuser  des  Landtags
der  Monarchie,  was  folgt:“.  Die  Schlußformel
  lautet:  „Urkundlich  unter  Unserer