Reichsgerichtliche Entscheibungen. 185
den Hauptanspruch ab, und es kann schon deshalb für
diesen Anspruch allein das angerufene Gericht nicht für
zuständig angesehen werden.
Auch der Auffassung des ersten Richters, daß eine
Klage aus einer unerlaubten Handlung vorliege, konnte
nicht beigetreten werden. Klagegrund für den Hauptanspruch
ist überhaupt nicht ein unerlaubtes Handeln
(dolus oder culpa) der Beklagten, sondern lediglich die
Priorität der Pfändung des Klägers. Soweit ein unerlaubtes
Handeln der Beklagten zur Begründung des
Zinsenanspruchs erforderlich sein mag, ist ein solches in
der Klage nicht ausdrücklich behauptet worden und, wie
der Berufungsrichter zutreffend ausführt, aus der Sachlage
nicht zu entnehmen. V. Civilsenat 198/93. Urtheil
vom 29. November 1893.
Dispositionsbefugniß des Konkursverwalters.
Grenzen derselben. Ueber den Nachlaß
des im Februar 1892 zu N. verstorbenen Ehemanns der
Klägerin, F. V., ist das Konkursverfahren eröffnet. Die
V.'ijchen Eheleute, welche ihren ersten Wohnsitz in M.
in der Rheinprovinz genommen, hatten vor Eingehung
der Ehe durch Vertrag vom 25. November 1852 die nach
dem französischen Rechte gehiende Gütergemeinschaft auf
die Err — Art. 1498 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs — beschränkt. In dem Vertrage
war anerkannt, daß das damalige Vermögen der Braut
einschließlich der Ausstattung 9000 Mk. betrage und der
Bräutigam dasselbe in seinen Besitz genommen habe, und
bestimmt, daß der Braut die fragliche Summe bei der
künftigen Theilung als ihr eingebrachtes eigenthümliches
Vermögen verbleiben solle. Die Klägerin hat diese
Illatenforderung — neben einer zweiten hier nicht unmittelbar
interessirenden Illatenforderung von 36328 Mk.
88 Pf., die aus dem ihr während der Ehe angefallenen