Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Außerdem  ist  der  Oberpraͤsident  befugt,  zur  Vertretung  fuͤr  das  mit  Fuͤhrung
  der  Direktionsgeschaͤfte  beauftragte  Regierungsmitglied  zeitweise  ein  anderes
  Mitglied  der  Regierung  ohne  besondere  Ministerialgenehmigung  zu  bestellen.

g.  69.

Die  Funktionen  der  Provinzial-Feuersozietaͤtskasse  uͤbernimmt  widerruflich
  die  Provinzial-Institutenkasse  zu  Posen  gegen  eine  in  dem  Etat
der  Sozietaͤt  auszuwerfende,  von  dem  Oberpräsidenten  zu  bestimmende  Remuneration.


S.  70.

Die  mit  der  Geschäftsführung  der  Provinzialdirektion  beauftragten  Regierungsmitglieder
  (F.  68.)  beziehen  auf  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  aus  der
Feuerso  iettskasse  angemessene  Remunerationen  auf  Grund  eines  Verwaltungsosten-Etats,
  welchen  der  Oberpräsident  aufzustellen  hat.

Die  Büreaugeschaäfte  werden  von  besonderen  für  die  Sozietät  angestellten
Beamten,  welche  der  Oberpräsident  innerhalb  der  durch  den  Eet  festgestellten
Schranken  auch  auf  Lebenszeit  und  mit#  Beilegung  der  Pensionsberechtigung
gegen  die  Sozietätskasse  nach  den  für  die  unmitkelbaren  Staatsbeamten  geltenden
  Grundsätzen  zu  ernennen  hat,  besorgt.

Die  Sozietätsbeamten  sind  rücksichtlich  ihrer  Amtsverhältnisse  mittelbare
Staatsbeamte  und  als  solche  namentlich  dem  Disziplinargesetze  vom  21.  Juli
1852.  unterworfen.

K.  71.

Unmittelbar  unter  der  Provinzialdirektion  fungirt  in  jedem  Kreise  der
Provinz  der  Landrath  als  Kreis-Feuersogietäts-Direktor  und  der  Kreis-Steuereinnehmer
  als  Kreis-Feuersozietats-Rendant.  Der  Letztere  hat  nicht  allein  die
Kreis-Feuersozietätskasse  zu  verwalten,  sondern  zugleich  auch  diejenigen  Subalterngeschäfte,
  welche  ihm  gemäß  einer  besonderen  vom  Oberpräsidenten  zu  erlassenden
  Instruktion  übertragen  werden,  zu  versehen.

K.  72.

In  den  Städten  Posen  und  Bromberg  kann,  wenn  das  Bedürfniß  dazu
vorhanden  ist,  auf  Vorschlag  der  Provinzialdirektion  von  dem  Oberpräsidenten
ein  besonderer  Feuersozietäts-Direktor  aus  der  Mitte  des  Magistrats  und  auch
ein  besonderer  Rendank  bestellt  werden.  Diese  Beamten  sind  alsdann  den  gleichnamigen
  Kreisbeamten  gleich  zu  achten.

g.  73.

Für  jeden  der  Kreislandräthe  wird  auf  die  Dauer  ihrer  Funktionen  als
Kreis-Feuersozietts  =  Direktoren  eine  jährliche  Remuneration  von  Einhundert
(Nr.  5758.)  Tha-