Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  den  Abschluß  eines  Verfassungsbündnisses
zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  Namens  des  Norddeutschen  Bundes
  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  noch  über  nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen  übereingekommen:

I.

Es  wurde  auf  Anregung  der  Königlich  Bayerischen  Bevollmächtigten  von  Seite  des
Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  anerkannt,  daß,  nachdem  sich  das  Gesetzgebungsrecht
  des  Bundes  bezüglich  der  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse  auf  das  Königreich
  Bayern  nicht  erstreckt,  die  Bundeslegislative  auch  nicht  zuständig  sei,  das  Verehelichungswesen
  mit  verbindlicher  Kraft  für  Bayern  zu  regeln,  und  daß  also  das  für
den  Norddeutschen  Bund  erlassene  Gesetz  vom  4.  Mai  1868,  die  Aufhebung  der  polizeilichen
  Beschränkungen  der  Eheschließungen  betreffend,  jedenfalls  nicht  zu  denjenigen  Gesetzen
  gehört,  deren  Wirksamkeit  auf  Bayern  ausgedehnt  werden  könnte.

II.

Von  Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  wurde  anerkannt,  daß  unter
der  Gesetzgebungsbefugniß  des  Bundes  über  Staatsbürgerrecht  nur  das  Recht  verstanden
werden  solle,  die  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  zu  regeln  und  den  Grundsatz  der  politischen
  Gleichberechtigung  aller  Confessionen  durchzuführen,  daß  sich  im  Uebrigen  diese
Legislative  nicht  auf  die  Frage  erstrecken  solle,  unter  welchen  Voraussetzungen  Jemand  zur
Ausübung  politischer  Rechte  in  einem  einzelnen  Staate  befugt  sei.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  kamen  dahin  überein,  daß  in  Anbetracht  der
unter  Ziffer  l.  statuirten  Ausnahme  von  der  Bundes-Legislative  der  Gothaer  Vertrag
vom  15.  Juli  1851  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathslosen,
  dann,  die  sogenannte  Eisenacher  Convention  vom  11.  Juli  1853  wegen  Verpflegung
erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Unterthanen  für  das  Verhältniß  Bayerns  zu
dem  übrigen  Bundesgebiete  fortdauernde  Geltung  haben  sollten.

IV.

Als  vertragsmäßige  Bestimmung  wurde  in  Anbetracht  der  in  Bayern  bestehenden
besonderen  Verhältnisse  bezüglich  des  Immobiliar-Versicherungswesens  und  des  engen
Zusammenhanges  derselben  mit  dem  Hypothekar-Kreditwesen  festgestellt,  daß,  wenn  sich
die  Gesetzgebung  des  Bundes  mit  dem  Immobiliar-Versicherungswesen  befassen  sollte,

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