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Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes
und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten
noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen:
I.
Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des
Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht
des Bundes bezüglich der Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich
Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen
mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für
den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen
Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen
gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.
II.
Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter
der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden
werden solle, die Bundes= und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen
Gleichberechtigung aller Confessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese
Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der
unter Ziffer l. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag
vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathslosen,
dann, die sogenannte Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung
erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu
dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten.
IV.
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden
besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Versicherungswesens und des engen
Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich
die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte,
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