Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Zehnter Band. (10)

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richts  (vergl.  8.  22)  in  Vierteljahrsraten  postnumerando  an  die  Großherzoglich  Sächsische
Vaupüstaatkkas=  in  Weimar  portofrei  abgewährt.
uh  Versicherung  des  Gebäudes  gegen  Feucrsgefahr  erfolgt  durch  die  Großherzoglich
L  Staatsregierung  auf  deren  alleinige  Kosten.  Die  aus  2  Versicherungsvertrage
  sich  ergebenden  Ansprüche  slehen  dieser  Mrchicrung  zwewchewüh
Für  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vermiethers  und  der  Mirhr,  oniehungeweise  des
Inhabers  einer  Dienstwohnung  in  Belreff  der  baulichen  Unterhaltung  rc.  sind  die  Vorschriften
  „über  die  Unterhaltung  der  Großherzoglichen  Gebäude“  vom  #  E#  aiem  5  1866

maßgebend.

 

8.  4.

Sollte  während  der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  das  Gebände  des  Oberlandesgerichis
  durch  Feuersbrunst  oder  sonstige  Ereignisse  ganz  oder  theilweise  zerstört  werden,
so  entscheidet  über  die  eingetretenen  Rechtoverhälluisse,  sosern  keine  anderweite  .  Vereinbarung
unler  den  verkragschließenden  Negierungen  zu  Stande  hommt  ein  Schiedeg

Das  Schiedögericht  wird  in  der  Weise  gebildet,  daß  die  brchlrrsinlch  Säcssische
Staatoregierung  zwei,  die  übrigen  betheiliglen  Regierungen  gleichfalls  zwei  Schiedsrichter
ernennen  und  die  ernannten  Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl  eines  fünften  Schiederichters
einigen.  Für  das  schiedorichterliche  Verfahren  kommen  die  Bestimmungen  des  zehnten
dce  der  Civil-  Prozeß-  Ordnung  für  das  Deutsche  Reich  in  Anwendung.

Im  allseitigen  Einverständnisse  der  betheiligten  Regierungen  kann  der  Schiedsspruch
dem  Neichsgerichte  die  hierzu  erforderliche  Genehmigung  voransgesetzt,  übertragen  werden.

8.  5.

Das  Mobiliar-Inventar  des  Gesammt-Ober-Appellationsgerichts  in  Jena,  einschließlich
  der  Bibliothek,  wird  dem  Oberlandesgerichte  zur  Benutzung  überwiesen.

Das  weitere  erforderliche  Mobiliar-Inventar  wird  auf  Rechnung  der  Kasse  des
Oberlandesgerichts  beschafft.

Dieses  gesammte  Mobiliar-Inventar  wird  gemeinschaftliches  Eigenthum  sämmtlicher
verkragschließender  Slaaten.  Die  Kosten  der  Versicherung  desselben  gegen  Feuersgefahr
werden  aus  der  Kasse  des  Oberlandcesgerichte  bestritten.  Die  ideellen  Mntheile  der  einzelnen
betheiligten  Staaten  an  dem  Mobiliar-Inventare  werden  im  Falle  einer  Auflösung  des
Vertrags  nach  dem  Verhältnisse  der  zu  der  Kasse  des  Gerichts  guletzt  gezahlten  Beitragsquoten
  bemessen.

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Das  Oberlandesgericht  wird  besetzt  m
einem  Präsidenten,  der  edugleich  als  —ie  eines  Senals  fungirt,
zwei  Senats-Präsidente
vierzehn  Räthen.
Daneben  bleibt  vorbehalten,  einige  öffentliche  ordentliche  Lehrer  des  Rechto  an  der
Universität  Jena,  jedoch  nicht  mehr  als  drei,  unter  Belassung  ihres  Lehramts  zu  Räthen
des  Oberlandesgerichts  zu  ernennen.