Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

338  Kirchliche  Baulast.

Ganz  anders  nach  protestantischem  Rechte.
Ecclesia  est  ongregato  sanctorum  (Augsb.
Confessionen  Art.  VIl;  s.  auch  Art.  VIII;  Apologie
Art.  IV;  Schmalkalden  Art.  Th.  2  A.  2;  Conf.
Hel  v.  Ic.  17;  Gall.  Art.  27;  Belg.  Art.  27
u.  29);  sie  ist  eine  Gemeinde,  ein  Verein,  eine
Gesellschaft,  welche  die  Kirchengewalt  durch  Verwalter
  ausüben  läßt.

Die  bayerische  Consistorialordnung  vom  8.  September
  1809  (Rggsblatt  1806  S.  1491)  sagt:
„das  protestantische  Consistorium  Centralbehörde
für  die  in  eine  Gesammtgemeinde  vereinigten
Kirchen-Gemeinden  des  Königreichs.  —  Der
Plenarbeschluß  des  obersten  Gerichtshofes  in
Bayern  vom  26.  November  1873  (not.  11)
verbreitet  sich  in  eingehender  Weise  mit  dem
Unterschtede  zwischen  der  katholischen  Kirchenstiftung
  und  protestantischen  Kirchengemeinde  und
hebt  dabei  hervor,  daß  eine  Anerkennung  korporatlver
Berechtigung  der  einzelnen  Kirchengemeinden  nach
bayer.  Verfassungsrechte  nicht  ausgesprochen  sei,  daß
aber  nach  katholischem  Kirchenrechte  die  katholische  Kirche
überall  nur  die  individuelle  Anstalt,  die  Stiftung,  und
nie  die  Kirchengemeinde  als  den  Träger  jeglichen  Kirchenvermögens
  (Rechtssubjekt)  anerkennt,  während  nach
protestantischem  Kirchenrechte  die  Kirchengemeinde
als  juristische  Persönlichkeit  auftritt  und  als  Eigenthümerin
  kirchlichen  Vermögens  aufgefaßt  werden
muß.  Diese  oben  ausgesprochene  Rechtsanschauung
ist  sodann  auch  in  das  Civilrecht,  unter  Anderen  in
das  preußische  Landrecht,  welches  ein  Bild  der  im
18.  Jahrhundert  herrschenden  naturrechtlichen  und
kirchlichen  Ansichten  sein  soll  (Zeitschrift  für  luth.
Theologie  und  Kirche  1860  (Bd.  1  S.  1  u.  ff.)  übergegangen,
  nachdem  über  diese  Frage  eingehende  Verhandlungen
  zwischen  den  Schöpfern  deß  preußischen
Landrechts  stattgefunden  hatten  (Jacobson  a.  a.  O.