338 Kirchliche Baulast.
Ganz anders nach protestantischem Rechte.
Ecclesia est ongregato sanctorum (Augsb.
Confessionen Art. VIl; s. auch Art. VIII; Apologie
Art. IV; Schmalkalden Art. Th. 2 A. 2; Conf.
Hel v. Ic. 17; Gall. Art. 27; Belg. Art. 27
u. 29); sie ist eine Gemeinde, ein Verein, eine
Gesellschaft, welche die Kirchengewalt durch Verwalter
ausüben läßt.
Die bayerische Consistorialordnung vom 8. September
1809 (Rggsblatt 1806 S. 1491) sagt:
„das protestantische Consistorium Centralbehörde
für die in eine Gesammtgemeinde vereinigten
Kirchen-Gemeinden des Königreichs. — Der
Plenarbeschluß des obersten Gerichtshofes in
Bayern vom 26. November 1873 (not. 11)
verbreitet sich in eingehender Weise mit dem
Unterschtede zwischen der katholischen Kirchenstiftung
und protestantischen Kirchengemeinde und
hebt dabei hervor, daß eine Anerkennung korporatlver
Berechtigung der einzelnen Kirchengemeinden nach
bayer. Verfassungsrechte nicht ausgesprochen sei, daß
aber nach katholischem Kirchenrechte die katholische Kirche
überall nur die individuelle Anstalt, die Stiftung, und
nie die Kirchengemeinde als den Träger jeglichen Kirchenvermögens
(Rechtssubjekt) anerkennt, während nach
protestantischem Kirchenrechte die Kirchengemeinde
als juristische Persönlichkeit auftritt und als Eigenthümerin
kirchlichen Vermögens aufgefaßt werden
muß. Diese oben ausgesprochene Rechtsanschauung
ist sodann auch in das Civilrecht, unter Anderen in
das preußische Landrecht, welches ein Bild der im
18. Jahrhundert herrschenden naturrechtlichen und
kirchlichen Ansichten sein soll (Zeitschrift für luth.
Theologie und Kirche 1860 (Bd. 1 S. 1 u. ff.) übergegangen,
nachdem über diese Frage eingehende Verhandlungen
zwischen den Schöpfern deß preußischen
Landrechts stattgefunden hatten (Jacobson a. a. O.