Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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lande  eingebracht  oder  endlich  auch  nur  zum  Nachtheil  der  diesseitigen
Postanstalt  durch  das  Großherzogthum  durchgefuͤhrt  werden,
welche  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  den  28.  Mai  1841.
Großherzoglich  Söchsche  Landesregierung.
Schmidt.

II.  Nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  des  Königreichs  Baiern  ist  jede,
ohne  Erlaubniß  der  betroffenen  jenseitigen  Civil-Obrigkeit  von  einem  Baierschen
  Unterthan  im  Auslande  eingegangene  Ehe  in  staatrechtlicher  Hinsicht
völlig  ungültig  und  wird  erforderlichen  Falles  von  Obrigkeitswegen  getrennt,
ohne  daß  der  Frau,  wenn  sie  Auslaͤnderin  ist,  oder  deren  Kindern,  die  Rechte
Königlich  Baierscher  Angehörigen  erwachsen.  Dagegen  ist  es  den  Koͤniglich
Baierschen  Geistlichen  aller  Konfessionen  verboten,  irgend  eine  Trauung  eines
Ausländers  vorzunehmen,  wenn  der  zu  Trauende  nicht  die  von  der  ihm  vorgesetzten
  ausländischen  Dienstes=  oder  Heimatho-Behörde  ausgestellte  Verehelichungsbewilligung,
  nebst  den  geeigneten  pfarramtlichen  Zeugnissen  darüber,
daß  der  beabsichtigten  Verehelichung  in  Rücksicht  auf  kirchenrechtliche  Bestimmungen
  kein  Hinderniß  entgegenstehe,  beigebracht  hat.

Indem  wir  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  lassen,  nehmen  wir
mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1810  (Regicrungs-Blatt
  v.  J.  1840  S.  54)  zugleich  hiervon  Gelegenheit,  die
einschlagenden  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom
11.  April  1833,  K.  106,  109  und  110,  andurch  in  Erinnerung  zu  bringen.

Weimar  den  3.  Juni  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

 

III.  Nachdem  die  Gemeinde  Leutenthal  die  dem  von  ihr  erkauften,  sonst
Stockischen,  Rittergute  daselbst  zuständige  Gerichtsbarkeit  zurückgegeben  und
diese  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Buttstädt  überwiesen  worden  ist,  dadurch
  aber  das  vorhinnige  Patrimonial-Gericht  in  Leutenthal  zu  bestehen  aufgehört
  hat:  so  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  Juni  1811.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
D.  Ch.  W.  Schumann.
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