Aufforderung ad rs - und duplicandum. 281
dum, für die Replik und Duplik als unanwendbar
erklären wollte! Diese Konsequenz, so unabweis--lich
sie ist, wird aber gewiß Niemand ziehen, weil
man hiedurch in offenbaren Widerspruch mit der
GO. Kap. 6, S. 16, Nr 4 und der
Nov. v. J. 1837, §S. 29
kommen würde, wo deutlich verordnet ist, daß
bloß die erste Ladung des Beklagten, zur Klagsbeantwortung,
außer ihr aber keine andere
(kraft des Gesetzes) monitorisch sey. Allein ganz
in den nämlichen Widerspruch geräth man ja, wenn
man die Nothwendigkeit einer peremtorischen Aufforderung
ad re- und duplicandum und aus##
drücklicher Androhung des Präjudizes behauptet,
da diese Annahme nicht minder als die vorige, der
Vorschrift der GO. und der Prozeßnovelle (6.29)
zuwiderläuft. Man würde hiedurch nicht nur in
direkten Konflikt mit dem zweiten Satz des F. 29
gerathen, welcher die Bestimmung der GO. über
die Re= und Duplik ausdrücklich bestärkt, sondern
es würde auch vurch solche maaßlose Erweiterung
der Ausnahmsfälle die im ersten Satz ausgesprochene
Regel (alle Fristen und Termine sind kraft des
Gesetzes peremtorisch), für die Periode des Schriftwechsels
wenigstens völlig aufgehoben werden.
Würde daher auch ein Zweifel über das Verständniß
des 8. 20 und sein Verhältniß zum 8. 18 obwalten,
wäre es ungewiß, ob der einschränkenden
oder erweiternden Auslegung (besselben) der Vorzug
zu geben sey, was übrigens der obigen
Ausführung zufolge der Fall nicht ist, so müßte
schon aus dem Grunde der hier vertheidigten einschränkenden
Auslegung beigepflichtet werden, weil
Ausnahmen von der Regel strictissime zu interpretiren
sind, und nur auf diesem Wege der Widerspruch
mit dem §. 29 gehoben werden kann. —
III. Diese Auffassung, wie die NRichtigkeit
des an die Spitze gestellten Satzes dürfte endlich