Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

Aufforderung  ad  rs  -  und  duplicandum.  281

dum,  für  die  Replik  und  Duplik  als  unanwendbar
erklären  wollte!  Diese  Konsequenz,  so  unabweis--lich
  sie  ist,  wird  aber  gewiß  Niemand  ziehen,  weil
man  hiedurch  in  offenbaren  Widerspruch  mit  der
GO.  Kap.  6,  S.  16,  Nr  4  und  der
Nov.  v.  J.  1837,  §S.  29

kommen  würde,  wo  deutlich  verordnet  ist,  daß
bloß  die  erste  Ladung  des  Beklagten,  zur  Klagsbeantwortung,
  außer  ihr  aber  keine  andere
(kraft  des  Gesetzes)  monitorisch  sey.  Allein  ganz
in  den  nämlichen  Widerspruch  geräth  man  ja,  wenn
man  die  Nothwendigkeit  einer  peremtorischen  Aufforderung
  ad  re-  und  duplicandum  und  aus##
drücklicher  Androhung  des  Präjudizes  behauptet,
da  diese  Annahme  nicht  minder  als  die  vorige,  der
Vorschrift  der  GO.  und  der  Prozeßnovelle  (6.29)
zuwiderläuft.  Man  würde  hiedurch  nicht  nur  in
direkten  Konflikt  mit  dem  zweiten  Satz  des  F.  29
gerathen,  welcher  die  Bestimmung  der  GO.  über
die  Re=  und  Duplik  ausdrücklich  bestärkt,  sondern
es  würde  auch  vurch  solche  maaßlose  Erweiterung
der  Ausnahmsfälle  die  im  ersten  Satz  ausgesprochene
Regel  (alle  Fristen  und  Termine  sind  kraft  des
Gesetzes  peremtorisch),  für  die  Periode  des  Schriftwechsels
  wenigstens  völlig  aufgehoben  werden.
Würde  daher  auch  ein  Zweifel  über  das  Verständniß
  des  8.  20  und  sein  Verhältniß  zum  8.  18  obwalten,
  wäre  es  ungewiß,  ob  der  einschränkenden
oder  erweiternden  Auslegung  (besselben)  der  Vorzug
  zu  geben  sey,  was  übrigens  der  obigen
Ausführung  zufolge  der  Fall  nicht  ist,  so  müßte
schon  aus  dem  Grunde  der  hier  vertheidigten  einschränkenden
  Auslegung  beigepflichtet  werden,  weil
Ausnahmen  von  der  Regel  strictissime  zu  interpretiren
  sind,  und  nur  auf  diesem  Wege  der  Widerspruch
  mit  dem  §.  29  gehoben  werden  kann.  —

III.  Diese  Auffassung,  wie  die  NRichtigkeit
des  an  die  Spitze  gestellten  Satzes  dürfte  endlich