Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

S4,  Positivität  des  Völkerrechts.  21

 

ausgebildeten  Rechtsordnung,  welche  die  Selbsthilfe  ausschließt  und  allen
Zwang  zur  Durchsetzung  des  Rechts  unparteiischen  Organen  anvertraut.
Diesem  Rechtszustand  sind  in  der  Geschichte  der  Kulturstaaten  Zustände
voraufgegangen,  in  denen  das  materielle  Recht,  dessen  Positivität  für  jene
Zeiten  nicht  bezweifelt  wird,  einer  geordneten  Rechtshilfe  durch  den  Staat
ermangelte,  und  Selbsthilfe  und  Fehderecht  einen  geordneten  Rechtsgang  ersetzen
  mußten.  !)  Aber  selbst  der  heutige  Rechtszustand,  der  sich  durch  eine
intensive  Ausbildung  richterlicher  Hilfe  und  eines  geordneten  Rechtsgangs
auf  allen  Gebieten  ‚des  Rechts  auszeichnet,  weist  Erscheinungen  auf,  welche
die  Unabhängigkeit  der  Positivität  des  Rechts  von  der  Entscheidung  richterlicher
  Behörden  deutlich  erkennen  lassen.  Alle  Gebiete  des  staatlichen  Rechts
kennen  leges  imperfectae;  im  Zivilrecht  kommt  manchen  Forderungen,  denen
die  Klagbarkeit  versagt  ist,  nur  indirekte  Wirksamkeit  zu.  Auf  dem  Gebiete
des  Verfassungsrechts  der  konstitutionellen  Monarchie  begegnen  wir  Rechtssätzen,
  deren  Positivität  nicht  bezweifelt  wird,  obzwar  hier  Richterspruch
und  Rechtszwang  ausgeschlossen  sind.?2)  Ferner  darf  nicht  unbeachtet  bleiben,
daß  auch  heute  objektiv  feststehendes,  richterlichem  Schutze  zugängliches
Recht  praktisch  unwirksam  bleiben  kann,  so  z.  B.  im  Falle  mangelnder  Objekte
  der  Zwangsvollstreckung,  im  Falle  der  Flucht  des  Privatschuldners  oder
auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  im  Falle  der  Flucht  des  Verbrechers.3)  Im
übrigen  zeigt  das  tägliche  Rechtsleben,  daß  das  Recht  seine  praktische  Geltung
  in  der  Regel  ohne  Eingreifen  des  Gerichts  bewährt;  Rechtspflichten
werden  regelmäßig  freiwillig  erfüllt,  mag  auch  vielfach  das  Motiv  in  der
Scheu  vor  den  Folgen  gerichtlichen  Zwanges  liegen.*)  Es  geht  daher  nicht
an,  in  prinzipieller  Allgemeinheit  ein  Verhältnis  der  Korrelation  zwischen  der
Positivität  des  Rechts  und  geordneter  Rechtshilfe  zu  statuieren.  Die  im  Laufe
der  Geschichte  sich  vollziehende  Ausgestaltung  eines  geordneten  Rechtszwangs
vollzieht  sich  im  Hinblick  auf  regelwidrige  Erscheinungen  (die  Nichterfüllung
von  Pflichten  aller  Art,  die  Verursachıung  von  Verletzungen  rechtlich  geschützter
  Interessen  u.  s.  w.)  und  bezielt  deren  Aufhebung  sowie  die  Wieder- 



1)  Vgl.  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht  8.9;  v.  Holtzendorff,  HH  IS.  23
241;  F.v.Martensl1S.  12ff.

2)  Vgl.  Thon,  Rechtsnorm  und  subjektives  Recht  S.  6,  7;  Derselbe  in  Grünhut’s
Ztschr.  VIL  S.  231  ff.,  251  u.  Anm.  22;  Merkel;  Jurist.  Enzykl.  $  57:  „Einer  einzelnen,
durch  die  Herkunft  von  dem  in  der  Gemeinschaft  herrschenden  Willen  und  dem  Zusammenhang
  der  Bestimmungen,  welchem  sie  angehört,  getragenen  Norm  ist  um  deswillen  nicht  der
Charakter  der  Rechtsvorschrift  abzustreiten,  weil  ihr  etwa  die  Sanktion  (das  sekundäre  Gebot)
fehlt.“  Vgl.  in  letzterer  Bezichung  88  54,  55  ebenda.  Vgl.  übrigens  auch  Merkel’s  Ausführungen
  über  die  Bedeutung  der  sekundären  Gebote  in  Grünhut’s  Ztschr.  VI  8.  367  ff.,
insbesondere  375  ff.  —  Vgl.  auch  Bierling,  Zur  Kritik  der  juristischen  Grundbegriffe
IS.  140  ff.

8)  Mit  Recht  verweist  v.  Holtzendorff,  HH  I  8.  23  auch  darauf,  daß  in  der  Unsicherheit
  der  Zivilrechtspflege,  wofern  deren  Organe  der  Bestechung  zugänglich  sind  und  die
Justiz  an  die  meistbietende  Partei  verkäuflich  erscheint,  kein  Grund  läge,  deswegen  das  Vorhandensein
  materieller  Zivilrechtenormen  zu  bestreiten.

4)  Gegen  die  Verwertung  dieser  Tatsachen  gegenüber  der  Meinung  der  Gegner  Thon
in  Grünhut’s  Ztschr.  VII  S.  245.  Siehe  übrigens  auch  die  Ausführungen  S.  249,