Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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slruction  durch  das  darum  zu  ersuchende  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Verwaltungsbehörde
  ihren  Sit  hat,  eidlich  zu  verpflichten.

Diese  Instruction  hat  sich  jauf  alle  dem  Vollstreckungsbeamten  nach  Maßgabe  des
Gesees  vom  2.  Juli  1879,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  gewisser  Geld=  und  Naturalleistungen
  im  Verwaltungswege  betreffend,  obliegenden  Amtshandlungen  und  die  bei  deren
Vornahme  zu  beobachtenden  Vorschriften  einschließlich  der  entsprechend  zur  Anwendung.
kommenden  Bestimmungen  der  Reichseivilproceßordnung  und  der  für  Gerichtsvollzieher  in
Vetracht  kommenden  sonstigen  reichsgesetzlichen  Vorschriften  zu  erstrecken  und  ist  Fürstlicher
Landesregierung  vor  Veranstaltung  der  Verpflichtungshandlung  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  vorzulegen.

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Die  Annahme  und  der  Beginn  der  dienstlichen  Thätigkeit  des  Vollstreckungsbeamten
ist  von  der  Gemeindebehörde  sowohl  Fürstlicher  Landesregierung,  als  dem  Amtegerichte,
das  in  der  betreffenden  Stadt  seinen  Sit  hat,  schriftlich  zur  Anzeige  zu  bringen,  überdieß
aber  durch  zweimalige  Einrückung  in  das  jeweilige  Amtsblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  7.
(Zu  §§.  5,  6,  11,  12,  13,  14  des  Gesetzes.)
a.

Als  Gebühr  für  die  in  8.  5  des  Gesehes  gedachte  Versũgung  der  Zwangsvollstreckung
  ist  ein  Zehntheil  der  in  8.  8  des  Gerichtokostengesebes  für  das  Deutsche  Reich  geordneten
  Ansäze  mit  Rücksicht  auf  jede  einzelne  in  dem  betreffenden  Verzeichnisse  aufgeführte
  beziehungsweise  jede  darin  vorkommende  zusammengerechnete  Schuldpost  1  ligul.
diren.  Bei  Naturalgefällen  dient  der  m  dem  Gesehe  vom  10.  Juni  1873
drückte  Preis,  insofern  es  an  Preisbestimmungen  durch  dieses  Gesetz  fehlt,  der  *N—  .
kannt  gemachte  Greizer  Marktpreis  als  Grundlage  der  Werthbestimmung.

Der  in  Bczug  auf  jede  einzelne  Post  des  Verzeichnisses  zu  berechnende  Gebührensatz
ist  je  von  dem  betreffenden  Leistungspflichtigen  zu  erlegen.

Für  das  Ersuchen  der  Vollstreckungsbehörde  an  ein  Amtsgericht  zum  Zwecke  der
Herbeiführung  einer  durch  dieses  auszuführenden  Vollstreckungôyandlung  (vergl.  S.  11  des
Gesehes)  einschließlich  des  bezüglichen  schriftlichen  Verkehrs  werden  bei  Objecten  im  Werthe
von  1  bis  20  Mark  der  Betrag  von  50  Pfennigen,  bei  einem  Gegenstande  im  Werthe
von  20  bis  50  Mark  1  Mark,  bei  einem  Gegenstande  im  Werthe  von  mehr  als  50  bis
100  Mark  1  Mark  50  Pf.,  bei  einem  Gegenstande  von  mehr  als  100  bis  500  Mark
2  Mark,  bei  Gegenständen  von  mehr  alo  500  Mark  bis  1000  Mark  4  Mark,  bei
Gegenständen  von  mehr  als  1000  Mark  6  Mart  in  Ansah  gebracht.

Für  das  Ersuchen  an  ein  amtegerich  aus  Anlaß  der  Bestimmung  in  §.  17  des
Eingangs  angczogenen  Gesehes  sonmnen.  9  nach  der  Bedentung  des  Gegenstandes  über.
haupt  50  M.  bis  1  Mark  50  Pf.  in

Mit  demselben  Ansatze  werden  die  a,  reiben  zur  Beschlagnahme  von  Dienst-  und
Arbeitslöhnen,  sowie  von  Dienstbezügen  Privatbediensteter  (vergl.  §.  12  des  Gesetzes)
berechnet.

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