Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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belegt  werden.  Mancherlei  sind  die  Handlungen,  die  der  Staat
infolge  der  sich  selbst  auferlegten  Verpflichtung  vorzunehmen  hat.
Die  sämtlichen  Akte  der  Strafgerichtsherrlichkeit  i.  w.  S.  oder
Strafgerichtsbarkeit  gehören  hierher:  Die  Sorge  für  die  Strafgerichte,
  die  Verpflichtung  der  Richter  auf  das  bestehende  Recht,
die  Bestellung  des  öffentlichen  Anklägers,  die  ganze  Strafgesetzgebung,
  die  Sorge  für  die  Strafvollstreckung;  dies  alles  sind  Ausführungshandlungen
  jener  kurzen,  aber  inhaltsreichen  Pflicht.*
Auf  8.  22  a.  a.  ©.  bemerkt  Bınpıng  zur  Ausschliessung  einer
etwaigen  Ausnahme  von  dem  SNatze,  dass  das  Verbrechen  eine
Strafpflicht  des  Staates  begründe,  welche  aus  88  4  und  5  des
St.-G.-B.’s  nur  für  ein  bestehendes  Recht  zu  strafen  bezüglich
der  namhaft  gemachten  im  Auslande  verübten  Verbrechen  abgeleitet
  werden  möchte,  noch  Folgendes:  „Es  ist  aber  die  Strafe
ein  Schwert  ohne  Griff,  das  den  mitverletzt,  der  es  führt;  strafen
ist  eine  empfindliche  Bürde  des  Staates  und  eine  willkürlich
zu  übende  Strafbefugnis  ist  des  Staates  unwürdig.  Eine
Selbstbelastung  darf  der  Staat  nur  vornehmen  infolge  einer  Pflicht;
soweit  er  diese  Pflicht  nicht  auffindet,  ist  seine  Pflicht  nicht  zu
strafen:  ein  Raum  für  ein  Strafrecht  ohne  Strafpflicht  ist
undenkbar.*  —

Lediglich  durch  die  Theorie  der  Strafrechts-  und  Prozessrechtslehre,
  besonders  durch  mancherlei  Schriften  verschiedener
Staatsanwälte  (v.  BuTTEL,  HAAGER,  SUNDELIN,  V.  (GROSS,
SCHWARZE,  V.  STEMANN,  DALCKE  u.  a.  m.)  hat  sich  eine  Verschiebung
  in  der  Begründung  der  Strafverfolgung  von  Staatsoder
  Amtswegen  im  Laufe  der  Jahrzehnte  seit  1848  vollzogen,
ganz  besonders  durch  GLASsERr’s  Prinzip  der  Strafverfolgung  in
dessen  Gesammelten  Schriften  a.  a.  O.  Während  nach  1848  zur
Begründung  der  vom  Staat  zu  übernehmenden  Strafverfolgung
eine  Pflicht  des  Staates,  das  Strafgesetz  im  Falle  einer  Verletzung
  um  Geltung  seiner  selbst  willen  oder  zur  Erhaltung  der

Rechtsordnung  zu  vollziehen,  aufgestellt  und  noch  über  die  Be-Archiv
  für  öffentliches  Recht.  XII.  1.  8