Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  251

2.  in  Dienst-Entlassung.  —  Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels!)
und  Pensionsanspruches?)  von  selbst  nach  sich;  es  wird  darauf  nicht  besonders
  erkannt,  es  sei  denn,  daß  vor  Beendigung  des  Disziplinarverfahrens
  aus  irgend  einem  von  dessen  Ergebniß  unabhängigen  Grunde
das  Amtsverhältniß  bereits  aufgehört  hat  und  daher  auf  Dienstentlassung
  nicht  mehr  zu  erkennen  ist).

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen  Anspruch
auf  Pension  haben,  und  lassen  besondere  !)  Umstände  eine  mildere  Beurtheilung
  zu,  so  ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung
  zugleich  festzusetzen,  daß  dem  Angeschuldigten  ein  Theil  des  reglementsmäßigen
  Pensionsbetrages  auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse  Jahre
als  Unterstützung  zu  verabreichen  seis).

 

1!)  Der  Verlust  des  Titels  tritt  auch  für  Lehrer  ein;  sie  verlieren  das  Recht,  in
amtlichen  Erlassen  als  Lehrer  bezeichnet  zu  werden,  Res.  12.  Jan.  1860  (M.  Bl.  S.  27).

:)  Das  Gehalt  ist  im  Falle  der  Dienstentlassung  bis  zum  Ablauf  des  Monats
zu  zahlen,  in  welchem  das  Erkenntniß  die  Rechtskraft  erlangt,  Res.  27.  Febr.  1865
(M.  Bl.  S.  149),  9.  Dez.  1882  und  17.  Jan.  1883  (M.  Bl.  1883  S.  7  und  22).
Vergl.  auch  Res.  4.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  160).

2)  Z.  B.  durch  Zeitablauf  oder  Amtsniederlegung,  auch  bei  ehrenamtlichen  Stellen,
z.  B.  als  Mitglied  des  Kreisausschusses.  Doch  darf  der  abgehende  Beamte  seinen
Posten  nicht  eher  verlassen,  als  bis  wegen  Wiederbesetzung  oder  einstweiliger  Verwaltung
  verfügt  worden  ist;  E.  O.  V.  X.  370.

4)  Darin,  daß  ein  Beamter  bis  zu  seiner  Entlassung  einen  unbescholtenen  Lebenswandel
  geführt  hat,  daß  er  wesentlich  nur  durch  seinen  nicht  verschuldeten  Vermögensverfall
  verleitet  worden  ist,  unredlichen  Gewinn  zu  suchen,  und  daß,  obleich  seine
Leistungen  bei  seiner  persönlichen  Unfähigkeit  stets  mangelhaft  gewesen,  ihm  wenigstens
das  Zeugniß  des  Fleißes  und  des  guten  Willens  nicht  zu  versagen  ist,  können  besondere
  Umstände  im  Sinne  des  §.  10  Nr.  2  nicht  gefunden  werden,  Res.  10.  Aug.
1854  (M.  Bl.  S.  161).

5)  Eine  Unterstützung  nach  §.  16  Nr.  2  ist  als  eine  vom  Gesetze  nur  ausnahmsweise
  zugelassene  Erleichterung  der  Lage  des  zur  Dienstentlassung  verurtheilten  Beamten
  zu  betrachten  und  daher  namentlich  überall  da  nicht  für  gerechtfertigt  zu
erachten,  wo  der  letztere  sich  einer  solchen  ausnahmsweisen  Rücksichtnahme  unwürdig
gezeigt  hat.  Dies  wird  insbesondere  dann  anzunehmen  sein,  wenn  der  Verurtheilte
durch  die  ihm  zur  Last  fallenden  Vergehungen  einen  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung
  an  den  Toag  gelegt  hat

Es  bleibt  aber  ferner  auch  zu  beachten,  daß  durch  die  angeführte  Gesetzes-Bestimmung
  die  Disziplinarbehörden  nur  in  den  Stand  gesetzt  werden  sollen,  einer
etwaigen,  durch  die  dauernde  oder  vorläufige  Unfähigkeit  des  entlassenen  Beamten
zu  anderweitigem  Erwerbe  seines  Lebensunterhalts  verursachten  dringenden  Hülfsbedürftigkeit
  Rechnung  zu  tragen.  Hiervon  ausgehend,  kann  es  beispielsweise  nicht
für  gerechtfertigt  erachtet  werden,  wenn,  wie  es  vorgekommen  ist,  verhältnißmäßig
jungen  und  völlig  erwerbsfähigen  Beamten  erhebliche  Bruchtheile  der  gesetzlichen  Pension,
mitunter  sogar  auf  eine  längere  Reihe  von  Jahren  bewilligt  worden  sind,  Res.
23.  Dez.  1882  (M.  d.  J.  1.  A.  9193).

Ein  späteres  Res.  1.  1  1889  besagt,  daß  die  Entscheidung  der  Frage,  ob

und  in  welchem  Umfange  von  der  durch  obige  Vorschrift  den  Disziplinarbehörden
ertheilten  Ermächtigung  Gebrauch  zu  machen  sei,  sich  lediglich  als  ein  Akt  der
Strafzumessung  darstelle  und  daß  die  Disziplinarbehörden  also  nicht  befugt  seien,
aus  Erwägungen,  welche  den  zu  beurtheilenden  Disziplinarfall  nicht  berühren
  (3.  B.  zu  hohes  Lebensalter,  lange  Dienstzeit,  Familienverhältnisse),  dem
Angeschuldigten  einen  Theil  des  Pensionsbetrages  als  Unterstützung  zu  gewähren.
Der  mit  der  Funktion  des  Staatsanwalts  betraute  Beamte  habe,  wenn  gegen  seinen
Antrag  dem  Angeschuldigten,  im  Widerspruch  mit  vorstehender  Vorschrift,  ein  Theil
der  Pension  auf  Lebenszeit  zuerkannt,  für  jedes  Mal  Berufung  einzulegen  (M.  Bl.
S.  J.

Wegen  der  nach  §.  31  des  Pensionsges.  27.  März  1872  (G.  S.  S.  268)  von
derartigen  Unterstützungen  zu  gewährenden  Gnadenmonatsbeträge  vergl.  Res.  30.  Mai