Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Vernunftrecht  und  historisches  Recht.  63

risches  Recht  zu  geben  und  urteilte  offenbar  ungerecht  über  den  Code
Napoleon.  Voll  Abscheus  gegen  die  seichte  Neuerungslust  der  modernen
Welt,  verkannte  er,  daß  das  Recht  am  letzten  Ende  nicht  durch  den
Volksgeist,  sondern  durch  den  Volkswillen  bestimmt  wird,  der  in  Zeiten
höherer  Gesittung  nur  durch  den  Mund  des  Staates  sich  aussprechen
kann.  Er  bemerkte  nicht  immer,  daß  die  großen  Wandlungen  des  Völ—
kerlebens,  die  dem  rückschauenden  Geschichtsforscher  als  unabwendbare
Notwendigkeiten  erscheinen,  doch  nur  durch  das  Wollen  der  Handelnden,
durch  die  Wahl  und  Qual  des  freien  Entschlusses  möglich  werden.  Wer
ihm  blindlings  folgte,  konnte  leicht  einem  dumpfen  Fatalismus  verfallen
und  sich  versucht  fühlen,  die  köstlichste  Kraft  der  historischen  Welt,  die
Macht  des  Willens  ganz  aus  der  Geschichte  zu  streichen.  Der  Ausspruch
„eine  Verfassung  kann  nicht  gemacht  werden,  sie  muß  werden“,  das  viel—
deutige  Lob  der  „organischen  Entwicklung“  und  ähnliche  Lieblingssätze  der
historischen  Schule  dienten  der  gedankenlosen  Ruheseligkeit  zum  willkom—
menen  Lotterbette.  So  geschah  es,  daß  eine  Tat  der  deutschen  Wissen—
schaft,  welche  die  gesamte  Nation  mit  Stolz  hätte  erfüllen  sollen,  alsbald
  in  den  kleinen  Zank  des  Tages  herabgerissen  wurde.  Die  Masse
der  Liberalen  hielt  noch  lange  an  den  überwundenen  Lehren  des  Naturrechts
  fest  und  zeigte  trotzdem  in  einzelnen  Fällen  mehr  historischen  Sinn,
mehr  Verständnis  für  die  Zeichen  der  Zeit  als  die  Gegner.  Die  konservativen
  Parteien  eigneten  sich  mehr  oder  minder  ehrlich  die  Ideen  der
historischen  Schule  an  und  schauten  mit  dem  Bewußtsein  wissenschaftlicher
Uberlegenheit  auf  die  Flachheit  der  liberalen  Doktrinen  hernieder.  Vernunftrecht
  und  historisches  Recht!  —  so  lauteten  die  Losungsworte  eines
im  Grunde  sinnlosen  Streites,  der  durch  Jahrzehnte  hinausgezogen  die
Verbitterung  unseres  öffentlichen  Lebens  steigerte  und  zuweilen  zu  völliger
Sprachverwirrung  führte.  Es  bedurfte  erst  der  herben  Erfahrungen  des
Jahres  1848,  bis  die  Einen  die  Geschichte  als  ein  ewiges  Werden  begreifen
lernten  und  die  Anderen  erkannten,  daß  im  Staatsleben  nur  das  historisch
  Begründete  vernünftig  ist.  Seitdem  erst  verlor  der  Name  der  historischen
  Schule  den  gehässigen  Sinn  einer  Parteibezeichnung,  und  der  unzerstörbare
  Kern  ihrer  Lehren  ward  allmählich  ein  Gemeingut  aller  gemäßigten
  Politiker.

Unter  den  Bahnbrechern  der  neuen  historischen  Bildung  beherrschte
doch  keiner  einen  so  weiten  Gesichtskreis  wie  Barthold  Niebuhr.  Niemand
trat  dem  literarischen  Dünkel  der  alten,  dem  Leben  entfremdeten  Buchgelehrsamkeit
  so  scharf,  so  verächtlich  entgegen,  wie  dieser  Mann  des  universalen
  Wissens,  der  jeder  Bewegung  der  Politik,  der  Wissenschaft  und
der  Kunst  im  Weltteil  mit  hellem  Verständnis  folgte.  Das  unpolitische
Geschlecht  der  letzten  Jahrzehnte  hatte  Schillers  ästhetische  Geschichtserzählungen
  und  die  geschichtsphilosophischen  Versuche  Herders  und  Schlegels
  höher  geschätzt  als  Spittlers  sachlich  politische  Darstellung;  Niebuhr