Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  106.  sl

Drittes  Kapitel.
Die  Staatsbehörden  und  Kommunalverbände!.
I.  Grundbegriffe  und  allgemeine  Grundsätze.
8  106.

I.  Staatsbehörden  heißen  diejenigen  staatlichen  Organe,
welche  zur  Ausübung  eines  begrenzten  Kreises  staatlicher  Befugnisse
  durch  ein  anderes  Organ  des  Staates  berufen  werden.
Diese  Befugnisse  brauchen  nicht  notwendig  Herrschaftsrechte  zu
sein;  auch  diejenigen  Organe,  welchen  die  Verwaltung  staatlicher
Vermögensobjekte  und  Anstalten  übertragen  ist,  gehören  zu  den
Behörden  ?.  Die  Mitglieder  der  Behörden  können  wechseln,  ohne
daß  die  Behörde  dadurch  berührt  wird;  die  Fortdauer  des  staatlichen
  Organes  ist  unabhängig  von  der  Person  des  speziellen
Repräsentanten.  Die  Behörden  sind  Staatsorgane  ohne  eigene
Rechtsfähigkeit  (Rechtssubjektivität)  ®,  ’

[Das  Wort  „Amt“  wird  in  einer  doppelten  Bedeutung  verwendet.
In  dem  einen  (objektiven)  Sinne  bezeichnet  es  einen  bestimmt  abgegrenzten
  Kreis  staatlicher  Geschäfte  oder  Tätigkeiten  (Beispiel:
nach  $  10  II  17  des  PrALR  —  vgl.  unten  $  176  —  ist  die  Erhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  „das  Amt  der  Polizei“).
Das  begriffsbildende  Moment  ist  die  Einheit  des  Wirkungskreises.
In  einem  andern  (subjektiven)  Sinne  erscheint  das  Wort  Amt,  wenn
man  es,  was  sehr  häufig  geschieht,  nicht  auf  einen  bestimmten
Wirkungskreis,  sondern  auf  die  Person  oder  Personenmehrheit,
welcher  dieser  Wirkungskreis  zugeteilt  ist,  also  auf  den  Träger
des  Wirkungskreises  anwendet  (Polizeiamt,  Postamt,  Bezirksamt).
Und  in  diesem  zweiten  Sinne  ist  „Amt“  gleichbedeutend  mit  Behörde.
  Behörde  ist  diejenige  Person  oder  Personenmehrheit,

ı  Vgl.  H.  Rosin,  Souveränetät,  Staat,  Gemeinde,  Selbstverwaltung,
in  AnnD  1883)  265  ff.  Loening,  Lehrb.  d.  Deutsch.  VerwR  28  ft.;
G.  Meyers  Abhandlung  über  die  Behördenorganisation  der  Verwaltung
des  Innern,  in  Schönbergs  Handb.  d.  golit  Ökonomie  8°  247  ff.;  G.  Meyer,
Art.  Behörden  im  WStVR;  K.  v.  Stengel,  Die  Organisation  der  preußischen
  Verwaltung  nach  den  neuen  Reformgesetzen,  Leipzig1884.  H.  Blodig,
Die  Selbstverwaltung  als  Rechtsbegriff,  Wien  und  Leipzig  1894;  J.  Hatschek,
Die  Selbstverwaltung  in  politischer  und  juristischer  Beziehung,  Leipzig  1898
(21  der  Staats-  und  völkerrechtl.  Abhandl.  v.  G.  Jellinek  u.  G.  Meyer);
Jellinek,  Staatsel.  S.  523  ff.;  Friedrichs  im  PrVBl  27  245  und  2841ff.;
Schoen  in  der  Euzykl.  der  Rechtswiss.  7.  Aufl.  4214  ff,

%  Die  Behauptung,  daß  die  Ausübung  von  Herrschaftsrechten  ein
wesentliches  Erfordernis  für  den  Begriff  der  Behörde  sei,  wird,  nachdem
Laband,  StR  2.  Aufl.  1338  (5.  Aufl.  1365  N.  2)  seine  diesbezügliche
Ansicht  aufgegeben  hat,  jetzt  nur  noch  von  Zorn,  Reichs-  Staatsr.  1  287  ff.,
vertreten.

®  Bernatzik,  Kritische  Studien  über  den  Begriff  der  juristischen
Person  und  die  juristische  Persönlichkeit  der  Behörden  insbesondere,  im
ArchÖffentIR  5  169  ff.;  Seidler,  Immunität  69;  Jellinek,  System  224  ff.;
Anschütz,  Kritische  Studien  zur  Ikehre  vom  Bechtssatz  oder  formellen
Gesetze  28.  —  A.  M.:  Affolter,  AllgStR  28  und  ArchÖffentIR  20  408.

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht.  II.  7.  Aufl.  25