Die Landgemeinden im Westen. 103
die Gesetzgebung Frankreichs und seiner Vasallenstaaten jeden rechtlichen
Unterschied zwischen Stadt und Land, Rittergut und Bauerngut beseitigt.
Am Rhein waren die großen Güter fast allesammt zerschlagen; in West-
phalen bestanden zwar noch einige ritterschaftliche Gutsbezirke, doch sie
waren Gemeinden wie die anderen auch, nur daß dem Grundherrn das
Amt des Gemeindevorstandes zustand, und übten kein Herrenrecht über
die Nachbardörfer. Die Einebnung aller socialen Ungleichheiten entsprach
den wirthschaftlichen Zuständen dieser dichtbevölkerten Landschaften, wo
der städtische Gewerbfleiß sich schon längst auf den Dörfern eingebürgert
hatte. Der abstrakte Begriff der französischen Municipalité war hier tief
ins Volk gedrungen; wenn ein Westdeutscher über die deutsche Gemeinde-
verfassung schrieb, wie der Nassauer Pagenstecher 1818, so sprach er stets
nur von der Gemeinde schlechthin, ohne nach der Eigenart von Dorf und
Stadt zu fragen.
Die Landgemeinden des Westens waren aus den mächtigen Mark-
genossenschaften der Germanen hervorgegangen, an sich schon größer als
die Kolonialdörfer des Ostens, durchschnittlich 5—700 Köpfe stark und
überdies durch die Fremdherrschaft zu Sammtgemeinden zusammen-
geschlagen worden. Als Rudler einst mit seinen Genossen die französische
Verwaltung auf dem linken Rheinufer einrichtete, hatte er nicht genug
Maires, die französisch sprachen, auftreiben können und daher nach Gut-
dünken oft mehrere Gemeinden unter einen Bürgermeister gestellt. Dies
Verfahren, das dem Gesetze widersprach und erst nachträglich die Billigung
der Consuln fand, war dann von den keiserlichen Präfekten fortgesetzt
worden, weil die Bureaukratie mit einer kleinen Zahl von Bürgermeistern
so viel leichter auskommen konnte. Auch in Berg waren seit 1808 Sammt-
gemeinden, ähnlich den Amtsverbänden der guten alten Zeit, entstanden.
So traten denn den zahllosen winzigen Gemeinden des Ostens in den
westlichen Provinzen nur an fünftehalbtausend Landgemeinden gegenüber,
die zu etwa tausend Bürgermeistereien und Aemtern vereinigt waren.
Der rheinische Bürgermeister sammt seinen Beigeordneten wurde durch den
Staat ernannt und regierte nach jenem obersten Grundsatze des napo-
leonischen Verwaltungsrechts, kraft dessen die Verwaltungsthätigkeit aus-
schließhlich den Staatsbeamten, den Regierten nur ein unmaßgeblicher
Beirath zustand; seine bureaukratische Gewalt war oft härter als das
patriarchalische Regiment des pommerschen Gutsherrn.
Gleichwohl hatte auch diese undeutsche Einrichtung rasch feste Wurzeln
im rheinischen Lande geschlagen. Den neuen preußischen Landräthen
erschien sie ebenso bequem wie einst den Unterpräfekten. Zudem war der
ernannte Bürgermeister den Einflüsterungen des Clerus, den Launen der
öffentlichen Meinung weniger zugänglich als ein gewählter Dorsschulze;
begreiflich also, daß die Regierungen der westlichen Provinzen allesammt,
bis auf drei, sich für den Fortbestand der Bürgermeistereien aussprachen.