Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

372 III. 6. Preußische Zustände nach Hardenberg's Tod. 
nung ebenso vollständig wie der letzte Hardenbergische Entwurf. Das 
Wesen deutscher Selbstverwaltung ward gänzlich verkannt; der Kreistag 
sollte nur berathend und begutachtend, also völlig machtlos neben dem 
allein handelnden Landrath stehen. Die Zusammensetzung der Kreisstände 
aber war streng im Sinne Haller's gedacht. Nach dieser privatrechtlichen 
Staats-Anschauung waren die obrigkeitlichen Befugnisse nicht um des 
Staates willen verliehen und darum wandelbar je nach den Wandlungen 
des öffentlichen Lebens, sondern sie galten als habende Freiheiten, als 
wohlerworbene Rechte, welche wider den Willen ihres Besitzers nicht auf— 
gehoben werden durften. Marwitz gab dieser Doktrin, die den Staat in 
lauter Privateigenthumsverhältnisse auflöste, einen drastischen Ausdruck, 
indem er die Liberalen beschuldigte, nach ihres Nächsten Gut zu begehren 
und also die zehn Gebote zu verletzen. Darum sollte jetzt auch die alte 
Kreisstandschaft der Ritterschaft ohne alle Beschränkung wieder aufleben. 
Jeder Rittergutsbesitzer erhielt eine Virilstimme auf dem Kreistage, jede 
Stadt des Kreises ebenfalls nur eine Stimme, während die gesammte 
Bauerschaft sich mit drei Stimmen begnügen mußte; nur in den beiden 
westlichen Provinzen wurde jedem Amte und jeder Sammtgemeinde eine 
Stimme zugestanden, und auf den rheinischen Kreistagen sollten, wenn 
die Zahl der Rittergutsbesitzer nicht ausreichte, auch einige gewählte Ab- 
geordnete der übrigen Großgrundbesitzer erscheinen. 
Also ward im Namen des historischen Rechts schweres Unrecht gegen 
die Städter und die Bauern begangen und der Ritterschaft eine Macht- 
stellung geschenkt, welche ihr vordem niemals zugestanden hatte. Denn 
vor dem Jahre 1806 hatte sich die Kreisverwaltung der Landräthe und 
ihrer adligen Kreisconvente nur über die Rittergüter erstreckt; seitdem erst 
waren die Städte — bis auf einige der größten, welche besondere Stadtkreise 
bildeten — und die freien Bauerndörfer in den Kreisverband eingetreten, 
und ihnen muthete jetzt der Gesetzgeber zu, sich auf den Kreistagen durch 
die Ueberzahl der ritterschaftlichen Virilstimmen erdrücken zu lassen. Um 
das Unrecht zu mildern gestattete man ihnen, in Theile zu gehen falls 
sie sich in ihren Standesinteressen bedroht sähen — eine gefährliche Be- 
fugniß, die nur selten benutzt werden konnte. An der Spitze des Kreistags 
stand der Landrath; er blieb Staatsbeamter und zugleich Vertreter des 
Kreises als einer selbständigen Corporation, da er der kreiseingesessenen 
Ritterschaft — im Rheinland mindestens den größeren Grundbesitzern des 
Kreises — angehören mußte und durch den König aus drei vorgeschlagenen 
Candidaten ernannt wurde. Das Vorschlagsrecht ward, nach der mißver- 
standenen historischen Rechtsdoktrin, überall dort wo es vormals dem Adel 
allein zugestanden hatte, also im größten Theile der alten Provinzen, 
wieder ausschließlich der Ritterschaft zugewiesen; in den übrigen Provinzen 
wählten die Kreistage. 
Als diese Entwürfe an die Landtage gelangten, erhob sich sofort eine
	        
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