thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§.  104  a  .

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  zur
gemeinsamen  Verfolgung  ihrer  Aufgaben,  sowie  zur  Pflege  der  gemeinsamen
gewerblichen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  zu  Innungsverbänden  zusammentreten.


Der  Beitritt  einer  Innung  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Innungsversammlung
  erfolgen.

§.  104  b.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  welches  Bestimmungen
enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes,

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den  Verband  und  des  Ausscheidens
  aus  demselben,

c)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes,

d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre  Befugnisse,

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,

f)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts,

g)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Auflösung  des  Verbandes.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen
Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.

§  104  c.
Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,  und  zwar:
a)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren
Verwaltungsbehörde  hinausgreift,  durch  die  letztere;

b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke  mehrerer  höherer
Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaates  sich  erstreckt,  durch  die
Zentralbehörde;

c)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten
erstreckt,  durch  den  Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1..  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in  den  gesetzlichen  Grenzen
halten;

2.  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  die  Zahl  der

dem  Verbande  beigetretenen  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die  Zwecke
des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.