Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

196  Nr.  18.  1914.

Eichordnung  für  die  Binneuschiffahrt  auf  der  Elbe.

5  1.
Voraussetzung  für  die  Vornahme  der  Eichung  ist:
1.  daß  das  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustand  noch  nicht  nach  dieser  Eichordnung
  geeicht  ist,
oder,  daß  bei  einem  nach  dieser  Eichordnung  geeichten  Schiffe  im  Verlaufe
der  Eichprüfung  sich  eine  Neueichung  als  erforderlich  erweist,  ç
oder,  daß  ein  nach  dieser  Eichordnung  für  das  Schiff  ausgestellter  Eichschein
in  den  im  §  9  bezeichneten  Fällen  öffentlich  ungültig  erklärt  worden  ist;
2.  daß  das  Schiff  mit  der  vollen  Ausristung  versehen  ist.
8  2.
Eichverfahren.

Das  Eichverfahren  beginnt  mit  der  Festsetzung  der  Leerlinie,  d.  h.  derjenigen  Linie,
bis  zu  welcher  das  mit  voller  Ausrüstung  und  mit  der  erforderlichen  Mannschaft  belastete
Schiff  in  sonst  unbeladenem  Zustand  eintaucht.

Bei  Dampfschiffen  gehört  zur  vollen  Ausrüstung  die  betriebsmäßige  Füllung  der
Kessel.  Soweit  es  hieran  fehlt,  wird  das  Schiff  mit  entsprechendem  Gewichte  belastet.

Das  Schiff  muß  sich  in  normaler  Schwimmlage  befinden  (ogl.  Ausführungsbestimmung
  zu  5  2  unter  2).

Bei  stark  hinterlastigen  Schiffen,  die  beladen  gleichlastig  schwimmen,  ist  außerdem
zu  versuchen,  sie  vor  der  Eichung  durch  Verschieben  von  Gewichten  in  eine  mehr  gleichlastige
  Lage  zu  bringen.

§  3.  .

Annähernd  in  der  Milte  und  auf  ½  der  Länge  der  Leerebene  von  vorn  und  hinten
werden  an  jeder  Seite  des  Schiffes  senkrecht  zum  Wasserspiegel  Tiefgangsanzeiger  —
5  11  der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  —  angebracht,
auf  welchen  jedes  zehnte  Zentimeter  und  das  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  durch  eine
Marke,  die  weiter  von  zwei  zu  zwei  Zentimeter  durchzuführende  Einteilung  nach  Vorschrift
  der  Ausführungsbestimmung  zu  §  3  unter  5  durch  Farbe,  bezeichnet  wird.

Der  Tiefgangsanzeiger  erhält  den  Nullpunkt  bei  plattbodigen  Fahrzeugen  in  der
äußeren  Fläche  des  Schiffsbodens  an  der  Anbringungsstelle.  Bei  Kielfahrzeugen  oder
bei  solchen  mit  einem  Boden,  der  von  der  Mitte  nach  den  Seiten  zu  ansteigt,  liegt  der
Nullpunkt  jedes  Tiefgangsanzeigers  im  tiefsten  Punkte  des  Querschnitts,  den  man  sich
durch  das  Schiff  in  der  Anbringungsstelle  des  Tiefgangsanzeigers  gelegt  denkt,  also  bei
Kielfahrzeugen  ab  Unterkante  Kiel.

Der  mittschiffs  angebrachte  Tiesgangsanzeiger  reicht  bis  zu  der  oberen  Eichebene.
Die  vorn  und  hinten  angebrachten  Tiefgangsanzeiger  reichen  20  cm  höher  hinauf.

Die  obere  Eichebene  ist  die  wagerechte  Ebene,  welche  unter  dem  tiefsten  Punkte
der  Bordoberkante  dergestalt  durch  den  Schiffskörper  gelegt  wird,  daß  das  Schiff  25  cm