Bernstorff und die holsteinischen Ritter. 599
Schlage hinwegfegen sollte. Die Stände Schleswigholsteins befanden sich
genau in demselben Rechtszustande wie die Stände der Kurmark oder der
Niederlausitz — nur mit dem einen Unterschiede, daß der König von
Dänemark ihre Privilegien noch neuerdings anerkannt hatte; und der-
selbe hochconservative Rath Schlosser, der vor fünf Jahren im Namen
des jülich-celeve-bergischen Adels geschrieben?), diente jetzt den holsteinischen
Rittern in Frankfurt als Agent. So verkettete sich der preußische Ver-
fassungskampf mit den transalbingischen Händeln. Wenn Preußen zugab,
daß der Bundestag — im Widerspruche mit dem eigentlichen Sinne des
Art. 56 der Schlußakte — die alte Verfassung Schleswigholsteins aner-
kannte, so konnten jederzeit auch die alten Stände der Lausitzen oder der
Kurmark in Frankfurt erscheinen um mit Hilfe der Bundesversammlung
die neue Provinzial-Ständeverfassung der Monarchie über den Haufen zu
werfen.
Darum ertheilte Bernstorff dem Bundesgesandten die Weisung
(22. April 1823);: von einer „anerkannten Wirksamkeit" der alten schleswig-
holsteinischen Verfassung könne gar nicht die Rede sein; mit besserem
Rechte hätten die Ritter sich auf den Art. 54 der Schlußakte berufen
sollen, der den Bundestag anwies darüber zu wachen, daß die verheißene
Einführung einer landständischen Verfassung „in keinem Bundesstaate
unerfüllt bleibe“". In einem Berichte an den König führte er dann noch-
mals aus, daß die Ritterschaft den Art. 56 „offenbar falsch“ auslege.)
Mit dieser Behauptung war der Minister unzweifelhaft im Recht. Aber
wie gänzlich verkannte er die Lage, wenn er nicht einmal versuchte, mit
Hilfe jenes von ihm selber angezogenen Art. 54 der Schlußakte die Un-
trennbarkeit der Herzogthümer zu sichern, sondern den Bundesgesandten
einfach beauftragte, für die Abweisung der Klagenden zu stimmen! Und
doch wußte man in Berlin bereits aus den Berichten des Gesandten in
Kopenhagen, daß König Friedrich VI. beabsichtigte, durch eine neue Ver-
fassung für Holstein allein die Verbindung der beiden Herzogthümer auf-
zuheben (altérer).) Was die Einheit Schleswigholsteins für Deutsch-
lands Macht im Norden bedeutete, war dem preußischen Hofe noch ganz
dunkel. Man wußte nicht, daß dieser unscheinbare neueste Handel nur
ein Glied war aus einer Kette vielhundertjähriger nationaler Kämpfe.
Unbedenklich ertheilte Bernstorff dem dänischen Könige auf dessen wieder-
holte Bitten die Zusage: Preußen werde mit Dänemark stimmen, da die
Petenten den Art. 56 mißverstanden hätten.#)
Wenn Preußen für den Ernst der Sache so wenig Verständniß zeigte,
*) S. o. II. 454.
*“) Weisung an Goltz (von Eichhorn verfaßt, von Bernstorff durchgesehen), 22. April;
Bernstorff's Bericht an den König, 22. April 1823.
*#“) Bericht des Grafen Dohna aus Kopenhagen, 11. Jan. 1823.
)Dohna“'s Bericht, 5. April; Weisung an Dohna, 22. April 1823.