Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Verwendung  geeigneter  Materialien  und  Betriebsmittel  zu  uͤberwachen
hat.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  den  Anordnungen  des  Kommissarius
  unter  Vorbehalt  des  an  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  binnen  zehntägiger  präklusivischer  Frist  einzulegenden
Rekurses  unbedingt  Folge  zu  leisten.  .

Die  dem  Staate  durch  diese  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten
hat  die  Gesellschaft  nach  der  Bestimmung  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  erstatten.

5) Behufs  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  und  soliden,  nach  dem  Ermessen
des  preußischen  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
allen  Anforderungen  der  Verkehrsbedürfnisse  entsprechenden  Ausfühtung
  und  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  der  Erfüllung  aller  übrigen
bezüglich  des  Bahnbaues  der  Gesellschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten
muß  bei  der  General-  Staatskasse  zu  Berlin  der  Betrag  von  Achtzigtausend
  Thalern  (80,000  Thlr.)  in  baar  oder  in  preußischm  Staatsoder
  vom  Staate  garantirten  Papieren  oder  in  inländischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen
  (unter  Berechnung  aller  dieser  Effekten  nach  dem
Kurswerthe)  nebst  den  vom  Jahre  1872  ab  laufenden  Zinskupons
und  den  Talons  als  Kaution  hinterlegt  und  in  gerichtlicher  oder  notarieller
  Verpfändungs-  Urkunde  erklärt  werden,  daß  diese  Kaution  der  preußischen
  Staatsregierung  zur  beliebigen  Verwendung  unwiderruflich  verfällt,
  wenn  die  Gesellschaft  mit  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen,
welche  durch  die  Kaution  sichergestellt  werden  sollen,  in  Verzug  kommt.
Dagegen  erfolgt  die  Rückgabe  der  Kaution  an  die  Gesellschaft,  sobald
sie  ihren  Verpflichtungen  zur  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn
überall  genügt  hat.
6)  Die  Gesellschaft  ist  zur  Anlage  und  zum  Betriebe  eines  zweiten  Geleises
auf  der  in  Preußen  belegenen  Bahnstrecke  verpflichtet,  sobald  die  diesseitige
  Regierung  solches  im  Verkehrsinteresse  für  erforderlich  erklärt.

Artikel  V.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bahn  nebst  den  Transportmitteln  fortwährend
  in  einem  solchen  Zustande  zu  erhalten,  daß  der  Betriebsdienst  allen  von
der  Staatsregierung  im  Interesse  der  Sicherheit  und  der  Größe  des  Verkehrs
gestellten  Anforderungen  Genüge  leistet;  insbesondere  muß  die  Gesellschaft  alle
Vervollständigungen  und  Vervollkommnungen  der  Bahnanlagen  und  des  Betriebsmaterials
  ausführen,  welche  sich  nach  Ansicht  der  Staatsregierung  im  Interesse
des  Verkehrs  als  Bedürfniß  herausstellen.

Zur  Sicherung  der  stetigen  guten  Instandhaltung  der  Bahn  und  eines
den  Verkehrsbedürfnissen  bezüglich  der  Anzahl  und  Beschaffenheit  genügenden
Lokomotiv-  und  Wagenbestandes  hat  die  Gesellschaft  auf  Verlangen  des  preußischen
  Handelsministeriums  bei  einer  preußischen  Staatskasse  einen,  durch  jährliche
  Beiträge  zu  bildenden  Fonds  zu  hinterlegen.  Ueber  die  Höhe  dieser  Beiträge
und  über  die  aus  dem  Fonds  zu  leistenden  Ausgaben  wird  das  Handelsministerium
  alsdann  nach  Anhörung  des  Vorstandes  der  Gesellschaft  ein  Regulativ
  erlassen.