Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

—  133  —

durch  das  Gesetz  über  die  Beschränkung  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung
von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871,  überhaupt  ausgeschlossen  ist.

Werden  Grundstücke,  welche  zur  Ergänzung  forkifikatorischer  Anlagen  im
Falle  der  Armirung  einer  Festung  in  Anspruch  genommen  worden  sind,  nach
eingetretener  Desarmirung  nicht  zurückgegeben,  so  erfolgt  die  Feststellung  der
Entschädigung  für  die  Abtretung  des  Eigenthums  im  Wege  des  für  Enteignungen
vorgeschriebenen  Verfahrens.  §. 15.

Die  Vergütung  für  alle  in  den  §§.  9  bis  14  nicht  genannten  Kriegsleistungen
  erfolgt  nach  den  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Leistung  bestehenden
Durchschnittspreisen.  §. 16. 

Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  kann,  falls  der  Unterhalt  für  die  bewaffnete
  Macht  auf  andere  Weise  nicht  sicherzustellen  ist,  die  Lieferung  des  Bedarfs
  an  lebendem  Vieh,  Brotmaterial,  Hafer,  Heu  und  Stroh  zur  Füllung  der
Kriegsmagazine  angeordnet  werden  (Landlieferungen).

§.  17.

Die  Verpflichtung  zu  den  im  §.  16  bezeichneten  Leistungen  liegt  Lieferungsverbänden
  ob,  welche  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  unter  Rücksichtnahme  auf
angemessene  Leistungsfähigkeit  und  thunlichst  im  Anschlusse  an  die  bestehende
Bezirkseintheilung  zu  bilden  sind.

Für  Staaten  von  geringem  Gebietsumfange  kann  von  der  Bildung  besonderer
  Verbände  Abstand  genommen  werden,  in  welchem  Falle  die  Lieferungspflicht
  dem  Staate  als  solchem  obliegt.

Innerhalb  des  bisherigen  Geltungsgebietes  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
  vom  11.  Mai  1851  (Bundes-  Gesetzbl.  von  1867  S.  125)  sind  bis
zur  anderweiten  Regelung  die  Kreise  und  gleichartigen  Verbände  als  Lieferungsverbände
  beizubehalten.

Den  Umfang  der  Lieferungen  und  die  Lieferungsverbände,  von  welchen
dieselben  zu  leisten  sind,  hat  der  Bundesrath  festzusetzen.

Bei  Feststellung  der  Lieferungen  und  bei  der  Untervertheilung  ist  darauf
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  den  einzelnen  Lieferungsverbänden  nur  die  Lieferung
solcher  Gegenstände  und  Quantitäten  auferlegt  wird,  die  sich  in  deren  Bereiche

in  natura  vorfinden.
§§.  18.
Die  Bestimmungen  der  §§.  6  und  7  finden  auf  Landlieferungen  analoge
Anwendung                
Die  Lieferungsverbände  können  sich  zur  Beschaffung  der  von  ihnen  geforderten
  Leistungen  der  Vermittelung  der  Gemeinden  bedienen.

§.  19.
Die  Feststellung  der  für  geliefertes  lebendes  Vieh  zu  gewährenden  Vergütung

  erfolgt  durch  sachverständige  Schätzung  unter  Anwendung  der  Bestinunungen
  des  §.  33  nach  den  im  Frieden  ortsüblichen  Preisen.

II.  .