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durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung
von Festungen, vom 21. Dezember 1871, überhaupt ausgeschlossen ist.
Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung forkifikatorischer Anlagen im
Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach
eingetretener Desarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der
Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für Enteignungen
vorgeschriebenen Verfahrens. §. 15.
Die Vergütung für alle in den §§. 9 bis 14 nicht genannten Kriegsleistungen
erfolgt nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden
Durchschnittspreisen. §. 16.
Durch Beschluß des Bundesrathes kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete
Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des Bedarfs
an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der
Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen).
§. 17.
Die Verpflichtung zu den im §. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungsverbänden
ob, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter Rücksichtnahme auf
angemessene Leistungsfähigkeit und thunlichst im Anschlusse an die bestehende
Bezirkseintheilung zu bilden sind.
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung besonderer
Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lieferungspflicht
dem Staate als solchem obliegt.
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 11. Mai 1851 (Bundes- Gesetzbl. von 1867 S. 125) sind bis
zur anderweiten Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände
beizubehalten.
Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen
dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrath festzusetzen.
Bei Feststellung der Lieferungen und bei der Untervertheilung ist darauf
Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung
solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereiche
in natura vorfinden.
§§. 18.
Die Bestimmungen der §§. 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge
Anwendung
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten
Leistungen der Vermittelung der Gemeinden bedienen.
§. 19.
Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Vergütung
erfolgt durch sachverständige Schätzung unter Anwendung der Bestinunungen
des §. 33 nach den im Frieden ortsüblichen Preisen.
II. .