Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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voransgesetzt,  daß  die  Führer  jener  Schifse  deren  Nationalität  durch  Seebriefe,  welche
in  der  gebräuchlichen  Form  abgefaßt  und  mit  der  Unterschrift  der  betreffenden  heimathlichen
  Behörde  versehen  sind,  nachzuweisen  im  Stande  sind.

rtikel  6.

Es  sollen  in  den  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  auf  die  Mexikanischen  Erzeugnisse
  des  Bodens  und  des  Kunsifleißes  und  ebenso  in  Mexiko  auf  die  Erzeugnisse  des
Bodens  und  des  Kunstfleißes  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  keine  anderen  oder
höheren  Eingangs,  oder  Durchgangs-Abgaben,  als  diejenigen,  welche  von  anderen
Nationen  für  dieselben  Gegenstände  gegenwärtig  zu  entrichten  sind,  oder  künftig  zu
entrichten  sein  werden,  gelegt,  auch  soll  derselbe  Grundsak  hinsichtlich  der  Ausfuhr  beobachtet
  werden.

Jugleichen  soll  bei  Gegenständen  des  gegenseitigen  Handels  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  kein  Einfuhr-  und  Ausfuhr-Verbot  Statt  sinden,  welches  nicht  gleichmäßig
auf  alle  andere  Nationen  erstreckt  wird.

Artikel  7.

Die  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  erkennen  als  ein  unveränderliches  Prinzip
an,  daß  die  Flagge  die  Waare  deckt,  das  heißt,  daß  die  Effekten  und  Waaren,  welche
Bürgern  und  Unterthanen  einer  Macht  gehören,  welche  sich  im  Kriege  befindet,  frei
von  der  Wegnahme  und  Konftskation  sind,  wenn  sie  sich  am  Bord  neutraler  Schiffe  befinden,
  ausgenommen  die  Kriegs-Kontrebande,  und  daß  das  Eigenthum  der  Neutralen,
welches  sich  am  Bord  eines  feindlichen  Schiffes  befindet,  Kriegs-Kontrebande  ausgenommen,
  der  Konfiskation  nicht  unterliegen  soll.

Artikel  8.

Alle  Handeltreibende,  Schiffs-Patronc  und  andere  Unterthanen  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  sollen  in  der  Republik  Mexiko  vollkommne  Freiheit  haben,  sich
dort  aufzuhalten,  Häuser  und  Magazine  zu  miethen  oder  zu  kaufen,  zu  reisen,  Handel
zu  treiben,  Produkte,  Metalle  und  Münzen  zu  verführen  und  ihre  eigenen  Geschäfte
entweder  selbst  zu  betreiben,  oder  deren  Führung  nach  Gutbefinden  einem  Anderen,  er
sei  Kommissionär,  Courtier,  Agent  oder  Dollmetscher,  anzuvertrauen,  ohne  gezwungen
zu  sein,  zu  diesem  Behufe  andere  Personen,  als  diejenigen,  deren  die  Inländer  sich  bedienen,
  zu  gebrauchen,  oder  dafür  mehr  Lohn  oder  Vergütung  zu  entrichten,  als  die
Inländer  entrichten,  jedoch  Alles  dieses  unter  Unterwerfung  unter  die  bezüglichen  Landesgesetze
  und  Verordnungen  der  kontrahirenden  Theile.