Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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4.  Die  Mitteilung  der  Rechtsmittel  (Einkommensteuergesetz  Art.  52,  62  Abs.  1)
erfolgt  an  alle  Gegenbeteiligten.

5.  Die  Abänderung  der  angefochtenen  Stenerausscheidung  durch  den  Steuerausschuß
oder  durch  das  Rentamt  (Einkommensteuergesetz  Art.  53  Abs.  VI,  70  Abs.  V)
setzt  voraus,  daß  alle  Beteiligten  zustimmen.

II  Ist  die  Ausscheidung  einer  veranlagten  Steuer  zu  Unrecht  unterblieben,  so  erfolgt  deren
Nachholung  nur  dann,  wenn  sie  von  dem  Umlagenpflichtigen  oder  von  einer  beteiligten
Gemeinde  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  beantragt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse
des  Kalenderjahrs,  in  dem  die  Steuerveranlagung  erfoldgt  ist.

Gerechnung  Art.  24.
und  Ver-  Z  .  .  .  .
teilung  der  Die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  geschieht  auf  Grund  der  Steuer—

Umlagen.  beträge,  die  nach  Art.  2  bis  23  auf  die  Gemeinde  treffen,  und  zwar  nach  näherer  Bestimmung
der  Art.  25  bis  28.

Art.  25.

1  Die  Ertragssteuern  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,
der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  werden  um  ein  Fünftel  erhöht.

II!  Die  Einkommensteuern  von  steuerbaren  Einkommen,  die  lediglich  aus  Beruf  usw.
herrühren  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  4),  werden  erhöht:

bei  steuerbaren  Einkommen
von  mehr  als  8,000  bis  zu  12,000  +&  um  ¼0,
„  „  „  12,000  M&b,  „  16,000  +&  „  ⅜%,
„  „  „  16,000  &  „  „  20,000  +∆  „  3/,
„  „  „  20,000  +  „  „  24,000%4  „  ½/1,
„  „  „  24,000  —+  „  /40.

III  Die  Vorschriften  des  Abs.  II  gelten  auch  für  steuerbare  Einkommen  der  bezeichneten
Höhen,  die  nur  teilweise  aus  Beruf  usw.  herrühren,  wenn  die  Reineinkünfte  aus  Beruf  usw.
mehr  als  8000,  12,000,  16,000,  20,000  und  24,000  —&  betragen.  Die  Erhöhung
wird  jedoch  nach  dem  Steuerbetrage  berechnet,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das  steuerbare
Einkommen  lediglich  aus  diesen  Berufseinkünften  bestünde.

IVNach  Durchführung  dieser  Erhöhungen  (Abs.  I  bis  III)  werden  in  Ansatz  gebracht:
sämtliche  Grundsteuern,  Haussteuern,  Gewerbsteuern  und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im

Umherziehen  mit  den  zweieinhalbfachen  Beträgen,
sämtliche  Kapitalrentensteuern  mit  den  eineinhalbfachen  Beträgen,
sämtliche  Einkommensteuern  mit  den  halben  Beträgen.