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(§. 31) und der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die seit der letzten Jahresbilanz
geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum
ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil
überschritten wird.
Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Guthaben hinaus
ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen.
Durch das Statut kann ein anderes Verhältniß für die Vertheilung
bestimmt werden.
§. 90.
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten
Genossenschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der gewesenen
Genossen oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder der
Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses
der Generalversammlung durch das Gericht (§. 10) bestimmt. Dasselbe kann
die Genossen und deren Rechtsnachfolger, sowie die Gläubiger der Genossenschaft
zur Einsicht der Bücher und Schriften ermächtigen.
Siebenter Abschnitt.
Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen.
§. 91.
Das Konkursverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, nach Auflösung
der Genossenschaft auch im Falle der Ueberschuldung statt.
Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Verfahrens so
lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
§. 92.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat der Vorstand
die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe gilt, wenn bei oder
nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe
des Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum Ersatz einer
nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maßgabe des §. 32 verpflichtet.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in
fünf Jahren.
§. 93.
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkursgläubigern
jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt.
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist derselbe
zuzulassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (§. 91) glaubhaft gemacht