Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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(§.  31)  und  der  ersten  Liquidationsbilanz  ergeben  hat,  die  seit  der  letzten  Jahresbilanz
  geleisteten  Einzahlungen  außer  Betracht.  Der  Gewinn  aus  diesem  Zeitraum
  ist  dem  Guthaben  auch  insoweit  zuzuschreiben,  als  dadurch  der  Geschäftsantheil
  überschritten  wird.

Ueberschüsse,  welche  sich  über  den  Gesammtbetrag  dieser  Guthaben  hinaus
ergeben,  sind  nach  Köpfen  zu  vertheilen.
  Durch  das  Statut  kann  ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung
bestimmt  werden.

§.  90.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten
  Genossenschaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem  der  gewesenen
Genossen  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Genosse  oder  der
Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  des  Statuts  oder  eines  Beschlusses
der  Generalversammlung  durch  das  Gericht  (§.  10)  bestimmt.  Dasselbe  kann
die  Genossen  und  deren  Rechtsnachfolger,  sowie  die  Gläubiger  der  Genossenschaft
zur  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften  ermächtigen.


Siebenter  Abschnitt.
Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.

§.  91.

Das  Konkursverfahren  findet  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit,  nach  Auflösung
  der  Genossenschaft  auch  im  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens  so
lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

§.  92.

Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft  eintritt,  hat  der  Vorstand
die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  bei  oder
nach  Auflösung  der  Genossenschaft  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe
des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung  sich  ergiebt.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  der  Genossenschaft  zum  Ersatz  einer
nach  diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  32  verpflichtet.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

§.  93.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  gestellt,  so  ist  derselbe
zuzulassen,  wenn  die  ihn  begründenden  Thatsachen  (§.  91)  glaubhaft  gemacht