Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Beilage  zum  „Deutschen  Kolonialblatt“,  XI.  Jahrgang,  Ar.  7
Verlin,  den  1.  April  1900.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erklärung  des  Schutzes  über  die  Samoa-Inselu
  westlich  des  171.  Längengrades  w.  L.  Vom  17.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.,  thun  kund
und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  Großbritannien  auf  ihre  Rechte  auf  die
westlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe  zu  Gunsten
Deutschlands  verzichtet  haben,  nehmen  Wir  hiermit  im  Namen  des  Reichs  diese  Inseln  unter  Unseren
Kaiserlichen  Schutz.  '

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  17.  Februar  1900.
Graf  v.  Bülow.

Bekanntmachung,  betreffend  den  nebergang  der  westlich  des  171.  Längengrads
westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe  in  deutschen  Besitz
und  die  Verkündung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  17.  Febrnar  1900,  mit  dem

diese  Iuseln  unter  Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  find.
Vom  26.  März  1900.
Die  westlich  des  17  1.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe  sind  am
1.  März  1900  in  deutschen  Besitz  übergegangen.  Gleichzeitig  ist  der  vorstehende  Allerhöchste  Erlaß  vom
17.  Februar  1900,  durch  den  diese  Inseln  unter  Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  sind,  dort  verkündet
  worden.
Berlin,  den  26.  März  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  v.  Bülow.

Verordnung,  betreffend  die  Nechtsverhältnisse  in  Samoa.  Vom  17.  Februar  1900.

Wil  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.,  verordnen  auf
Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzblatt  1888,
S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:
81.
Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblatt  S.  197)  kommt
in  Gemäßheit  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  dem
Schutzgebiete  von  Samoa  mit  den  im  Folgenden  vorgesehenen  Abänderungen  zur  Anwendung.

–  2.

Der  Gerichtsbarkeit  (§  1)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete  wohnen  oder
sich  aufhalten,  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein  Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebietes  nach
den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen  begründet  ist,  die  Eingeborenen  jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit
  besonders  unterstellt  werden.

Der  Gouverneur  bestimmt  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial=Abtheilung),
  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist,  und  inwieweit  auch  Eingeborene
  der  Gerichtsbarkeit  (8  1)  zu  unterstellen  sind.

88.

Die  nach  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  für  die
Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen,  einschließlich  des  Bergwerkseigenthums,  maßgebenden  Vorschriften
  finden  keine  Anwendung.  Der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial-Abtheilung)  und  mit
dessen  Genehmigung  der  Gouverneur  sind  bis  auf  Weiteres  befugt,  die  zur  Regelung  dieser  Verhältnisse
erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.