272 IV. 5. Wiederbefestigung der alten Gewalten.
nisse der „mit starken Schritten ihrer Reife entgegengehenden“ deutschen
Revolution geschildert hatte, nahm der Bundestag sofort, am 28. Juni 1832
die Sechs Artikel einstimmig an, nur mit dem einen durch Bayern bean-
tragten Zusatze, daß die Bundeskommission zur Überwachung der Land-
tage vorläufig bloß für sechs Jahre eingesetzt werden sollte.
Am 5. Juli folgte sodann eine mächtige Sturzwelle außerordentlicher
Sicherheitsmaßregeln, die großenteils auch schon in Wien verabredet waren.
Alle politischen Vereine wurden verboten, desgleichen alle Volksversamm-
lungen und Volksfeste ohne besondere Erlaubnis, ebenso die Freiheitsbäume
und die deutschen Kokarden. Zugleich wurden die Gesetze über die Uni-
versitäten wieder in Erinnerung gebracht, die Regierungen zu strenger
Handhabung der Polizei ermahnt, der badische Hof endlich aufgefordert,
binnen vierzehn Tagen sein bundeswidriges Preßgesetz außer Kraft zu setzen.
In den nächsten Wochen verbot der Bundestag, auf Grund des Karls-
bader Preßgesetzes, den Wächter am Rhein, den Freisinnigen, Rottecks
Annalen, Mebolds Deutsche Allgemeine Zeitung, nachher die Biene des
sächsischen Bienenvaters und so weiter, bis schließlich nahezu alle ent-
schiedenen Oppositionsblätter vernichtet waren. Den namhaftesten Publi-
zisten der süddeutschen Liberalen, Wirth, Siebenpfeiffer, Rotteck, Stromeyer,
Mebold und anderen ward untersagt, binnen der nächsten fünf Jahre
eine Zeitschrift herauszugeben.
Die Karlsbader Schreckenstage schienen wiederzukehren, und stärker
noch als damals war die Erbitterung in den gebildeten Klassen. Nun
hatte auch Deutschland seine Juniordonnanzen! — so hieß es überall.
Die liberale Presse des Südens benutzte die kurze ihr noch vergönnte
Galgenfrist, um die volle Schale ihrer Entrüstung über den Bundestag
und die beiden Großmächte auszuschütten. Die deutschen Kleinstaaten —
so rief der Freisinnige — sind Knechte der Knechte; „verwischt für immer
ist jede achtungsvolle Erinnerung an Österreichs Erhebung im Jahre 1809
und an jene Preußens im Jahre 1813.“ Auch jene gemäßigten nord-
deutschen Liberalen, welche das lärmende Treiben der Pfälzer entschieden
mißbilligten, erschraken über die Härte der hereinbrechenden Reaktion;
Dahlmann meinte traurig: „es schwebt einmal ein Unglücksstern über
allem, was deutsch ist.“
Unleugbar war die Ruhe Deutschlands diesmal weit ernstlicher
bedroht, als in den Zeiten der burschenschaftlichen Bewegung; der Bund
hatte bessere Gründe zum Einschreiten und ging auch nicht, wie damals,
über die Schranken des formalen Rechtes hinaus. Die Sechs Artikel
waren kein Ausnahmegesetz, wie die Liberalen behaupteten, sie enthielten
im wesentlichen nur die authentische Interpretation bestehender Bundes-
gesetze. Wurden sie gerecht und verständig angewendet, so widersprachen
sie auch nicht den Landesverfassungen, denn kein deutsches Staatsgrund-
gesetz — mit der einzigen Ausnahme des neuen kurhessischen — gewährte