Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

—  487  —

die  Venvaltung  der  Stadtspnodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechners,

  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse,  vorbehaltlich  der  Genehmigung

  des  Konsistoriums,  die  Verwendung  des  nach  §#.  82  bis  85

auf  die  Stadtsynodalkasse  entfallenden  Theiles  des  Umlageertrags,  mit

der  Maßgabe,  daß  die  nach  Deckung  des  eigenen  Bedarfs  der  Stadt.

spnodalkasse  verbleibenden  Summen  an  die  beiden  Kirchengemeinden

nach  dem  Verhältnisse  der  von  ihren  Mitgliedern  aufgebrachten  Steuerbeträge

  vertheilt  werden;

5.  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

6.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Stadtsynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Bezirkssonode;

.  die  Ausübung  der  den  beiden  evangelisch-  reformirten  Kirchengemeinden

in  Bezug  auf  die  städtischen  Schulen  zustehenden  Rechte.

#

A

2

i

K.  71.

er  evangelisch-reformirte  Stadtsynodalvorstand  hat:

den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle)  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder  zu  sorgen)

.  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Bezirkssynode  oder  das  Konsistorium  zu
befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4.  zur  Versammlung  der  Stadtsynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
treffen,  insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzuberciten;

dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

#die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  die  in  kirchlichen
  Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte  zu  ennahnen
und  zu  warnen,  wenn  dies  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen
  Diszilinarbehörde  vorzulegen;

7.  die  Mitwirkung  bei  den  Entscheidungen  des  Konsistoriums  in  den  Fällen
des  §.  80.
Für  die  Beschlußfähigkeit  des  Synodalvorstandes  ist  die  Amwesenheit  von
mindestens  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters,
erforderlich.

#  —  12

—

□—MB

III.  Die  Bezirkssynode.
72.
Die  Bezirkssynode  besteht:
1.  aus  sechzig  von  den  beiden  Stadtsynoden  und  der  Kreissynode  zu
wählenden  Abgeordneten;
2.  aus  sechs  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.
(Fr.  10120)