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die Venvaltung der Stadtspnodalkasse, die Bestellung eines Synodalrechners,
die Festsetzung des Etats der Kasse, vorbehaltlich der Genehmigung
des Konsistoriums, die Verwendung des nach §#. 82 bis 85
auf die Stadtsynodalkasse entfallenden Theiles des Umlageertrags, mit
der Maßgabe, daß die nach Deckung des eigenen Bedarfs der Stadt.
spnodalkasse verbleibenden Summen an die beiden Kirchengemeinden
nach dem Verhältnisse der von ihren Mitgliedern aufgebrachten Steuerbeträge
vertheilt werden;
5. die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder;
6. die Wahl der Mitglieder des Stadtsynodalvorstandes und der Abgeordneten
zur Bezirkssonode;
. die Ausübung der den beiden evangelisch- reformirten Kirchengemeinden
in Bezug auf die städtischen Schulen zustehenden Rechte.
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K. 71.
er evangelisch-reformirte Stadtsynodalvorstand hat:
den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen;
für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle) nöthigenfalls
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder zu sorgen)
. die Synodalbeschlüsse an die Bezirkssynode oder das Konsistorium zu
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung
übertragen wird, in Vollzug zu setzen;
4. zur Versammlung der Stadtsynode die erforderlichen Einleitungen zu
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzuberciten;
dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten;
#die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle die in kirchlichen
Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte zu ennahnen
und zu warnen, wenn dies aber fruchtlos bleibt, die Sache der zuständigen
Diszilinarbehörde vorzulegen;
7. die Mitwirkung bei den Entscheidungen des Konsistoriums in den Fällen
des §. 80.
Für die Beschlußfähigkeit des Synodalvorstandes ist die Amwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters,
erforderlich.
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III. Die Bezirkssynode.
72.
Die Bezirkssynode besteht:
1. aus sechzig von den beiden Stadtsynoden und der Kreissynode zu
wählenden Abgeordneten;
2. aus sechs von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern.
(Fr. 10120)