Full text : Staats-Lexikon.

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Kleinpewere  die  nötize  Berücksichtigung
zu  teil  werden  ließen.  Die  deutsche  Justizorganisation
  hat  den  Namen-Handelskammern
  übrigens  auch  zur  Bezeichnung  der
Kammern  für  Handelssachen  adoptiert,
welche  bei  den  Landgerichten  eingerichtet
werden  können  (s.  Handelsgerichte).
Kandelzrertrh  e,  s.  Handel.
andwerker,.  cheichnung  für  diejenigena
  welche  Rohprodukte  entweder  zum
erkauf  oder  um  Lohn  zum  Gebrauch  für
den  Konsumenten  verarbeiten.  Besonders
schwierig  ist  dabei  die  Abgrenzung  des
Handwerks  gegenüber  der  Fabrik  (s.  d.)
oder  die  Feststellung  des  Beg
industrie  und  des  Kleingewerbes.  Diese

Abgrenzung  wird  aber  um  so  schwieriger,ha.

je  ebher  auf  dem  betreffenden  Gebiet  und
in  der  fraglichen  Gegend  die  Arbeitsteilung
ist.  Die  modernen  Verkehrsverhältnisse,
das  Maschinenwesen  und  die  größere  Ausnutzung
  elementarer  Kräfte  haben  nicht
wenig  dazu  beigetragen,  die  frühern  Verhältnisse
  zu  verschieben  und  umzugestalten.
  Ebendarum  istes  abersicherlich  ein  verkehrtes
  Beginnen,  wenn  man  dem  Handwerk
  dadurch  aufhelfen  will,  daß  man  auf
die  alten  Formen  der  abgelebten  Zünfte
zurückgreift  und,  wie  dies  vielfach  von
Handwerkern  (sogen.  Zünftlern)  anestrebt

  wird,  durch  die  Einführung  von
Zwangsinnungen  dem  H.  aufhelfen  will.
Viel  richtiger  ist  es,  dem  Handwerk  diejenige
  Thätigkeit  zuzuweisen,  wo  es  vorzugsweise
  auf  individuelle  Geschicklichkeit
ankommt,  während  der  Fabrikbetrieb  dasjenige
  Gebiet  beherrschen  soll,  auf  welchem
mehr  das  schablonenmäßige  Arbeiten  und
der  Ersatz  der  menschlichen  durch  elementare
  und  mechanische  Kräfte  geboten  ist.
Dabei  ist  es  aber  von  besonderer  Wichtigkeit,
  daß  der  Gedanke  mehr  und  megze

Raum  und  praktische  Verwirklichung  ge-2

winnt,  daß  das  Handwerk  thunlichst  zum
Kunstgewerbe  erhoben  werden  müsse.  Genossenschaftliche
  Vereinigungen,  Gewerbevereine,
  Ausstellungen,  namentlich  Lehrlingsausstellungen,
  und  vor  allen  Dingen
das  gewerbliche  Schulwesen,  Lehrwerkstätten,
  Fachschulen  und  gewerbliche  Fortbildungsschulen
  sind  es  insbesondere,  welche
hier  von  viel  größerer  Wirkung  sein  werffs

  der  Großb-Handelsverträge

  —  Hannover.

den  als  die  Versuche,  die  alten  abgestorbenen
  Zwangsinnungen  wiederum  künstlich
  zu  beleben  (s.  Gewerbegesetzgebung):
  Auf  der  andern  Seite  hat  man
den  Versuch  gemacht,  diejenigen  Elemente,
welche  der  freien  Entwickelung  des  Handwerks
  feindlich  gefinnt  sind  und  einer
Wiederherstellung  unpraktischer  Zunfteinrichtungen
  das  Wort  reden,  zu  einer  sogen.
Handwerkerbarte!  zusammenzufasen,
  jedoch  ohne  nennenswerten  Erfolg.
Auch  hat  man  sogen.  Handwerkerkongresse
  und  Handwerkertage  in  Szene
esetzt,  welche  aber,  wie  namentlich  der
ogen.  Berliner  Handwerkertag  im  Oktoder
  18000  ein  entschiedenes  Fiasko  gemacht
n.

Hannover,  bis  1866  selbständiges  deutsches
  Kuuigreis  seitdem  hrenßische  Probin
  akm,  1864:1,924,172,  1880:
2,115,745  Einw.;  Hauptstadt:  Hannover
  mit  122,860  Einw.  Die  Einteilung
in  die6  Landdrosteien:  H.  mit7,  Hildesheim
mit  7,  Lüneburg  mit  7,  Stade  mit  8,
Osnabrück  mit  5  und  Aurich  mit  3  Kreisen
  ist  beibehalten,  die  Kreise  sind  erst  nach
1866  gebildet  worden.  Die  Hauptstadt  ist
kreiserimiert.  Der  letzte  König,  Georg  V.
von  H.,  wurde  1866  von  Preußen  depossediert,
  nachdem  H.  14.  Juni  1866  in  der
Dundesversammlung  für  den  österreichischen
  Antrag  auf  Mobilmachung  gegen
Greußen  gestimmt  hatte.  Dies  hatte  eine
ommation  Preußens  zur  Folge,  welche
von  H.  ablehnend  beantwortet  ward,  so
daß  Preußen  eine  Kriegserklärung  folgen
ließ.  Nachdem  die  hannöversche  Armee
bei  Langensalza  29.  Juni  1866  kapituliert
hatte  und  das  ganze  Gebiet  Hannovers
von  den  Preußen  erobert  und  besetzt  worden
  war,  erfolgte  dessen  Einverleibung  in
den  reußischen  Staat  durch  Gesetz  vom
0.  Sept.  1866.  Mit  Georg  V.  wurde
aber  seitens  der  preußischen  Krone  ein
vom  Landtag  (1.  Febr.  1868)  angenommener
  Vertrag  vom  29.  Sept.  186  abge  -
schlossen,  wonach  derstlte  eine  Entschädiung
  von  48  Mill.  Mk.  erhalten,  auch
im  Besitz  eines  nach  England  gebrachten
Betrags  von  12  Mill.  Mk.  verbleiben  sollte.
Da  jedoch  seitens  des  depossedierten  Königs
das  Streben  nach  Wiederherstellung  seiner