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Kleinpewere die nötize Berücksichtigung
zu teil werden ließen. Die deutsche Justizorganisation
hat den Namen-Handelskammern
übrigens auch zur Bezeichnung der
Kammern für Handelssachen adoptiert,
welche bei den Landgerichten eingerichtet
werden können (s. Handelsgerichte).
Kandelzrertrh e, s. Handel.
andwerker,. cheichnung für diejenigena
welche Rohprodukte entweder zum
erkauf oder um Lohn zum Gebrauch für
den Konsumenten verarbeiten. Besonders
schwierig ist dabei die Abgrenzung des
Handwerks gegenüber der Fabrik (s. d.)
oder die Feststellung des Beg
industrie und des Kleingewerbes. Diese
Abgrenzung wird aber um so schwieriger,ha.
je ebher auf dem betreffenden Gebiet und
in der fraglichen Gegend die Arbeitsteilung
ist. Die modernen Verkehrsverhältnisse,
das Maschinenwesen und die größere Ausnutzung
elementarer Kräfte haben nicht
wenig dazu beigetragen, die frühern Verhältnisse
zu verschieben und umzugestalten.
Ebendarum istes abersicherlich ein verkehrtes
Beginnen, wenn man dem Handwerk
dadurch aufhelfen will, daß man auf
die alten Formen der abgelebten Zünfte
zurückgreift und, wie dies vielfach von
Handwerkern (sogen. Zünftlern) anestrebt
wird, durch die Einführung von
Zwangsinnungen dem H. aufhelfen will.
Viel richtiger ist es, dem Handwerk diejenige
Thätigkeit zuzuweisen, wo es vorzugsweise
auf individuelle Geschicklichkeit
ankommt, während der Fabrikbetrieb dasjenige
Gebiet beherrschen soll, auf welchem
mehr das schablonenmäßige Arbeiten und
der Ersatz der menschlichen durch elementare
und mechanische Kräfte geboten ist.
Dabei ist es aber von besonderer Wichtigkeit,
daß der Gedanke mehr und megze
Raum und praktische Verwirklichung ge-2
winnt, daß das Handwerk thunlichst zum
Kunstgewerbe erhoben werden müsse. Genossenschaftliche
Vereinigungen, Gewerbevereine,
Ausstellungen, namentlich Lehrlingsausstellungen,
und vor allen Dingen
das gewerbliche Schulwesen, Lehrwerkstätten,
Fachschulen und gewerbliche Fortbildungsschulen
sind es insbesondere, welche
hier von viel größerer Wirkung sein werffs
der Großb-Handelsverträge
— Hannover.
den als die Versuche, die alten abgestorbenen
Zwangsinnungen wiederum künstlich
zu beleben (s. Gewerbegesetzgebung):
Auf der andern Seite hat man
den Versuch gemacht, diejenigen Elemente,
welche der freien Entwickelung des Handwerks
feindlich gefinnt sind und einer
Wiederherstellung unpraktischer Zunfteinrichtungen
das Wort reden, zu einer sogen.
Handwerkerbarte! zusammenzufasen,
jedoch ohne nennenswerten Erfolg.
Auch hat man sogen. Handwerkerkongresse
und Handwerkertage in Szene
esetzt, welche aber, wie namentlich der
ogen. Berliner Handwerkertag im Oktoder
18000 ein entschiedenes Fiasko gemacht
n.
Hannover, bis 1866 selbständiges deutsches
Kuuigreis seitdem hrenßische Probin
akm, 1864:1,924,172, 1880:
2,115,745 Einw.; Hauptstadt: Hannover
mit 122,860 Einw. Die Einteilung
in die6 Landdrosteien: H. mit7, Hildesheim
mit 7, Lüneburg mit 7, Stade mit 8,
Osnabrück mit 5 und Aurich mit 3 Kreisen
ist beibehalten, die Kreise sind erst nach
1866 gebildet worden. Die Hauptstadt ist
kreiserimiert. Der letzte König, Georg V.
von H., wurde 1866 von Preußen depossediert,
nachdem H. 14. Juni 1866 in der
Dundesversammlung für den österreichischen
Antrag auf Mobilmachung gegen
Greußen gestimmt hatte. Dies hatte eine
ommation Preußens zur Folge, welche
von H. ablehnend beantwortet ward, so
daß Preußen eine Kriegserklärung folgen
ließ. Nachdem die hannöversche Armee
bei Langensalza 29. Juni 1866 kapituliert
hatte und das ganze Gebiet Hannovers
von den Preußen erobert und besetzt worden
war, erfolgte dessen Einverleibung in
den reußischen Staat durch Gesetz vom
0. Sept. 1866. Mit Georg V. wurde
aber seitens der preußischen Krone ein
vom Landtag (1. Febr. 1868) angenommener
Vertrag vom 29. Sept. 186 abge -
schlossen, wonach derstlte eine Entschädiung
von 48 Mill. Mk. erhalten, auch
im Besitz eines nach England gebrachten
Betrags von 12 Mill. Mk. verbleiben sollte.
Da jedoch seitens des depossedierten Königs
das Streben nach Wiederherstellung seiner