Das Bundesschiedsgericht. 343
schlug. Da hieß es: „die Regierungen werden nicht gestatten, daß die
Stände über die Gültigkeit der Bundesbeschlüsse beraten und beschließen.“
Metternich wollte den Kammern schlechterdings verbieten, über Bundesangelegenheiten
auch nur zu reden; aber Reizenstein widerstand, obgleich
seine ängstliche Regierung selber dies Recht ihrem Landtage erst vor kurzem
abgesprochen hatte.) Auch eine strenge Staatsdienerpragmatik für die
deutschen Beamten, wie sie Metternich längst wünschte, ließ sich nicht erreichen;
die Konferenz beschloß nur, daß Beamte nicht ohne Urlaub in die
Landtage eintreten sollten. Ebensowenig war eine unzweideutige Vorschrift
über die Zivillisten durchzusetzen. Seit einigen Jahren hatte sich
die hochkonservative Partei den Hallerschen Lehrsatz angeeignet, daß alles
fürstliche Einkommen nur aus Grundbesitz fließen dürfe, und in Hessen
bemühte sich Prinz Emil sogar, die Domanialverwaltung nach dem althannöverschen
Vorbilde von den Staatsfinanzen gänzlich abzutrennen, was
selbst du Thil unverständig fand; aber da Geist und Wortlaut einiger
Landesverfassungen sich mit solchen Wünschen schlechterdings nicht vertrugen,
so begnügten sich die versammelten Minister mit der harmlosen
Weissagung: „die Souveräne werden sich bemühen, zu bewirken, daß die
Zivillisten auf Domanialgefälle gegründet werden“ usw. Fast ebenso
unwirksam war der an sich wohlberechtigte Beschluß: „die Regierungen
werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfassung nirgends und
zu keiner Zeit stattgeben;“ selbst der kurhessische Minister stimmte vergnüglich
zu, denn er meinte, solche Sätze hätten keine rückwirkende Kraft
und könnten also den in Hessen bereits eingeführten Verfassungseid der
Truppen nicht berühren. Auch die Artikel über die Offentlichkeit und die
Redefreiheit der Landtage sagten im Grunde nur, daß die Regierungen
für die nötigen Beschränkungen sorgen sollten.
Selbst über das Steuerbewilligungsrecht, das den versammelten
Ministern besonders gefährlich schien, wagte man nur einige geschraubte
Sätze aufzustellen, welche für eine gewissenhafte konstitutionelle Regierung
nichts bedeuten, einer gewissenlosen aber leicht die Handhabe zu Staatsstreichen
bieten konnten. Der eine Satz schien zu sagen, daß die Landstände
eine bereits erfolgte Ausgabe nicht für ungültig erklären dürften; aber der
Nachsatz ließ ihnen den „nach der Verfassung zulässigen Weg“ offen und hob
mithin den Vordersatz wieder auf. Kam ein Budget nicht zustande,
dann sollte das Bundesschiedsgericht eintreten; aber auch dies war ein
Schlag ins Wasser, denn wer konnte die Regierungen zwingen, beim Bundestage
die Einberufung des Schiedsgerichts zu verlangen? Unter allen
den traurigen Leistungen der Bundesgesetzgebung geriet dieser erste Abschnitt
der Wiener Konferenzbeschlüsse unzweifelhaft am kläglichsten; in
dem planlosen Durcheinander dilettantenhafter staatsrechtlicher Grundsätze
*) S. o. IV. 236.