Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

Das  Bundesschiedsgericht.  343

schlug.  Da  hieß  es:  „die  Regierungen  werden  nicht  gestatten,  daß  die
Stände  über  die  Gültigkeit  der  Bundesbeschlüsse  beraten  und  beschließen.“
Metternich  wollte  den  Kammern  schlechterdings  verbieten,  über  Bundesangelegenheiten
  auch  nur  zu  reden;  aber  Reizenstein  widerstand,  obgleich
seine  ängstliche  Regierung  selber  dies  Recht  ihrem  Landtage  erst  vor  kurzem
abgesprochen  hatte.)  Auch  eine  strenge  Staatsdienerpragmatik  für  die
deutschen  Beamten,  wie  sie  Metternich  längst  wünschte,  ließ  sich  nicht  erreichen;
  die  Konferenz  beschloß  nur,  daß  Beamte  nicht  ohne  Urlaub  in  die
Landtage  eintreten  sollten.  Ebensowenig  war  eine  unzweideutige  Vorschrift
  über  die  Zivillisten  durchzusetzen.  Seit  einigen  Jahren  hatte  sich
die  hochkonservative  Partei  den  Hallerschen  Lehrsatz  angeeignet,  daß  alles
fürstliche  Einkommen  nur  aus  Grundbesitz  fließen  dürfe,  und  in  Hessen
bemühte  sich  Prinz  Emil  sogar,  die  Domanialverwaltung  nach  dem  althannöverschen
  Vorbilde  von  den  Staatsfinanzen  gänzlich  abzutrennen,  was
selbst  du  Thil  unverständig  fand;  aber  da  Geist  und  Wortlaut  einiger
Landesverfassungen  sich  mit  solchen  Wünschen  schlechterdings  nicht  vertrugen,
  so  begnügten  sich  die  versammelten  Minister  mit  der  harmlosen
Weissagung:  „die  Souveräne  werden  sich  bemühen,  zu  bewirken,  daß  die
Zivillisten  auf  Domanialgefälle  gegründet  werden“  usw.  Fast  ebenso
unwirksam  war  der  an  sich  wohlberechtigte  Beschluß:  „die  Regierungen
werden  einer  Beeidigung  des  Militärs  auf  die  Verfassung  nirgends  und
zu  keiner  Zeit  stattgeben;“  selbst  der  kurhessische  Minister  stimmte  vergnüglich
  zu,  denn  er  meinte,  solche  Sätze  hätten  keine  rückwirkende  Kraft
und  könnten  also  den  in  Hessen  bereits  eingeführten  Verfassungseid  der
Truppen  nicht  berühren.  Auch  die  Artikel  über  die  Offentlichkeit  und  die
Redefreiheit  der  Landtage  sagten  im  Grunde  nur,  daß  die  Regierungen
für  die  nötigen  Beschränkungen  sorgen  sollten.

Selbst  über  das  Steuerbewilligungsrecht,  das  den  versammelten
Ministern  besonders  gefährlich  schien,  wagte  man  nur  einige  geschraubte
Sätze  aufzustellen,  welche  für  eine  gewissenhafte  konstitutionelle  Regierung
nichts  bedeuten,  einer  gewissenlosen  aber  leicht  die  Handhabe  zu  Staatsstreichen
  bieten  konnten.  Der  eine  Satz  schien  zu  sagen,  daß  die  Landstände
eine  bereits  erfolgte  Ausgabe  nicht  für  ungültig  erklären  dürften;  aber  der
Nachsatz  ließ  ihnen  den  „nach  der  Verfassung  zulässigen  Weg“  offen  und  hob
mithin  den  Vordersatz  wieder  auf.  Kam  ein  Budget  nicht  zustande,
dann  sollte  das  Bundesschiedsgericht  eintreten;  aber  auch  dies  war  ein
Schlag  ins  Wasser,  denn  wer  konnte  die  Regierungen  zwingen,  beim  Bundestage
  die  Einberufung  des  Schiedsgerichts  zu  verlangen?  Unter  allen
den  traurigen  Leistungen  der  Bundesgesetzgebung  geriet  dieser  erste  Abschnitt
  der  Wiener  Konferenzbeschlüsse  unzweifelhaft  am  kläglichsten;  in
dem  planlosen  Durcheinander  dilettantenhafter  staatsrechtlicher  Grundsätze

 

*)  S.  o.  IV.  236.