Volltext : Bismarck und das päpstliche Rom.

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Zu  §.  87

Der  Ausschuß  (§.  40)  hat  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der
Urliste  auszuwählen,  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr
  vorschlägt.  Die  Vorschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der
auf  Helgoland  vertheilten  Zahl  der  Geschworenen  zu  bemessen.

II.  Die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Strafprozeßordnung
  über  die  Mitwirkung  von  Schöffen  bleiben  bis  zum  1.  Januar  1892  außer
Anwendung.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  tritt  an  die  Stelle  des  Schöffengerichts
der  Amtsrichter.  

Zu  dem  Amt  eines  Geschworenen  sind  die  Einwohner  von  Helgoland
während  des  Jahres  1891  nicht  heranzuziehen.

Artikel  III.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1891  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1891.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Inmern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.