Nro.
V.
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leihung besteuerter Gewerbe so lauge unguͤltig
und ohne Wirkung seyn sollen, bis sie in die
geeigneten Umschreib-Buͤcher eingetragen sind.
Es sind daher alle Befehle, Konzessionen, Vertraͤge
und andere Urkunden, welche eine solche
Beraͤnderung mit sich bringen, jener Behoͤrde,
welche das Umschreib,Buch fuͤhrt, ohne Verzug
zu praͤsentiren, damit von dieser auf denselben
der Tag, an welchem, und der Nur
mer, unter welchem die Veränderung eint
getragen worden ist, vorgemerkt werden kann.
Damit aber die verschiedenen Kadaster sowohl,
als dle dazu gehörigen Unschreib-Bücher
um so gewisser überall ihre zweckmässige
und gleichförmige Einrichtung erhalten,
und von den bezeichneten Behörden um sa0
leichter hergestellt werden können: so will man
dlesen, neben den vorausgehenden allgemeinen
Bestimmungen, in der unter Nro. V. anges
fügten Instruktion nicht nur ausführlichen und
erschspfenden Unterricht, sondern auch eremplie
fizirte Formulare an die Hand geben.
S. XVIII. ad F.) Endlich in Beziehung
auf die Revision der Kataster, und die Zus
sammenstellung des Steuer- Kapitals wird
festgeseze:
1.) Dieser Theil der vorbereltenden Acbeiken
liegt der angeordneten Provinzial, Steuer:
Rektisikatlons= Kommission ob, und ist von
derselben nach den ihr hierüber zugehenden belonderen
Weisungen auszuführen. Sobald
demnach
a.) die bandgerichte und Stadt Kommi
sariate die Kataster einer Gemeinde, oder Ger
meinde-Sektion vollendet haben, haben sie
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dieselben unverzüglich in Duplo, nebst den da
zu gehbrigen Beilagen, zur gedachten Kommissson
einzusenden, und mit dieser abtheilungsweisen
Einsendung bis zur Beendigung des
Karastral Geschäftes fertzufahren, damit einerseits
die eben bezeichneten Arbeiten beförderr,
und anderseits die allenfalls eingeschlichenen
Fehler, oder Mißgriffe in Zeiten entdeckt
und gehoben werden können.
3.) Die Beilagen der Grund; und Haussteuer,
Kataster sind:
a.) die adnumerirten B siz F ssi
Pflichtigen;
b.) die Verzeichnisse der steuerbaren Gegenstände,
welche die Steuer, Vorgeher nach
G. 24. der Instruktion Nro. I. herzustellen
haben;
C.) die erhobenen Resuleate der jüngsten Verdusserungen;
d#.) jene Werths-Fassionen, welche schriftlich
übergeben werden dürfen.
Die Beilagen der Gewerbe Kataster bestehen
bloß in den adnumerirten Gewerbe-Klassifikationen.
4.) Nachdem die eingesendeten Karaster justiftzirt
sind, werden die Duplikate derselben,
jedoch ohne die Beilagen, an die betressenden
Stadt-Kommissariate und Landgerichte remittirt
werden. In diesen remittirten Katastern
haben sodann die Steuerperzeptions: Behörden
die neue Besteuerung, so bald dieselbe
ausgesprochen und bekannt gemacht seyn wird,
unverzüglich auszuwerfen, und die nach den
gegebenen Normen für jeden Stener-Disteikt
berechneten Steuer: Summarien zur mehrge-72
der Steuer-