Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Nro.
V.

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leihung  besteuerter  Gewerbe  so  lauge  unguͤltig
und  ohne  Wirkung  seyn  sollen,  bis  sie  in  die
geeigneten  Umschreib-Buͤcher  eingetragen  sind.
Es  sind  daher  alle  Befehle,  Konzessionen,  Vertraͤge
  und  andere  Urkunden,  welche  eine  solche
Beraͤnderung  mit  sich  bringen,  jener  Behoͤrde,
welche  das  Umschreib,Buch  fuͤhrt,  ohne  Verzug
  zu  praͤsentiren,  damit  von  dieser  auf  denselben
  der  Tag,  an  welchem,  und  der  Nur
mer,  unter  welchem  die  Veränderung  eint
getragen  worden  ist,  vorgemerkt  werden  kann.

Damit  aber  die  verschiedenen  Kadaster  sowohl,
  als  dle  dazu  gehörigen  Unschreib-Bücher
  um  so  gewisser  überall  ihre  zweckmässige
  und  gleichförmige  Einrichtung  erhalten,
und  von  den  bezeichneten  Behörden  um  sa0
leichter  hergestellt  werden  können:  so  will  man
dlesen,  neben  den  vorausgehenden  allgemeinen
Bestimmungen,  in  der  unter  Nro.  V.  anges
fügten  Instruktion  nicht  nur  ausführlichen  und
erschspfenden  Unterricht,  sondern  auch  eremplie
fizirte  Formulare  an  die  Hand  geben.

S.  XVIII.  ad  F.)  Endlich  in  Beziehung
auf  die  Revision  der  Kataster,  und  die  Zus
sammenstellung  des  Steuer-  Kapitals  wird
festgeseze:

1.)  Dieser  Theil  der  vorbereltenden  Acbeiken
  liegt  der  angeordneten  Provinzial,  Steuer:
Rektisikatlons=  Kommission  ob,  und  ist  von
derselben  nach  den  ihr  hierüber  zugehenden  belonderen
  Weisungen  auszuführen.  Sobald
demnach

a.)  die  bandgerichte  und  Stadt  Kommi
sariate  die  Kataster  einer  Gemeinde,  oder  Ger
meinde-Sektion  vollendet  haben,  haben  sie

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dieselben  unverzüglich  in  Duplo,  nebst  den  da

zu  gehbrigen  Beilagen,  zur  gedachten  Kommissson

  einzusenden,  und  mit  dieser  abtheilungsweisen

  Einsendung  bis  zur  Beendigung  des

Karastral  Geschäftes  fertzufahren,  damit  einerseits

  die  eben  bezeichneten  Arbeiten  beförderr,

  und  anderseits  die  allenfalls  eingeschlichenen
  Fehler,  oder  Mißgriffe  in  Zeiten  entdeckt
  und  gehoben  werden  können.

3.)  Die  Beilagen  der  Grund;  und  Haussteuer,
  Kataster  sind:

a.)  die  adnumerirten  B  siz  F  ssi
Pflichtigen;

b.)  die  Verzeichnisse  der  steuerbaren  Gegenstände,
  welche  die  Steuer,  Vorgeher  nach
G.  24.  der  Instruktion  Nro.  I.  herzustellen
  haben;

C.)  die  erhobenen  Resuleate  der  jüngsten  Verdusserungen;


d#.)  jene  Werths-Fassionen,  welche  schriftlich
übergeben  werden  dürfen.

Die  Beilagen  der  Gewerbe  Kataster  bestehen
  bloß  in  den  adnumerirten  Gewerbe-Klassifikationen.


4.)  Nachdem  die  eingesendeten  Karaster  justiftzirt
  sind,  werden  die  Duplikate  derselben,
jedoch  ohne  die  Beilagen,  an  die  betressenden
Stadt-Kommissariate  und  Landgerichte  remittirt
  werden.  In  diesen  remittirten  Katastern
haben  sodann  die  Steuerperzeptions:  Behörden
  die  neue  Besteuerung,  so  bald  dieselbe
ausgesprochen  und  bekannt  gemacht  seyn  wird,
unverzüglich  auszuwerfen,  und  die  nach  den
gegebenen  Normen  für  jeden  Stener-Disteikt
berechneten  Steuer:  Summarien  zur  mehrge-72



der  Steuer-