Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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So  lange  Fahrzeuge  und  Floße  an  dergleichen  außergewöhnlichen  Landungsplätzen  liegen,
sind  dieselben  bei  Nacht  oder  Nebel  durch  Aussteckung  einer  erleuchteten  Laterne  zu  signalisiren;
auch  sind  an  der  Leinpfadseite  bei  längerem  als  eine  Nacht  dauernden  Aufenthalte  zu  Vermeidung
  einer  Behinderung  des  Leinzugs  anderer  Schiffe  die  Masten  der  Schiffe  niederzulegen.

Das  Einschlagen  von  Pfählen  zur  Befestigung  der  Schiffe  und  Floße  auf  dem  Ufer  an
außergewöhnlichen  Landungs=  und  Anlegeplätzen  ist  unbedingt  verboten.

Nach  entfernter  Gefahr  oder  nach  erfolgter  Ein=  und  Ausladung  haben  die  Schiffs=  und

Floßführer  außergewöhnliche  Anlandungsplätze  sofort  wieder  zu  verlassen.

&  43.  Das  Anlegen  und  Ankern  der  Fahrzeuge  unmittelbar  vor  und  hinter  den  Pfeilern
  der  Fahrbogen  der  Elbbrücken  ist  unstatthaft.

Es  bleibt  jedoch  bei  der  Fahrt  stromaufwärts  das  Anlegen  der  Schiffe  hinter  den  Brückenpfeilern
  und  das  Befestigen  derselben  durch  Taue  an  den  Pfeilern  so  lange  nachgelassen,  als
es  zum  Niederlegen  der  Masten  und  zum  Um=  und  Anlegen  der  Zugleine  unumgänglich  erforderlich
  ist.  Nach  der  Durchfahrt  durch  die  Brücke  hat  das  Wiederaufrichten  der  Masten
jedesmal  in  angemessener  Entfernung  von  der  Brücke  aufwärts  und  ohne  daß  die  Durchfahrt
anderer  Fahrzeuge  behindert  wird,  zu  erfolgen.

Ueber  die  Ordnung  der  stromaufwärts  durch  die  Brücken  zu  führenden  Schiffe  sowohl
unter  sich,  als  in  Beziehung  auf  gleichzeitig  stromabwärts  gehende  Schiffe,  bleiben,  soweit  nöthig,
besondere  locale  Anordnungen  vorbehalten.

§#l  44.  Bei  der  Durchfahrt  durch  Brücken  haben  Dampf=  und  Segelschiffe  und  Floße
die  größte  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  anzuwenden.  Bei  einem  Wasserstande  von  8  Fuß
über  Null  und  höher  am  Dresdener  Pegel  ist  das  Passiren  der  Elbbrücke  mit  Fahrzeugen  aller
Art  bei  der  Thalfahrt  nur  mittelst  des  sogenannten  Sackens  mit  dem  Anker  oder  mit  Befestigung
  des  Fahrzeugs  mit  Schiffstauen  am  Lande  in  angemessener  Entfernung  von  den  Brücken
gestattet.

Segel=  und  Dampfschiffe  haben  dabei  ihre  Masten  und  Rauchfänge  so  weit  niederzulegen,
daß  die  Bogenwölbung  von  denselben  nicht  berührt  oder  bei  hölzernen  Brücken  der  Holzbau
durch  die  aus  den  Rauchfängen  der  Dampfschiffe  ausgehenden  Feuerfunken  nicht  gefährdet
werden  kann;  auch  ist  von  den  Fahrzeugen  und  Floßen  jedes  Anstreifen  an  die  Seitenwände
der  Brückenpfeiler  eder  an  deren  Unterbau  sorgfältig  zu  vermeiden.

Zuwiderhandlungen  haben  außer  deren  Bestrafung  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  aller

Ansprüche  wegen  Beschädigung  der  Brücken  oder  bei  Unfällen  wegen  der  Räumung  der  Fahrbahn
  oder  sonst  zur  Folge.

Anlegen  an  den
Brücken.

Durchfahrt
durch  die
Brücken.

645.  In  der  Fahrbahn  darf  ein  Schiff  oder  Floß  nur  im  Nothfalle  und  nur  an  solchen  Ankern  in  der

Stellen  vor  Anker  gehen,  an  welchen  jene  so  breit  ist,  daß  andere,  selbst  die  größten  Fahrzeuge
oder  Floße,  noch  unbehindert  und  bequem  vorbeifahren  können.

Fahrbahn.