216 Il: Abth. 9 28. Senerpolizet.
Reihe. von Mobiliarfeuerverficherungsanftalten, ausnahmsweife
fann aud die Genehmigung zur Veranftaltung von Brandcollecten
eintreten.
Die Aufgabe des Bürgermeilters in Nezug auf Das.
‘mmobiliar= und Mobiliarfeuerverficherungswefen ıjt folgende:
1) Jmmobiliarfeuerverfidherung.
Die Verhältniffe der Tyeuerverficherungsanftalt für Gebäude
in. den Gebietätheilen diefjeits des Rheins find durch
das Gefeh diejes Betreff3 vom 28. Mai 1852 geregelt, zır
welchem unterm 9. Dftober 1852 umfaffende Bollzugsvorjchriften
ergangen ind.
Na) diefem Gefeb ift das ganze <nimobiliarbrandver-Nigerungäiefen
in die Sand der Diftriftsverwaltungsbehörde
gelegt, welchen al3 technische Hilfsorgane die Brandverjiches
rungdinipeftoren beigegeben find, dasjelbe fteht zugleich unter
ber Controle der Mitglieder der Verficherungsanftalt, melche
in den einzelnen Gemeinden durch einen au8 mindeftens 3 Perz.
jonen beftehenden von dem Gemeindeaugfchuffe auf die Dauer
von drei „sahren zu wählenden und von der Diftriftspolizeibehörbde
eidlich zu verpflichtenden Ausfchuß ausgeübt wird.
(Art. 105— 108 des Gef.)
Die Mitglieder des Brandverfiherungsaugsschuffes verfehen
ihre Zunftion unentgeldlicd) und find verpflichtet, das Sfntereffe
der Brandverficherungsanftalt wahrzunehmen und dephalb ingbefondere:
1) allen dem Ausschuß durd das Gefeh zugewiefenen Obliegenheiten
jedesmal pflichtgemäß zu genügen,
2) auf die vorhandenen Mängel und Gebrechen der. Bauund
SFeuerpolizei, dann der Feuerlöfchanftalten zunächlt
Die Ortspolizeibehörde und im Falle der Erfolglofigkeit
die DiftriftSpolizeibehörde aufmerffam zu machen und
3) über Die ihnen befannt gewordenen Gefährdungen der
Brandverficherungsanftalt, namentlih Durdy Ueberverfiherungen
bei diefer, oder bei Mobiliarfeuerverficherungggejellichaften
der Diftriktspolizeibehörde Anzeige zu erftatten.
(Art. 109 des Gel.)
Die Theilnahme an der Berfiherungsgefellichaft ıft im
Allgemeinen freigegeben, ein Zwang hiezu bejteht jedoch in
Bezug auf Staat, Gemeinde- und Stiftungsgebäude, im
Miteigenthunm befindliche Gebäude, wenn ein Miteigenthümer