Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

216  Il:  Abth.  9  28.  Senerpolizet.

 

Reihe.  von  Mobiliarfeuerverficherungsanftalten,  ausnahmsweife
fann  aud  die  Genehmigung  zur  Veranftaltung  von  Brandcollecten
  eintreten.

Die  Aufgabe  des  Bürgermeilters  in  Nezug  auf  Das.
‘mmobiliar=  und  Mobiliarfeuerverficherungswefen  ıjt  folgende:

1)  Jmmobiliarfeuerverfidherung.

Die  Verhältniffe  der  Tyeuerverficherungsanftalt  für  Gebäude
  in.  den  Gebietätheilen  diefjeits  des  Rheins  find  durch
das  Gefeh  diejes  Betreff3  vom  28.  Mai  1852  geregelt,  zır
welchem  unterm  9.  Dftober  1852  umfaffende  Bollzugsvorjchriften
ergangen  ind.

Na)  diefem  Gefeb  ift  das  ganze  <nimobiliarbrandver-Nigerungäiefen
  in  die  Sand  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
gelegt,  welchen  al3  technische  Hilfsorgane  die  Brandverjiches
rungdinipeftoren  beigegeben  find,  dasjelbe  fteht  zugleich  unter
ber  Controle  der  Mitglieder  der  Verficherungsanftalt,  melche
in  den  einzelnen  Gemeinden  durch  einen  au8  mindeftens  3  Perz.
jonen  beftehenden  von  dem  Gemeindeaugfchuffe  auf  die  Dauer
von  drei  „sahren  zu  wählenden  und  von  der  Diftriftspolizeibehörbde
  eidlich  zu  verpflichtenden  Ausfchuß  ausgeübt  wird.

(Art.  105—  108  des  Gef.)

Die  Mitglieder  des  Brandverfiherungsaugsschuffes  verfehen
ihre  Zunftion  unentgeldlicd)  und  find  verpflichtet,  das  Sfntereffe
der  Brandverficherungsanftalt  wahrzunehmen  und  dephalb  ingbefondere:


1)  allen  dem  Ausschuß  durd  das  Gefeh  zugewiefenen  Obliegenheiten
  jedesmal  pflichtgemäß  zu  genügen,

2)  auf  die  vorhandenen  Mängel  und  Gebrechen  der.  Bauund
  SFeuerpolizei,  dann  der  Feuerlöfchanftalten  zunächlt
Die  Ortspolizeibehörde  und  im  Falle  der  Erfolglofigkeit
die  DiftriftSpolizeibehörde  aufmerffam  zu  machen  und

3)  über  Die  ihnen  befannt  gewordenen  Gefährdungen  der
Brandverficherungsanftalt,  namentlih  Durdy  Ueberverfiherungen
  bei  diefer,  oder  bei  Mobiliarfeuerverficherungggejellichaften
  der  Diftriktspolizeibehörde  Anzeige  zu  erftatten.
(Art.  109  des  Gel.)

Die  Theilnahme  an  der  Berfiherungsgefellichaft  ıft  im
Allgemeinen  freigegeben,  ein  Zwang  hiezu  bejteht  jedoch  in
Bezug  auf  Staat,  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude,  im
Miteigenthunm  befindliche  Gebäude,  wenn  ein  Miteigenthümer