176 8 AR. Dänincher Krieg. Ergebnis und Beurteilung.
und oben S. 112 dargelegt, die Lieferungen für die Besetzungsarmee
auch in einem solchen Falle in der Regel nicht zur Vergütung gelangt.
b. Daß für die V’ernichtungsschäden und für die Lieferungen
an die dänische Armee kein Ersatz gewährt wurde, ent
sprach ebenfalls durchaus den damals herrschenden Anschauungen.
Die Webersche Lehre (S. 86) hatte sich nicht durchzusetzen vermocht,
und die entgegengesetzten Behauptungen Lassens und an
derer Redner (oben S. 158:) fanden weder in der herrschenden Rechtslehre,
noch in der Rechtsprechung Unterstützung (8. 162°). Nach 1870
sind zwar durch das RG. vom 14. Juni 1871 (S. 218) die Bombardements-
und Kriegsbrandschäden in Elsaß-Lothringen erstattet worden,
aber weder die sonstigen Vernichtungs- und Entziehungsschäden,
zB. infolge von Plünderung oder Anforderung durch die französische
Regierung, noch die Leistungen in Elsaß-Lothringen an die französische
Armee. Die entgegengesetzten Behauptungen einzelner Redner
sind, wie schon oben 8. 161 erwähnt und unten 8. 265° darzulegen
ist, irrig.
Zweifelhaft liegt die Rechtsfrage nur hinsichtlich der holsteinischen
Trainpterde. Da die holsteinische Regierung sich bei
Uebernahme der Lieferung von Trainpferden anstelle der ursprünglich
geforderten Pferde auf die holsteinische .Landesverfassung berufen
und die dänische Regierung hiermit sich einverstanden erklärt
hatte, war offenbar eine holsteinische Landeslast entstanden.
Diese der Provinz aufzubürden, war ebenso ungerechtfertigt, als
hätte man bei Einverleibung von Hannover, Kurhessen usw. die
dortigen Staatsschulden zu Provinziallasten erklärt, während sie doch
durch das PrG. vom 29. Februar 1868 (PrGS. S. 169) als Staatsschulden
der Monarchie übernommen worden sind.. Hier hätte bei
der Zweifelhaftigkeit der Entscheidung den Beteiligten mindestens
der Rechtsweg verstattet werden müssen, während die preußische
Regierung durch die Erhebung des Kompetenzkonfliktes (S. 165) den
Verdacht hervorrief, sie fürchte den Austrag auf dem Rechtswege.?)
Vermutlich wäre bei Zulassung des Rechtswegs die preußische Staatskasse
keine Gefahr gelaufen ; denn abgesehen davon, ob die Gerichte
für diese dem öffentlichen Recht entstammenden Fragen den Rechtsweg
überhaupt zugelassen hätten, würden sie sich kaum auf den
Standpunkt gestellt haben, daß im Falle einer Staatensukzession
der Erwerbsstaat auch diejenigen Schulden des einverleibten Gebietes
zu übernehmen hätte, die durch die Kriegführung gegen den
einverleibenden Staat entstanden sind (vgl. oben S. 46).°)
c. In der Frage der Uebernahme der Kriegsfuhren auf die
preußische Staatskasse hat das diese Uebernahme ablehnende Finanzcommonly
taken up (s# by Germany in 1864 in nalation to Schleswig-Holstein)“.
Für die Kriegslieferungen an die deutsche Armee ist die letztere Bemerkung, wie die
Darstellung 8. 168 ergibt, tetsächlich unrichtig. °
2) Vgl. hiötzu die Verhandl. im Abg.-Haw 32, Sitzg. v. 23. Januar 1884
H.
3) Vgl. hierzu die Rede des Abg. Francke in der Sitzung des Abg.-Hausss v.
28. Juni 1883 S. 2236. .