Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Bewaffnung  des  Landvolks.  Alle  darauf  Bezug  habende  Anstalten  sind  aufgehoben,  1X.  25.
Biblische  Summarien.  Anschaffung  derselben  für  die  evang.  luther.  Kirchen,  X.  308.

Bierbrauereien.  Ohne  Erlaubniß  nicht  zu  errichten,  VII.  3.  Concessions-  und  Recognitionsgeld
derselben  314.  9.  8  Brauhäuser  mit  hölzernen  Ddrren  sind  von  der  Brandvers.  Anstalt  ausgeschlossen,
  VIII.  31.  §.  3.  Accis-=  Einzug  von  denselben,  IX,  178.  Jährl.  Abgabe  an  die
Waisen=  und  Zuchthäuser  X.  60.

Bi#ldunge  =  Unstalten.  Gehdren  zum  Ressort  des  geistl.  Departement,  VI.  8  &  8.  Pädagogische  in
Heiloronn,  VIII.  620.  IX.  I.  —  Für  den  lateinischen  Schullehrer=  Stand,  X.  447

Bittschriften,  S.  Eingaben.

Bodenweine.  Rückständige  in  natura  einzuziehen,  VII.  a66.  VII.  487.  IX.  421.  X.  433.

Botenwesen.  Aufhebung  des  bisherigen,  und  neue  Einrichtung,  VII.  J.  Strafe  der  Uebertretungen,
  ebend.  g.  6.  —  Amtsboten,  ebend.  d.  4.  Von  den  Beamtungen  anzustellen,  §.  5.
Durch  die  Ober-Postdirektion  zu  bestätigen  100.  Verordnung  gegen  heimliche  Boten,  ebend.
In  welchen  Fällen  die  Kdnigi.  Beamten  sich  der  Frohnboten  bedienen  dürfen,  VIII.  al7.
Auch  die  durch  Amtsboten  zu  versendenden  Briefe  und  Pakete  sind  einzig  und  allein  auf  dem
Postamt  abzugeben,  IX.  1065.  Jeder  mit  einem  Boten  zu  .  agehenden  Depesche  ist  ein
Laufzettel  beizulegen,  qos.  Auch  unversiegelte  Briefe  und  Pakete  dürfen  nicht,  gegen  die  Postverordnungen,
  von  Boten  zur  Bestellung  angenommen  werden,  X.  28.  Verordnung  wegen
der  an  die  Postämter  verlangten  expressen  Boten,  X.  145.  Bestrafung  der  Boten,  die  Briese,
  Pakete,  oder  andere  postmäßige  SEffekten  zur  Besiellung  übernehmen  367.  368.  In  wie
fern  erpresse  Boten  zum  eigenen  Bedürfniß  gestattet  seyen,  368.  #

Brach=  Unbau.  Soll  bei  den  ausgesessenen  Güterbesitzern  (Ausmärkern)  nicht  beschränkt  werden,
VIII.  268.  Brach-Einpflanzungen  sind  ohne  Ausnahme  der  Zehend-Reichung  unterworfen,

350.

Brand-  Collekte.  Die  Mitglieder  der  Brand-Versicherungsanstalt  sind  keiner  mehr  unterworfen,
VII.  42.  §.  aS6.  Brand-Collekte  für  Balingen,  IX.  *  .

Brand-  Entschaͤbigungsgelder.  Bei  welchen  Gebaͤuden  ein  Abzug  vou  denselben  statt  finde,  VIII.

38,  S.  17,  Porzüge  derselben,  40.  §.  20.  Ausbezahlung  und  Verwendung,  41.  8.  23.  Verlust
  derlliben,  30.  208.  *

Brandschadens-Umlage.  Wie  solche  vorzunehmen,  VIII.  30.  J.  10.  Wirklich  ausgeschriebene  Umlagen,
  VII.  115.  VIII.  107.  173.  IX.  225.  Außerordentl.  wegen  des  Balinger  Brand=  Unglücks,
  IX.  3  Nähere  Vorschriften  wegen  der  Umlags-Urkunden  und  der  Einlieferung
der  Beiträge,  IX.  225.  Sos.  Neue  für  1812.  X.  555.  Was  dabei  in  Ansehung  der  Umlags-Urkunden
  zu  beobachten  ebend..

Brandschadens  ersiche  ungsanstalt.  Gehört  zum  Ressort  des  Ob.  Pol.  Dep.  der  Ob.  Reg.  VII.
a1.  Oie  Aufsicht  über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  hat  das  Ob.  Landes-Hekon.  Coll.
210.,  Neue  allgemeine  für  die  gesamten  K.  Staaten,  VIII.  20.  Umfang  derselben,  30.  Gegenstände
  der  Versicherung,  31.  Schäzung  der  Gebäude,  32.  Welcher  Schaden  ersezt  were,

  37.
Brandschadens,  Versscherungs-RKataster.  Vorschriften  wegen  ihrer  Verfertigung,  VlII,  30.  3z.  K.
7-  13.  420.  Formular  dazu,  453.  litt.  A.  Abänderungs-Tabellen,  Formular  dazu,  48.

litt.  B.  Ihre  Einsendung  monirt  X.  19.  93.  435.  WVorschrift  die  Verfertigung  und  Einsendung
  derselben  betr.  X.  221.

Brandschadens-VFersicherungs=  Ordnung.  VIll.  Z0.  f.

Brand-Schutt,  Abraumung.  Die  disfalsigen  Kosten  werden  nicht  von  der  Brandvers.  Anstalt  bezahlt,
  VIII.  38.  Beiträge  dazu  für  Balingen  IX  310.

Brantwein.  Die  Einfuhr  aus  dem  Baden'schen  verboten,  VII.  s607.  Der  Vorrath  an  solchem  ist
von  den  Cameral-Beamten  alljährlich  zu  berichten,  IX.  300.  Formukar  dazu,  377.

Brantweinbrennereien.  Darf  niemand  ohne  allerhöchste  Erlaubniß  errichten,  VII.  313.  Concessionsund
  Recognitionsgeld  derselben,  31q4.  Abzug  des  achten  Theils  der  Brand-Entschädigungssumme
  bei  solchen  VIII.  38.  &.  r7.  Accise-Einzug  von  denselben  IX.  178.