fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 589. 
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft 
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem 
dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. 
Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfrist 
erhoben ist, sind glaubhaft zu machen. 
§. 590. 
Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, 
von neuem verhandelt. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Entscheidung über Grund 
und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die 
Hauptsache erfolge. In diesem Falle ist die Verhandlung über die Hauptsache als 
Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des 
Verfahrens anzusehen. 
Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über 
Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn 
diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen ab- 
hängig ist. 
§. 591. 
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit 
den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. 
       
Fünftes Buch. 
Urkunden= und Wechselprozeß. 
§. 592. 
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die 
Leistung einer bestimmten Ouantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere 
zum Gegenstande hat, kann im Urkundenprozesse geltend gemacht werden, wenn die 
sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden 
bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme 
zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld 
oder einer Rentenschuld.
	        
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