Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Fünfter Teil. Bis zur März-Revolution. (28)

Arbeiternot. Ländliches Proletariat. 511 
fall sei sie dazu bereit; es erschien ihr jedoch sehr „zweifelhaft“, ob der 
Gesetzgeber hier schützen könne, „ohne durch zu tiefes Eingreifen in die 
privatrechtlichen Verhältnisse der Existenz der Arbeiter, besonders in Zeiten 
gedrückten Fabrikbetriebs, zu gefährden“; sie gab sich vielmehr der unschul- 
digen Hoffnung hin, „das wucherische Benehmen einzelner Fabrikherren 
würde, gebrandmarkt durch die öffentliche Meinung, endlich ganz aufhören.“ 
Die in England längst gewährte Freiheit der Assoziation war in 
Deutschland, dank der Angstlichkeit der Bureaukratie, den Arbeitern überall 
versagt. Aus aller Welt zusammengeschneit, heimatlos und doch streng 
an Ort und Zeit gebunden, vereinzelt, ohne jede ständische Ordnung, 
ohne kameradschaftlichen Gemeinsinn, ohne Freude an dem Erzeugnis ihres 
Fleißes, das sie nicht, wie jeder schlichte Handwerker, stolz als ihrer Hände 
Werk betrachten konnten, gedankenlose Sklaven der Maschinen, nur man- 
gelhaft geschützt durch die hie und da neu gebildeten Fabrikgerichte, 
blieben die Arbeiter also ganz in der Hand der mächtigen Unternehmer, 
die ihnen nur den ausbedungenen Lohn zu zahlen brauchten und auch 
diesen, auf Grund der willkürlich auferlegten Kontrakte, nur zu oft 
schmälerten. Dem Gesetze zuwider versuchten die Bedrängten sich zuweilen 
schon durch Arbeitseinstellungen zu helfen, so die Kattunweber in Berlin, 
die Eisenbahnarbeiter bei Brandenburg und Vohwinkel. 
Auchauf dem flachen Lande des Nordostens zeigten sich krankhafte soziale 
Verhältnisse, seit man die zweischneidige Wirkung der Stein-Hardenbergischen 
Gesetzgebung zu fühlen begann. Wie zuversichtlich stellte Hardenberg einst 
an die Spitze seines Verfassungsplanes den Grundsatz: wir haben lauter 
freic Eigentümer; wie hoffnungsvoll sprach Sack von „dem zweiten und 
dem dritten Pommern“, das durch die Ansiedlung freier Bauern entstehen 
sollte. Und doch wie anders war alles gekommen. Der ländliche Mittel- 
stand freilich hatte durch die agrarischen Reformgesetze erheblich gewonnen; 
die Bauern waren jetzt persönlich frei, der grundherrlichen Abgaben ent- 
lastet und, nach Abtretung eines Teiles ihrer Besitzungen, unbeschränkte 
Eigentümer. Sobald der Preis des Getreides wieder stieg, gelangten ihrer 
viele zum Wohlstand, zumal die besonders günstig gestellten alten Domä- 
nenbauern; manche wurden reicher als die benachbarten Rittergutsbesitzer 
und begannen gleich diesen, ihren Boden nach den Grundsätzen des neuen 
rationellen Ackerbaues zu bewirtschaften. Die Besitzer der kleinen nicht 
spannfähigen Stellen hingegen sahen sich durch die Deklaration vom 
29. Mai 1816 von der Regulierung ausgeschlossen, weil die Krone damals 
Bedenken trug, die im Kriege so hart mitgenommenen Grundherren durch 
Entziehung der gewohnten Handdienste ganz zu Grunde zu richten.) Seit 
die Landgüter frei veräußert werden durften, fiel aber auch der alte wohl- 
tätige Bauernschutz hinweg, und die Gesetzgeber konnten kaum vorhersehen, 
  
) S. o. II. 189 (4. Aufl.), III. 381, IV. 559.
	        
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