Arbeiternot. Ländliches Proletariat. 511
fall sei sie dazu bereit; es erschien ihr jedoch sehr „zweifelhaft“, ob der
Gesetzgeber hier schützen könne, „ohne durch zu tiefes Eingreifen in die
privatrechtlichen Verhältnisse der Existenz der Arbeiter, besonders in Zeiten
gedrückten Fabrikbetriebs, zu gefährden“; sie gab sich vielmehr der unschul-
digen Hoffnung hin, „das wucherische Benehmen einzelner Fabrikherren
würde, gebrandmarkt durch die öffentliche Meinung, endlich ganz aufhören.“
Die in England längst gewährte Freiheit der Assoziation war in
Deutschland, dank der Angstlichkeit der Bureaukratie, den Arbeitern überall
versagt. Aus aller Welt zusammengeschneit, heimatlos und doch streng
an Ort und Zeit gebunden, vereinzelt, ohne jede ständische Ordnung,
ohne kameradschaftlichen Gemeinsinn, ohne Freude an dem Erzeugnis ihres
Fleißes, das sie nicht, wie jeder schlichte Handwerker, stolz als ihrer Hände
Werk betrachten konnten, gedankenlose Sklaven der Maschinen, nur man-
gelhaft geschützt durch die hie und da neu gebildeten Fabrikgerichte,
blieben die Arbeiter also ganz in der Hand der mächtigen Unternehmer,
die ihnen nur den ausbedungenen Lohn zu zahlen brauchten und auch
diesen, auf Grund der willkürlich auferlegten Kontrakte, nur zu oft
schmälerten. Dem Gesetze zuwider versuchten die Bedrängten sich zuweilen
schon durch Arbeitseinstellungen zu helfen, so die Kattunweber in Berlin,
die Eisenbahnarbeiter bei Brandenburg und Vohwinkel.
Auchauf dem flachen Lande des Nordostens zeigten sich krankhafte soziale
Verhältnisse, seit man die zweischneidige Wirkung der Stein-Hardenbergischen
Gesetzgebung zu fühlen begann. Wie zuversichtlich stellte Hardenberg einst
an die Spitze seines Verfassungsplanes den Grundsatz: wir haben lauter
freic Eigentümer; wie hoffnungsvoll sprach Sack von „dem zweiten und
dem dritten Pommern“, das durch die Ansiedlung freier Bauern entstehen
sollte. Und doch wie anders war alles gekommen. Der ländliche Mittel-
stand freilich hatte durch die agrarischen Reformgesetze erheblich gewonnen;
die Bauern waren jetzt persönlich frei, der grundherrlichen Abgaben ent-
lastet und, nach Abtretung eines Teiles ihrer Besitzungen, unbeschränkte
Eigentümer. Sobald der Preis des Getreides wieder stieg, gelangten ihrer
viele zum Wohlstand, zumal die besonders günstig gestellten alten Domä-
nenbauern; manche wurden reicher als die benachbarten Rittergutsbesitzer
und begannen gleich diesen, ihren Boden nach den Grundsätzen des neuen
rationellen Ackerbaues zu bewirtschaften. Die Besitzer der kleinen nicht
spannfähigen Stellen hingegen sahen sich durch die Deklaration vom
29. Mai 1816 von der Regulierung ausgeschlossen, weil die Krone damals
Bedenken trug, die im Kriege so hart mitgenommenen Grundherren durch
Entziehung der gewohnten Handdienste ganz zu Grunde zu richten.) Seit
die Landgüter frei veräußert werden durften, fiel aber auch der alte wohl-
tätige Bauernschutz hinweg, und die Gesetzgeber konnten kaum vorhersehen,
) S. o. II. 189 (4. Aufl.), III. 381, IV. 559.