Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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deren Rechten suchten wir das Wesen der besonderen Rechte 
im technischen Sinne, der Reservatrechte, zu ermitteln. Unter 
Berücksichtigung der bisherigen Theorien gelangten wir zu dem 
Ergebnis, dass ein Reservatrecht sich materiell als Ausnahme 
von allgemein gültigen Rechtsregeln darstellen müsse und formell 
sich für dasselbe eine ausdrückliche Bestimmung nachweisen 
lassen müsse, dass seine Abänderung ohne Zustimmung des Be- 
rechtigten nicht zulässig sei. 
Um den Umfang der verfassungsmässigen Reservatrechte er- 
mitteln zu können, war demnächst eine Untersuchung über den 
Umfang des Verfassungsrechts geboten. Wir erkannten dann die 
Bedeutung des Art. 78 Abs. 2 RV. für die Entscheidung der 
Frage nach der Zahl der verfassungsmässigen Reservatrechte. 
Da dieser nun in seinem Wortlaut festsetzt, welche Rechte unter 
seinen Schutz fallen, so war es unsere Aufgabe, diese Bestim- 
mung zu interpretieren. Dabei hatten wir die verschiedenen 
Streitfragen, die sich an die Auslegung des Alineas knüpfen, 
zu erörtern und zu entscheiden. Die Anwendung der gefundenen 
Ergebnisse auf die festgestellten. besonderen Rechte ergab unter 
Berücksichtigung der bundesstaatlichen Rechtsverhältnisse, dass 
uns im wesentlichen nur die Erweiterungen der negativen Kom- 
petenz einzelner Gliedstaaten, wie sie sich in der Verfassung 
niedergelegt finden, neben einigen unwesentlichen Bevorzugungen 
positiver Natur als Reservatrechte verblieben. 
Nachdem wir also nunmehr die verfassungsmässigen Reser- 
vatrechte ihrer Zahl und ihrer Art nach festgestellt haben, 
können wir ohne grössere Schwierigkeiten unsere Untersuchung 
mit der begrifflichen Definition dieser Rechte abschliessen. 
Reservatrecht im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches 
ist demnach ein bestimmtes Recht eines oder einzelner Glied- 
staaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit, das sich als eine 
Erweiterung der gemeingültigen positiven oder negativen Kom- 
petenz zu gunsten dieser Staaten darstellt und das ihnen auf
	        
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