XXVI. Zur Geschichte der Burschenschaft. 751
Lande eine verbesserte Verfassung gestiftet, welche das meiste Musterhafte für alle deutschen
Lande enthält. Wir Jetztlebenden wollen täglich rufen den Spruch: Gott segne Blücher
und Weimar!
8. Wenn in fast allen andern deutschen Landen noch gezögert wird, das heilige
Versprechen des 13ten Artikels der deutschen Bundesakte in Ausführung zu bringen, so
wollen wir doch nimmermehr verzweifeln an dem feierlich gegebenen Worte der Fürsten
und Herrscher. Wir wollen vertrauen und eben deswegen mahnen. Das Unheil der
unabsehlichen Verzögerung werde nicht den Fürsten zur Last gelegt, sondern die Schuld
davon müssen die Minister tragen. Welcher Minister dem Fürsten anraten möchte, Eid
und Wort, schnell oder langsam, zu brechen, der wäre Hochverräter. Das Volk hat das
Recht und die Pflicht, zu bitten, daß der Fürst solchen Minister, der sich des Hochverrats
schuldig macht, entferne.
9. Wir wollen gehorchen dem Gesetz, dem vom Oberhaupt des Staates sanktio-
nierten und ausgeübten, zuvor von erwählten Abgeordneten des Volks öffentlich geprüften
und beratenen Gesetze; im provisorischen Zustande der ohne Zuziehung der Volksver-
treter ausgeübten Gesetzgebung wollen wir uns alles sträflichen Ungehorsams enthalten.
10. Wir erklären, daß wir mit dem Worte „Souveränität“, das vom Rheinbunde
herstammt, nicht den Begriff von Despotie verbinden können, noch wollen. Wir erklären
auch, daß wir keine andere wünschenswerte Gleichheit kennen, als die Gleichheit vor
dem Gesetz, wie sie in England längst bestanden, und für Frankreich in der konstitutionellen
Charte von Ludwig XVIII. wirklich ausgesprochen ist.
11. Wir bekennen, daß wir von der Wahrheit des in der Vorzeit Deutschlands
begründeten Satzes: nicht Auflagen, sondern Abgabenl! überzeugt sind;
so wie auch von der Wahrheit, daß die Bewilligung der Abgaben nur von erwählten
Abgeordneten des Volks geschehen könne, und zwar nur für ein Jahr. Wir bekennen, daß
wir überzeugt sind von der Richtigkeit dieser Schlußfolge: Was jemand besitzt, ist sein
Eigentum, weil es sein ausschließliches Eigentum ist; Schutz des Eigentumsrechtes ist
der Hauptzweck des Staates; dieser Zweck würde vernichtet, wenn dem Oberhaupt des
Staates das Recht zustände, nach Willkür Steuern zu fordern; also kann dem Staats-
oberhaupt nicht das Recht zustehen, nach Willkür jedem Bürger jedweden Teil
seines Vermögens abzufordern. Was kann derjenige sein nennen, dem ein anderer ab-
fordern kann, wie viel, wann, wie oft er will?
12. Wir erkennen, daß den Besitzern größerer Güter eine ganz vorzügliche Stimme
gebührt in Beratung über Landesangelegenheiten, entweder nach dem Muster der Wei-
marschen Verfassung, oder in eignem Senate, worin jedoch nicht Deputierte aller größern
Gutsherrn sein dürfen.
13. Wir sprechen laut unseren Abscheu aus vor den Banden der Leibeigenschaft, welche
noch jetzt auf deutschem Boden unter dem Schein des Rechts besteht. Wir sind überzeugt,
daß kein Segen über unser Vaterland kommen kann, solange solcher Schandfleck besteht.
14. Wir erkennen, daß die Gerechtigkeit nicht gebannt ist, noch gebannt werden
kann in ein anderes deutsches Buch; aber auch, daß sie nicht gebannt ist in ein älteres
Buch, welches entsprang bei einem Volk, daß in den besseren Zeiten, der Mehrzahl nach,
aus Sklaven bestand, und in der späteren Zeit gänzlich. Wir bekennen die Meinung,
das sicherste Mittel zur Förderung des einheimischen Rechts möchte ein Verbot sein, das
Römische Recht vor Gericht zu zitieren. Wir bekennen, daß wir als wesentliche Ver-
besserungen betrachten und hoffen: die Einrichtung von Geschworenengerichten, die öffent-
liche Gerichtspflege, die Aufhebung der privilegierten Gerichtsstände (mit Ausnahme der
etwaigen Senatoren).
15. Wir versprechen, daß wir den geistlichen Stand ehren wollen und das unfrige
tun wollen, damit dieser Stand wieder zu der ihm gebührenden Achtung gelange. Wir
wollen den arbeitenden Bürger ehren. Wir wollen dem Stolz müßiger Gelehrsamkeit,
wenn sie nicht mit Tatkraft verbunden ist, keine Nahrung geben durch übertriebene