Bundesstaat: Anlage 7 des Musters IV
Direktivbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen.
Nachweisung
über den Verlauf von Stempelzeichen (Vordrucken zu Schlußnoten, Stempelmarken und aus-
gefertigten Gesellschafts= und Grundstücksstempelbogen) zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe
im Rechnungsjahr 19
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– — Vertbetrag der Stemvelzeichen für — —
Kauf- und
ur H-onstige An.|Fracht= Personen= (Gr#m.¾
verträge run 3murkunden fahrlarten lüechsuer. Bemerkungen
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1 2 3 4 5 7 8
11 Bestand an Slempelzeichen am Schluße des Nech- -
nungsjahrs 19 .... -. « — + —
2|Im Rechnungsjahr 19 sind I "/ C
a) von der Reichsdruckerei bezogen 4 — .. . .-,-....-,..
b) gegen Rückzahlung des UnssForeises zurück- «
genommen (§·)09dexsllusfuhrungsbestmp , s
mung ——— – –—
c) und 2 Germdstüssiemwveiboen ! E
ausgefertigt — E— J— — — — 4
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Zusammen 1 und 2. .. 1 — —.1 –+— 1
Dagegen sind: *r* - ·- -
u) als Ersatz für unbrauchbar gewordene Stem- » I
pelzetchen uswabgabcmkctverabkolg(§§10
und 212 der usfihrungsbeftimmungen) — — . ---.. —
b) zu den Amtsstellen verdorben und nach V 1
nichtung in Abgang geslell 1 1—1 — ——
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Zusammen 3 ...,.--..-- ! , , —
Bleibt am Schlusse des Rechnungsjahrs 1% -ies.. 1 — — I1
5 Bestand am Schlusse des Rechnungsjahrs 19 Z% i I »
einschl. des eisernen Bestandes der Essenbahn- 5 Darunter
dienststellen an Frachestempelmarken .. – □— — -iserner Bestand de
5 Mithin Einnahme – —. [ – — T Eilfiboapndien (%
Hierzu trele tempelmarken.
) di Einnahmen ohne Verwendung von Stem- r ¾ den
belzeichen D — J. » . isendahndienst.
b) die aufgelommenen Nacherhebungen, soweit · g « Huen ein Aer
sie nicht zum Anlauft von Stempelzeichen ver- s l « pelten Eisenbahn-
wendet sind — — *5 . l frachlbriefen und
* —— — Eisenbahnpalet-
Kugegen gehen ab Seie —— —— — . grtelen ien
die · « em- guige T hne
a) I un er
seeschen, die dem Beitchen 5 . # · IesV-obs fbed
un · —» # * 4 57 Aüberwiesen worden.
b) andere Herauszahlungen uͤsw. ..... —.-.,--I ..—-: ..,,...-,.»1--——T..
Zusammens. ...-», — ((• N ————.————
Bleibt Einnahme des Rechnungsjahrs 19 1 —— — — — — W#et
1 · stetieulberstcht
der 6 Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der VBestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der Bescheinigungen
er Eisenbahndieuststellen über den Stempelwert der iu als eiserner Bestand ohne Abgabenentrichtung überwiesenen Frachtstempel-
marken und gestempelten Eisenbahnfrachtbriefe und Ien ls eiserner, een, der Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften
Vernichtung- verhandlungen bescheinigt. n 6 b gepruf
, den 10
« Tirektion.
10