1. Abth. $. 17. Stantsauffiht und Handhabung der Bisciplin. 87
b) Aufjihht auf die Bolizeiverwaltung.
Die Bolizeiverwaltung in den Gemeinden unterliegt der
ununterbrochenen Aufjicht der vorgejegten Behörbe.
gnnerhalb ihres polizeilichen Wirkungsfreijeg Fünnen Die
Gemeındebehörden zur Ausführung der gejeblich MB
Borichriften von der zujtändigen Auflichtsbehörde aufgefordert
und nöthigenfall3 durch Anwendung der Digciplinargewalt an-
gehalten werden. Der AuffichtSbehörde fommt e3 zu, wenn
Gefahr auf Verzug ift, die zur Ausführung jolher Borichrif-
ten erforderlichen Anordnungen unmittelbar zu treffen.
Beichwerden gegen polizeiliche Verfügungen der Gemeinde-
behörden, fowie Beichwerden der Gemeinden gegen Anordnungen,
welche die vorgejegte AuflichtSbehörde in Bezug auf die Boli-
zeiveriwaltung getroffen hat, werden in dem vorgefchriebenen
Snftanzenzuge erledigt.
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranfen ihrer polizei-
Tichen Befugnifje überjchreitet oder die für die Volizeiverwaltung
nothmwendigen Einrichtungen vorzunehmen unterläßt, it nad)
den Seite 88 lit. d. Abf. 3, 5 und 6 enthaltenen Bejtimmungen
zu verfahren.
Auf die Erlaffung ortöpolizeiliher Vorichriften hat viefe
Beitimmung feinen Bezug, da diefe dem freien Ermefjen der
Gemeindebehörden anheim gegeben ift.
c) Auffiht auf Die Berrihtungen der Gemeinde-
behörden ın ftaatliden Angelegenheiten.
Bezüglich der den Gemeindebehörden durd) Gefeb oder
Verordnung übertragenen Berrichtungen in Gegenständen der
allgemeinen Staat3verwaltung, der gerichtlichen Polizei, der
Nechtspflege und der Finanzverwaltung find die desfallfigen
Beitimmungen maßgebend. *) Neue Berrichtungen diefer Art
fönnen den Gemeinden nur Durch gejegliche Anordnungen zu=
gewiejen werden.
Die Verpflichtung zur Borjorge gegen Entwendung des
Nacjlafjes big zur gerichtlichen Verfiegelung bemißt fi) nach
*) |. insbefondere das Wehrverfaffungsgefeg vom 30. Sanuar 1868,
Art. 45—48, das Gel. vom 29. April 1869, die Erhebung des
Wehrgelds betr., das Gef. die Einkommenjteuer betr., vom 31. Mai
1856, Art. 13, 14, 17, das Gef., die Kapitalrentenfteuer betr., Art.
2 ud 13, und da8 Gewerbfteuergefeg vom 1. Juli 1856, Urt. 26,
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