Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. $. 17. Stantsauffiht und Handhabung der Bisciplin. 87 
  
b) Aufjihht auf die Bolizeiverwaltung. 
Die Bolizeiverwaltung in den Gemeinden unterliegt der 
ununterbrochenen Aufjicht der vorgejegten Behörbe. 
gnnerhalb ihres polizeilichen Wirkungsfreijeg Fünnen Die 
Gemeındebehörden zur Ausführung der gejeblich MB 
Borichriften von der zujtändigen Auflichtsbehörde aufgefordert 
und nöthigenfall3 durch Anwendung der Digciplinargewalt an- 
gehalten werden. Der AuffichtSbehörde fommt e3 zu, wenn 
Gefahr auf Verzug ift, die zur Ausführung jolher Borichrif- 
ten erforderlichen Anordnungen unmittelbar zu treffen. 
Beichwerden gegen polizeiliche Verfügungen der Gemeinde- 
behörden, fowie Beichwerden der Gemeinden gegen Anordnungen, 
welche die vorgejegte AuflichtSbehörde in Bezug auf die Boli- 
zeiveriwaltung getroffen hat, werden in dem vorgefchriebenen 
Snftanzenzuge erledigt. 
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranfen ihrer polizei- 
Tichen Befugnifje überjchreitet oder die für die Volizeiverwaltung 
nothmwendigen Einrichtungen vorzunehmen unterläßt, it nad) 
den Seite 88 lit. d. Abf. 3, 5 und 6 enthaltenen Bejtimmungen 
zu verfahren. 
Auf die Erlaffung ortöpolizeiliher Vorichriften hat viefe 
Beitimmung feinen Bezug, da diefe dem freien Ermefjen der 
Gemeindebehörden anheim gegeben ift. 
c) Auffiht auf Die Berrihtungen der Gemeinde- 
behörden ın ftaatliden Angelegenheiten. 
Bezüglich der den Gemeindebehörden durd) Gefeb oder 
Verordnung übertragenen Berrichtungen in Gegenständen der 
allgemeinen Staat3verwaltung, der gerichtlichen Polizei, der 
Nechtspflege und der Finanzverwaltung find die desfallfigen 
Beitimmungen maßgebend. *) Neue Berrichtungen diefer Art 
fönnen den Gemeinden nur Durch gejegliche Anordnungen zu= 
gewiejen werden. 
Die Verpflichtung zur Borjorge gegen Entwendung des 
Nacjlafjes big zur gerichtlichen Verfiegelung bemißt fi) nach 
*) |. insbefondere das Wehrverfaffungsgefeg vom 30. Sanuar 1868, 
Art. 45—48, das Gel. vom 29. April 1869, die Erhebung des 
Wehrgelds betr., das Gef. die Einkommenjteuer betr., vom 31. Mai 
1856, Art. 13, 14, 17, das Gef., die Kapitalrentenfteuer betr., Art. 
2 ud 13, und da8 Gewerbfteuergefeg vom 1. Juli 1856, Urt. 26, 
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