Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

88 I. Abth. S. 17. Htaatsaufiht und Handhabung der Bistiplin, 
  
den jeweils er gejeglichen oder verordnungsmäßigen 
Beitimnmungen. (©.-0D. Art. 156.) 
d) Auffiht auf die Verwaltung der Gemeinde- 
Angelegenheiten. 
Die Handhabung der Staatsaufficht über die Verwaltung 
der einzelnen Gemeindeangelegenheiten erjtredt fich darauf: 
1) daß die gejeglichen Schranfen der den Gemeinden zu- 
jtehenden Befugniffe nicht zum Nachtheile des Staates 
überfchritten werden; 
2) daß die gejeglichen WVorjchriften beobachtet werden, durch 
welche das Ermefjen der Gemeindebehörden innerhalb des 
Kreifes ihrer Befugniffe befchränft it; 
3) daß die den Gemeinden gefeglich obliegenden öffentlichen 
Verpflichtungen erfüllt; 
4) daß die gejegmäßigen VBorjchriften über die Gefchäfts- 
führung beobachtet werden. 
Die vorgejesten Verwaltungsbehörden haben zu Ddiejem 
Behufe das Necht der Kenntnignahme von der Thätigfeit der 
Gemeindebehörden, inSsbejondere das Nedht der Amts- und 
Kaffavifitation. 
Gejegwidrige Beichlüffe find, wenn die Zurücnahme der- 
felben nicht binnen einer angemeffenen Frift erfolgt, durd) die 
zuftändige Behörde vorbehaltlich de3 Beichwerderecht3 der G&e- 
meinde außer Wirffamfeit zu jeben. 
Beichlüffe, welche nur eine Benachtheiligung Einzelner ent- 
halten, können lediglich auf Grund einer erhobenen Bejchwerde 
(Art. 163) außer Wirkfamfeit gejebt oder abgeändert werden, 
welche, joferne nicht eine Nichtigkeit in Mitte liegt, an eine 
Nothfrift von 14 Tagen gebunden ift. 
Unterläßt eine Gemeinde, Die ihr gefehlich obliegenden 
Berpflichtungen zu erfüllen, gejeglich nothwendige Ausgaben 
in den Boranfchlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles 
ee el ost zu genehmigen, oder die nüthigen Gemeinde- 
dienste für gejeglic) notwendige Zwede anzuordnen, fo ift fie 
unter Angabe des Gefeges aufzufordern, binnen angemefjener 
rijt die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Be- 
Ichlitffe zu faffen. 
Wird innerhalb der vorgefegten Frift die gefegliche Noth- 
wendigfeit, der Umfang oder die Art der LKeiftung beftritten, 
jo Hat die Behörde hierüber vorbehaltlich des der Gemeinde 
zuftehenden Beichwerderechts Beichluß zu fallen, wobei auf die
	        
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