88 I. Abth. S. 17. Htaatsaufiht und Handhabung der Bistiplin,
den jeweils er gejeglichen oder verordnungsmäßigen
Beitimnmungen. (©.-0D. Art. 156.)
d) Auffiht auf die Verwaltung der Gemeinde-
Angelegenheiten.
Die Handhabung der Staatsaufficht über die Verwaltung
der einzelnen Gemeindeangelegenheiten erjtredt fich darauf:
1) daß die gejeglichen Schranfen der den Gemeinden zu-
jtehenden Befugniffe nicht zum Nachtheile des Staates
überfchritten werden;
2) daß die gejeglichen WVorjchriften beobachtet werden, durch
welche das Ermefjen der Gemeindebehörden innerhalb des
Kreifes ihrer Befugniffe befchränft it;
3) daß die den Gemeinden gefeglich obliegenden öffentlichen
Verpflichtungen erfüllt;
4) daß die gejegmäßigen VBorjchriften über die Gefchäfts-
führung beobachtet werden.
Die vorgejesten Verwaltungsbehörden haben zu Ddiejem
Behufe das Necht der Kenntnignahme von der Thätigfeit der
Gemeindebehörden, inSsbejondere das Nedht der Amts- und
Kaffavifitation.
Gejegwidrige Beichlüffe find, wenn die Zurücnahme der-
felben nicht binnen einer angemeffenen Frift erfolgt, durd) die
zuftändige Behörde vorbehaltlich de3 Beichwerderecht3 der G&e-
meinde außer Wirffamfeit zu jeben.
Beichlüffe, welche nur eine Benachtheiligung Einzelner ent-
halten, können lediglich auf Grund einer erhobenen Bejchwerde
(Art. 163) außer Wirkfamfeit gejebt oder abgeändert werden,
welche, joferne nicht eine Nichtigkeit in Mitte liegt, an eine
Nothfrift von 14 Tagen gebunden ift.
Unterläßt eine Gemeinde, Die ihr gefehlich obliegenden
Berpflichtungen zu erfüllen, gejeglich nothwendige Ausgaben
in den Boranfchlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles
ee el ost zu genehmigen, oder die nüthigen Gemeinde-
dienste für gejeglic) notwendige Zwede anzuordnen, fo ift fie
unter Angabe des Gefeges aufzufordern, binnen angemefjener
rijt die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Be-
Ichlitffe zu faffen.
Wird innerhalb der vorgefegten Frift die gefegliche Noth-
wendigfeit, der Umfang oder die Art der LKeiftung beftritten,
jo Hat die Behörde hierüber vorbehaltlich des der Gemeinde
zuftehenden Beichwerderechts Beichluß zu fallen, wobei auf die