N. Abıh. 8. 28. Smerpolisel, 193
räthe von Futter, Holz 2c. an foldyen Stellen, welche von der
Ortsbehörde als feuergefährlidy) bezeichnet wurden und Das
Verbot de3 Auflagernd von gebramnmten Steinen in oder an
hölzernen Gebäuden ohne fichere Bewahrung vor Benekung
hervorgehoben wird, hat der Bürgermeister rücdfichtlich der
Handhabung der TFenerpolizei insbejondere noch zu beachten:
1) daß in Wohnungen nie mehr als 10 Pfund Bulver
aufbewahrt werden dürfen, (DM.-E. vom 15. Febr. 1520
Döll. X. 1165) größere Borräthe aber außerhalb des
Ortes in wohlverjicherten Gebäuden untergebracht \ver:
den mülfen.
(M.-E. vom 5. uni 1858, abgedr. in den Kreisamtsbl. )
Die vorübergehende Aufbewahrung größerer Diuanti
täten von Pulver oder Fenerwerkäförpern im Xnmern
oder in der Nähe von Gebäuden und Ortjchaften erfor-
dert lofalpolizeilicdye Bewilligung; (j. Ziff. V. ibid.) bei
Ertheilung find die nöthigen BorfichtsSmaßregeln zu treffen,
deren Einhaltung der Bürgermeifter aufs Strenafte
zu überwachen Hat. Weiter ift zu beachten, daß
2) Zofale, in welchen Betroleum aufbewahrt wird, nicht
gleichzeitig zur ufbewahrung von felbitentzündlidjen
Segenftänden bemüßt und nie mit offenem Licht betreten
werden dirfen (WO. vd. 9. Sept. 1866 Negbl. ©. 1285),
3) Wagen, weldye mit nicht wafjerhellem Betroleun geladen
find, ficher verwahrt und unter jteter Aufficht gehalten
werden, Auflagerungen foldhen Stoffes aber nur in fol:
chen Räumen einzeln ftehender nicht bewohnter Gebäude
stattfinden, welche der VBerdunftung rafchen Abzug ge-
itatten, im Freien nur auf den von ihm hHiezu bezeich-
neten PBläßen,
4) bei Zagerung und Berfradhtung wafjerhellen Betroleuns
die Beltimmungen der S8. 14 und 21 der üben citirten
Verordnung vom 27. uni 1862 eingehalten werden,
5) in der Nähe von Wäldern vder Kornfeldern nur mit
Beobadıtung befonderer VBorfichtsmaßregeln Feuer ange-
macht wird, was bei trodener Witterung vom Bezirks>
amte ganz unterjagt werden Fan (Art. 45 und 95 des
Sorftge]. vom 23. März 1852, dann Art. 167 des
. 8.-6t.-©.-:B.),
6) daß das Schießen im Spnnern von Gebäuden oder in
unmittelbarer Nähe von joldhen, oder von feuerfangenden
Saden, dann das Abbrennen von Feuerwerfsfürpern
Stadelmann, Hdb. f. Yandgeneindevermwalt. 5. Aufl. 13