1. Abtheil, 8. 8. Mon den Bemeindenngehörigen. 11
b) Anifprudh auf Verleihung de3 Bürgerredt2.
Einen gefegliden Anfpruch auf Berleihung de3
Bürgerrecht haben alle zur Erwerbung des Bürgerrecht3 über-
haupt befähigten Berfonen, wenn fie entweder in der Gemeinde
das Heimatrecht befigen, oder wenn fie feit zwei Jahren in
der Gemeinde gewohnt und während diefer Zeit eine dafelbit
angelegte direkte Steuer bezahlt und die fie treffenden Gemein-
deabgaben entrichtet haben. (G.-D. Art. 13.)
Snländer, welche in einer Gemeinde ein befteuertes Wohn-
haus befigen, oder mit direkten Steuern mindeltens in Deinfel-
ben Grade, wie einer der drei höchitbeiteuerten Einwohner
angelegt find, Fünnen das Bürgerrecht in diefer Gemeinde aud)
dann ansprechen, wenn fie die nach Art. 11 der Gemeind:ord-
nung erforderliche Befähigung nicht haben.
Befindet fih ein bejteuertes Wohnhaus im Befit mehre-
rer Berfonen, jo fann nur eine derfelben die Verleihung de3
Bürgerrecht auf Grund diejes Befibes beanfpruden.
Unter den gleichen Vorausjegungen fünnen auch juriftifche
Verfonen und privatrechtlihe Vereinigungen da8 Bürgerrecht
anfprechen; diejfe, jomwie die nicht in der Gemeinde wohnenden
Gemeindebürger fünnen ihr Bürgerrecht durch einen volljähri-
gen, die zur Erwerbung des Bürgerredts fonft nöthigen Ei=
genfchaften befigenden Vertreter ausüben laffen.
srauensperfonen, minderjährige und andere unfelbitjtändige
Perfonen, dann juriftiihe Perjonen und privatrecdhtliche WVerei-
nigungen müfjen einen Stellvertreter ftellen, wenn fie Die
mit dem Bürgerrechte verbundenen Stimmrechte ausiiben wollen,
(.-D. Art. 15.)*)
c) Pflicht zur Erwerbung des Bürgerredt?.
Berpflichtet zur Erwerbung des Bürgerrecht auf Auffor-
dern Der Gemeinde**) find hiezu befähigte Perfonen, welche
feit fünf Jahren in der Gemeinde wohnen und während Die-
fer Zeit mit Direften Steuern im jährlihen Gelammtbetrag
bon 4 fl. in Gemeinden von nad der lehten Volkszählung
über 20,000 Seelen und von 3 fl. in anderen Gemeinden an-
gelegt waren.
*) Der Stellvertreter Tann nit an Anftruftionen gebunden werden
und feine Abftimmung Tann nicht deshalb angefochten werden, weil
fie mit den Aufträgen des Vollmadtgebers nit im Einklang
en.
*#) % bie Gemeinde befteht ein Zivang nicht, von dem ihr eingeräumten
echte jedem DVerpflichteten gegenüber Gebrauch zu machen.