Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

JA8 IE Abth. $. 82. Orffentliche Aittlichkeit. 
  
.  n Contraventionzfällen haben fie unnadhfichtlih fraf- 
polizeiliche Einfchreitung zu veranlafjen. 
e) Deffentlide Anjchläge. 
Deffentliche Anjchläge an fremdem Eigentum künnen ort3= 
polizeilich, fowie vom igenthümer verboten werden, (B.-©t.» 
G.-B. Art. 68), find foldde Anjchläge unglichtigen Ynhaltz, 
fo find fie jofort zu entfernen und die geeigneten Anträge auf 
Beitrafung de3 Contravenienten zu ftellen. (St.-©.-B. Art. 
223 Abi. 2.) 
f) Auffiht auf Masten. 
Das Mastirtericheinen auf öffentlichen Pläten oder Stra- 
Ben ift in der Regel nur lee der Falching3zeit erlaubt, 
für andere Zeiten it eine bejondere polizeiliche Bewilligung 
erforderlich, welche von der Ortspolizeibehörde auszugehen hat; 
Iegtere ich auch befugt, Iofale Mastenordnungen zu erlafjen. 
Uebertretungen ın diefer Beziehung werden nad) rt. 67 
de3 B.-&t.-&.-8. beitraft. 
g) Anlammlung größerer Menfchenmafjen. 
Zur Aufredthaltung der öffentlihen Ordnung, Ruhe und 
Sicherheit bei Volksfeften, religiöfen Feierlichkeiten und fonfti- 
en Anjammlungen größerer Menjchenmengen Tünnen durch 
ijtriftSpolizeiliche und in dringenden zällen durch ort3polizeis 
lihe Vorfchrift die nöthigen Anorönungen erlaffen werden. 
(B.-&t.-&©.-B. Art. 76.) 
h) Gaufeleien, Glüdsfpiele, Geifterbefhwörune 
gen, Wahrjagen, Kartenihlagen, Schatgrä- 
berei, Zeihen-- und Traumdeuten 
gegen Lohn und andere derartige aufeleien find verboten 
und nach Art 94 de$ B.-St -©.-B., foferne aber ein Be- 
trug beablichtigt ift, nad) Art. 3:6 Ziff. 2 des St.-&.-B. 
j beitrafen, von der Gemeindebehörde daher unter feiner Be- 
ingung zuzulaffen, ebenjowenig verbotene Hazardipiele, zu wel- 
chen insbejondere das Würfeln, Häufeln, Halbzwölf, Zrijchaten, 
särbeln, Zandsfnecht, die Thurm= und Drehjpiele, dag Trieb-, 
Reiter und Siebipiel, jowie überhaupt alle Scholderfpiele 
gehören; aud) dem in neuerer geit häufig vorfommenden og. 
Napoleonsfpiel hat der Bürgermeifter entgegenzutreten.
	        
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